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Telekom-Gesetz - Bessere Info, höhere Entgelte

Wenn Telekom-Anbieter Preise erhöhen oder ihre Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Kunden verändern, dann müssen sie vor Inkrafttreten darüber informieren. Kunden haben ein Sonderkündigungsrecht.

Sind Kunden mit diesen Änderungen nicht einverstanden, haben sie ein Sonderkündigungsrecht. Das sind Auswirkungen des neuen Telekommunikationsgesetzes.

"Gratis"-Handys, Kündigung, Abschlagszahlung

Viele Konsumenten nehmen gern sogenannte "Gratis"-Handys und akzeptieren dafür eine Bindung an den Anbieter mit einer längeren Vertragsdauer. Wer bei einer Sonderkündigung aus so einem Vertrag vor Ablauf aussteigt, das Mobiltelefon aber behalten möchte, muss es dann bezahlen. Das Gesetz sieht dafür Abschlagszahlungen vor. Sie können – je nach Laufzeit, Zeitpunkt des Ausstiegs und Preis des Smartphones – einige Dutzend bis einige Hundert Euro ausmachen.

Anbieter muss SIM-Lock entfernen

Die Anbieter müssen diese Tabellen mit den Abschlagszahlungen in den Vertrag aufnehmen, die Kunden also im Vorfeld informieren. Ist die Abschlagszahlung geleistet, dann muss der alte Anbieter diese Smartphones für alle Netze öffnen (SIM-Lock entfernen).

Leicht lesbare Informationen

Vor Abschluss müssen die Telekom-Unternehmen klare und leicht lesbare Zusammenfassungen des Vertrages kostenlos zur Verfügung stellen. Neu ist, dass bei Verträgen mit einer Mindestvertragsdauer über das Ende der Bindung informiert werden muss.

Bei einer Übersiedlung ist nach dem neuen Gesetz der Anbieter verpflichtet, die Leistung (vor allem Internet-Dienste) auch am neuen Wohnort zu erbringen (wenn es technisch möglich ist). Und das, ohne die Laufzeit zu verlängern oder an anderen Vertragsteilen herumzuschrauben. Die Anbieter dürfen aber eine Übersiedlungsgebühr verlangen. Letztere darf nicht höher sein als jene für die Aktivierung eines Neuanschlusses.

Bei einer automatischen Vertragsverlängerung nach einer Befristung muss der Anbieter einmal im Jahr darüber informieren, welcher eigene Tarif für den Verbraucher die beste Wahl wäre. Lesen Sie mehr auf Das neue TKG aus verbraucherrechtlicher Sicht.

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