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Urbanears.com - In-Ear-Kopfhörer als Hygieneartikel

Die gelieferten In-Ear-Kopfhörer sind eine Enttäuschung für Herrn Langer. Sein Rücktrittsrecht wird ihm allerdings aus hygienischen Gründen verweigert. - Hier berichten wir über Fälle aus unserer Beratung; diesen hat Mag. Maria Semrad betreut.

Maria Semrad (Bild: U. Romstorfer/VKI)Herr Langer hatte online bei urbanears.com In-Ear-Kopfhörer gekauft. Er packte sie gleich nach der Zustellung aus, nahm sie in Betrieb – und war enttäuscht. Die Qualität passte nicht. Er beschloss, die Kopfhörer zurückzuschicken. 

Rückabwicklung verweigert: hygienische Gründe

Bei Internetgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern besteht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Doch urbanears.com verweigerte Herrn Langer die Rückabwicklung. Die Begründung: In-Ear-Kopfhörer könnten aus hygienischen Gründen nur zurückgenommen werden, wenn die Verpackung nicht geöffnet und die Versiegelung nicht durchtrennt worden sei. 

Information nur auf Hompage

Dass das Rücktrittsrecht nach dem Entsiegeln erlischt, war aber weder auf der Verpackung noch auf dem Lieferschein vermerkt. Nur auf der Homepage, unter Kundenservice, fand Herr Langer schließlich einen entsprechenden Hinweis. Er wandte sich an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Österreich. Wir leiteten seine Beschwerde an das EVZ Schweden weiter (in Schweden hat Urbanears seinen Sitz). 

Schweden: Kopfhörer sind Hygieneartikel

Die EU-Verbraucherrechterichtlinie ist in Schweden etwas anders umgesetzt als bei uns. In Schweden gelten Kopfhörer als Hygieneartikel (so wie etwa Kosmetika) und werden versiegelt geliefert. Wird die Versiegelung nach der Lieferung entfernt, haben Verbraucher kein Rücktrittsrecht mehr. In Österreich wird es unterschiedlich gesehen, ob In-Ear-Kopfhörer Hygieneartikel sind. Bis jetzt gibt es dazu keine gerichtliche Entscheidung. Bei uns müssen Verbraucher aber bei Vertragsabschluss oder spätestens bei Übermittlung der Ware informiert werden, wenn sie ihr Rücktrittsrecht durch das Entsiegeln verlieren. Andernfalls bleibt es erhalten. 

Günstigkeitsprinzips: Kaufpreis zurückerstattet

In Schweden genügt es, auf der Website auf die Folgen des Entsiegelns hinzuweisen. Da die österreichischen Bestimmungen in diesem Fall verbraucherfreundlicher sind, kommen sie nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip zur Anwendung. Nachdem wir gemeinsam mit unseren schwedischen Kollegen Urbanears darüber informiert hatten, bekam Herr Langer den Kaufpreis für die Kopfhörer zurück. 


Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert. 

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