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Coronavirus: FAQ - Was Sie wissen sollten

, aktualisiert am

  • Welche Einschränkungen gibt es?
  • Was sind Ihre Rechte im Alltag und als Konsument? 

Wir beantworten Fragen rund um die Coronakrise.

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt erste Öffnungsschritte für Handel und Schulen. Die Verordnung ist mit 08.02.2021 in Kraft getreten.

Die Entwicklungen in Österreich im Überblick:

  • Ausgangsbeschränkungen: In ganz Österreich gilt weiterhin eine Ausgangsbeschränkung von 20.00 bis 06.00 Uhr. Ausnahmen sind nach wie vor der Arbeitsweg, notwendige Einkäufe, anderen helfen oder Sport und Bewegung im Freien.

  • Maskenpflicht: Sie wurde massiv ausgeweitet und verschärft. Das Tragen einer FFP2-Maske (Ohne Auslassventil) ist nun verpflichtend: Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Pflicht. Also an allen öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen, an Arbeitsorten oder bei derzeit erlaubten Veranstaltungen (z.B. Begräbnissen). Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken. Für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt, Lehrerinnen oder Angestellte im öffentlichen Dienst gilt: Wer nicht getestet ist, muss eine FFP2-Maske tragen. Im Gesundheits- und Pflegebereich sind sowohl Testungen als auch FFP2-Masken (bei Kontakt zu Patientinnen/Patienten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern) vorgeschrieben.

  • Arbeit: Es wird weiterhin, wo es möglich ist, Homeoffice empfohlen. Für die Arbeit vor Ort gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person gleichzeitig aufhält und keine Schutzvorrichtungen (z. B. Trennwände) vorhanden sind.

  • Gesichtsvisiere: Sie reichen seit 7.11.2020 nicht mehr und gelten nur im Ausnahmefall als Ersatz eines eng anliegenden MNS. Die Person muss die Ausnahme durch ein ärztliches Attest glaubhaft machen.

  • Sicherheitsabstand: Die Bundesregierung hat den Mindestabstand zu haushaltsfernen Personen auf 2 Meter vergrößert. Dieser ist an allen öffentlichen Orten einzuhalten. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartner, engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen. Der "öffentliche Raum" ist sehr umfassend zu verstehen. 

  • Privatbereich: Auch im Privatleben sind Kontakte nach wie vor eingeschränkt. Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr dürfen sich - Stand 3.2.2021 - maximal 2 Haushalte treffen – höchstens 4 Erwachsene mit ihren aufsichtspflichtigen Kindern. Seit 3. November 2020 sind Zusammenkünfte in privaten Garagen, Stadeln und ähnlichem verboten. Den engsten Privatbereich kontrolliert die Polizei aber nicht. Weiterhin gilt die klare Empfehlung: Kontakte einschränken!

  • Handel: Geschäfte werden wieder geöffnet, maximale Öffnungszeiten von 06.00 bis 19.00 Uhr. Pro Kunde muss eine Fläche von 20 m2 verfügbar sein. (bisher: ein Kunde pro 10 m2). Außerdem gilt die FFP2-Masken-Pflicht und die allgemeine Abstandspflicht von mindestens zwei Metern. In Einkaufszentren ist das Verweilen in allgemeinen Bereichen oder die Konsumation von Speisen und Getränken untersagt. 

  • Körpernahe Dienstleistungen: Alle Dienstleistungen können ab 8.2.2021 wieder angeboten werden. Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Frisör oder Massage) dürfen allerdings nur bei Vorlage eines negativen PCR- oder Antigen-Testergebnisses in Anspruch genommen werden. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit COVID-19 infiziert waren und mittlerweile genesen sind, sind von der Testpflicht ausgenommen. Es gilt die FFP2-Pflicht.

  • Gastronomie: Gastronomiebetriebe bleiben vorerst geschlossen. Speisen und Getränke dürfen zwischen 6 und 19 Uhr abgeholt oder per Lieferdienst bestellt werden.

  • Hotels und andere Beherbungsstätten: Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.

  • Kultur: Museen und Bibliotheken, Büchereien und Archive werden - Stand 3.2.2021 - geöffnet. (Beschränkung von einem Besucher pro 20 m2, FFP2-Pflicht) Auch Tierparks und botanische Gärten werden wieder geöffnet. Veranstaltungen bleiben untersagt

  • Sport: Sportstätten einschließlich Hallenbäder bleiben geschlossen. Davon ausgenommen ist der Profisportbereich. Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden (z.B. Eislaufplatz, Loipen), die 10-m2-Regel ist einzuhalten. Künftig muss zudem ein Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten werden. Seilbahnen sind geöffnet, FFP2-Maskenpflicht ab 14 Jahren (ab 6 Jahren MNS), Abstand von mindestens 2 Metern z.B. beim Anstellen, 50%ige Auslastung in Gondeln und auf abdeckbaren Sesseln.

  • Schule und Kindergarten: Öffnung nach den Semesterferien: voller Regelbetrieb für Volksschulen, 2-Tage-Schichtbetrieb in Sekundarstufe I und II, Maskenpflicht (FFP2 ab 14, MNS ab 6) und regelmäßige Testungen. Bei Bedarf gibt es für Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre Betreuung und Lernunterstützung vor Ort. 

  • Strafen erhöht: Die Regierung hat die Organstrafen bei Missachtung des Mindestabstands von zwei Metern sowie der FFP2-/MNS-Pflicht auf 90 Euro hinaufgesetzt.

  • Teststraßen in Österreich: Hier können Sie sich für einen freiwilligen und kostenlosen Corona-Schnelltest anmelden: Österreich testet - Startseite

  • Österreich impft: Die Möglichkeit, sich impfen zu lassen, gibt es in ganz Österreich. Die Abläufe sind allerdings von Bundesland zu Bundesland verschieden und werden laufend weiterentwickelt. Hier können Sie sich zur Impfung anmelden: Österreich impft - Anmeldung


Wie lange muss ich nach einem positiven Testergebnis in Quarantäne?

Das Gesundheitsministerium hat die Corona-Quarantäne auf 10 Tage verkürzt. Das gilt sowohl nach einem positiven Testergebnis als auch für Kontaktpersonen und Personen bei der Einreise aus bestimmten Ländern. Für Einreisende ist frühestens am 5. Tag ist ein „Freitesten“ mit negativem Testergebnis möglich.

Ist es sinnvoll einen Corona-Test zu machen?

Corona-Tests machen zum Beispiel dann Sinn, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Sie an COVID-19 erkrankt sind oder Sie aus anderen Gründen einen Nachweis brauchen, wie zum Beispiel ein Besuch im Altersheim. Antikörper-Tests sind nicht für die akute Diagnostik geeignet, sondern zeigen, wer bereits eine Infektion durchgemacht hat – auch ohne es zu wissen. Ein Antigen-Test bietet die Möglichkeit eines direkten Nachweises viraler Antigene innerhalb kurzer Zeit (15 bis 30 Minuten). Im Unterschied zu PCR-Tests wird bei Antigen-Tests nicht das Erbgut des Virus nachgewiesen, sondern dessen Protein bzw. Proteinhülle. Positive Ergebnisse bei Antigen-Tests müssen mittels PCR-Test bestätigt werden. Besonders bei sonst gesunden Personen, die keine Symptome haben und keinen Kontakt zu einer erkrankten Person, lässt die Genauigkeit der Antigen-Tests Spielraum für falsche positive Ergebnisse.  Corona-Tests - Arten, Kosten, Möglichkeiten und Grenzen

Darf ich Verwandte besuchen oder Freunde einladen?

Ja das ist möglich, da der private Wohnbereich nicht geregelt wird; aber sehr beschränkt, was Zeit und Zahl angeht. Achten Sie auf den Sicherheitsabstand und ausreichende Hygiene. Ein Besuch bei Freundinnen und Freunden ist laut Regierung aber kein zulässiger Grund, den privaten Wohnbereich zwischen 20 und 6 Uhr zu verlassen.

Darf mir ein Unternehmen die Kosten für notwendige COVID-19-Schutzmaßnahmen nachträglich in Rechnung stellen?

Nein, der Unternehmer müsste vor Vertragsabschluss (!) darüber informieren. Das besagen die allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Wenn Ihnen also z.B. eine Autowerkstatt beim Reifenwechsel drei Euro extra für Schutzhandschuhe und Desinfektionsspray verrechnet, ist das rechtlich nicht zulässig.

Welche Auswirkungen hat die Coronakrise auf die Gewährleistungsfrist?

Die Gewährleistung und Garantie Extra wurde verlängert. Im Zeitraum zwischen 22. März und 30. April 2020 wurde sie ausgesetzt. Die Fristen haben sich also verschoben. Ein Beispiel: Sie haben vor einiger Zeit ein Auto gekauft, dessen Gewährleistung Anfang April 2020 endete. Nun wird die Verjährungsfrist durch die neue gesetzliche Regelung gehemmt. Das bedeutet: Sollte Ihr Auto demnächst kaputt werden und diese Frist eigentlich schon vorbei sein, haben Sie trotzdem ein Recht auf Gewährleistung. Anders verhält es sich bei Garantien: Diese erfolgen immer freiwillig seitens der Hersteller und sind daher nicht Teil der gesetzlichen Ausnahmeregelung. 

Was passiert, wenn ich meine Strom- und Gasrechnung nicht bezahlen kann?

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Menschen und Klein-Unternehmer in finanzielle Not geraten. In Wien blieben im Vergleich zum Vorjahr fünfmal so viele Strom- und Gasrechnungen unbezahlt. Im Sommer 2020 haben viele Betroffene individuelle Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen. Eine Abschaltung passiert nie sofort. Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, mindestens zwei Mahnungen und die letzte Mahnung in einem eingeschriebenen Brief zu schicken. Wenn bereits absehbar ist, dass die Strom- und Gasrechnung nicht mehr beglichen werden können, sollte bereits eine Beratungsstelle aufgesucht werden. So haben etwa die Caritas und der Verbund einen Stromhilfefonds von Caritas und Verbund  ins Leben gerufen. Zusätzlich können Sie sich auch weiterhin an die E-Control: Schlichtungsstelle wenden.

Kontaktdaten der E-Control:
Schlichtungsstelle der E-Control: 24724-444 
E-Mail: hotline@e-control.at oder schlichtungsstelle@e-control.at
WhatsApp: 0664 131 08 26.
Online: frag.e-control.at

Muss ich weiter meine Miete oder Kreditrate zahlen, wenn ich durch die Coronakrise in akute Finanznöte gekommen bin?

Zwischen April und Juni 2020 mussten Sie das nicht - vorausgesetzt, Sie waren in Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, weil Sie z.B. Ihren Job verloren haben. Bei Wohnungsmieten gilt aktuell: Der Vermieter hat kein Recht auf eine Kündigung oder Räumungsklage, nur weil der Mieter im Zahlungsrückstand ist (aus anderen Gründen schon). Die nicht bezahlten Mieten für April bis Juni 2020 müssen Sie spätestens bis Jänner 2021 nachgezahlt haben. Bei Krediten, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, haben Sie als Kreditnehmer das Recht, die offenen Forderungen für drei Monate zu stunden. Mehr dazu lesen Sie hier: Schutz bei Mieten, Krediten und Zahlungsverzug - Neue Maßnahmen wegen Coronavirus

Corona-Impfung

Die Impfstoffe gegen COVID-19 wurden außergewöhnlich rasch entwickelt und zugelassen. Viele Menschen sind unsicher, ob sie sich impfen lassen sollen oder nicht. Leider kursieren in der Debatte um mögliche Impfschäden immer noch viele Gerüchte, die längst widerlegt sind. Wie alle Medikamente wurden auch die Corona-Impfstoffe vor ihrer Zulassung streng auf ihre Sicherheit hin geprüft. Hier finden Sie alle wichtigen Artikel der KONSUMENT-Redaktion zum Thema Corona-Impfung. 

Wir haben über dieses Thema berichtet:

Was ist die sogenannte Herdenimmunität?

Je mehr Menschen geimpft sind, umso weniger können sich Infektionen verbreiten. Diesen Gemeinschaftsschutz für die Gesellschaft nennt man auch Herdenimmunität. Infektionskrankheiten wie Lungenentzündungen, Pocken oder Masern waren weltweit die häufige Todesursache, bevor es Impfungen und Antibiotika gab. Mit einer Impfung können Sie Ihr Immunsystem auf bestimmte Erreger vorbereiten, so dass Krankheiten gar nicht mehr ausbrechen. Auf diese Weise schützen wir nicht nur uns selbst effektiv vor Krankheiten, sondern auch Menschen, die aus bestimmten Gründen nicht geimpft werden können, z.B. weil ihr Immunsystem nicht richtig funktioniert.

Ist eine Impfung gegen Corona schädlich?

Leider kursieren in der Debatte um mögliche Impfschäden immer noch viele Gerüchte. Sie sind längst widerlegt. Wie alle Medikamente wurden auch die Corona-Impfstoffe vor ihrer Zulassung streng auf ihre Sicherheit hin geprüft. 

Können die neuartigen mRNA-Impfstoffe Einfluss auf das eigene Erbgut haben?

Nein. Die Sorge ist unbegründet.

Kann die Corona-Impfung Frauen unfruchtbar machen?

Nein. Behauptungen, die Corona-Impfung könnte Frauen unfruchtbar machen, haben keine wissenschaftliche Grundlage. Für Schwangere sind die Corona-Impfstoffe derzeit nicht explizit zugelassen. Das liegt daran, dass Schwangere in den Impfstoff-Studien bisher nicht untersucht wurden.

Gibt es Hinweise, dass auch geimpfte Personen schwer an COVID-19 erkranken können?

In Studien vor und nach der Zulassung der Corona-Impfstoffe wird auch das Risiko der Entstehung krankheitsverstärkender Antikörper genau überwacht. Dabei könnten geimpfte Personen, anstatt vor der Erkrankung geschützt zu sein, bei einer späteren Infektion mit dem Coronavirus besonders schwer an COVID-19 erkranken. Etwa, wenn das Immunsystem im Zuge der Impfung nicht ausreichend reagiert hat, das Virus sich verändert (mutiert) oder der Impfschutz irgendwann nachlässt. Dieses Phänomen wurde bei Impfungen gegen andere Viruserkrankungen beobachtet und ist deshalb theoretisch denkbar. Bislang gibt es – trotz Millionen geimpfter Menschen weltweit – aber keine Hinweise darauf, dass dieses Problem auch bei der Corona-Impfung auftreten könnte.

Impfen – ja oder nein?
Die Entscheidung, sich impfen zu lassen oder nicht, trifft jeder für sich. Eine Pflicht zum Impfen gibt es in Österreich - Stand: 2020 - nicht. Was hat mehr Gewicht: mögliche Komplikationen durch die Impfung oder praktische Folgen einer COVID-19 Erkrankung?

Voranmeldung für die Corona-Schutzimpfung in Ihrem Bundesland

Wien
Voranmeldung: impfservice.wien
Hotline: 1450
Infos: impfservice.wien/corona-schutzimpfung

Niederösterreich
Voranmeldung: www.impfung.at/vorregistrierung/
Hotline: 0800-555-621
Infos: www.impfung.at

Burgenland
Voranmeldung: impfen.lsz-b.at
Hotline: 0800-555-621
Infos: www.burgenland.at/coronavirus/coronaimpfung/

Oberösterreich
Voranmeldung: www.ooe-impft.at/
Hotline: 0732/772078700
Infos: www.land-oberoesterreich.gv.at

Salzburg
Voranmeldung: www.salzburg-impft.at/ (Voranmeldung ab 1. Februar möglich)
Hotline: 1450
Infos: service.salzburg.gv.at/lkorrj/detail?nachrid=644

Tirol
Voranmeldung: www.tirolimpft.at (Voranmeldung ab 1. Februar möglich)
Hotline: 0800 80 80 30
Infos: www.tirol.gv.at/gesundheit-vorsorge/infekt/coronavirus-covid-19-informationen/tirol-impft/

Vorarlberg
Voranmeldung: www.vorarlberg.at/covidimpfung
Hotline: 0810 810 601
Infos: www.vorarlberg.at

Kärnten
Voranmeldung: www.kaernten-impft.ktn.gv.at/  (die online Vormerkung startet demnächst)
Hotline: 0800 555 621
Infos: coronainfo.ktn.gv.at/corona-impfung-kaernten

Steiermark
Voranmeldung: anmeldung.steiermark-impft.at/
Hotline: 0800 555 621
Infos: www.news.steiermark.at/cms/beitrag/12811871/154271055/

Was bedeutet das für Abos, Tickets und Veranstaltungen?

Ich habe ein Ticket für eine Veranstaltung, die abgesagt wurde. Bekomme ich mein Geld zurück?

Wurde eine Veranstaltung abgesagt, bekamen die Konsumenten früher ihren Ticketpreis zurück. Die Regierung hat das zum Vorteil der Veranstalter geändert und eine neue gesetzliche Regelung geschaffen. Wenn eine Kunst-, Kultur- oder Sportveranstaltung aufgrund der Pandemie nicht stattfinden kann, muss der Veranstalter das bereits empfangene Geld nicht mehr zurückzahlen. Stattdessen kann er Ihnen als Konsument einen Gutschein ausstellen. Das gilt für Ticketpreise bis zu 70 Euro. Übersteigt der Betrag 70 Euro, bekommen Sie einen Gutschein und nur den Differenzbetrag ausbezahlt. Lösen Sie den Gutschein bis Ende 2022 nicht ein, haben Sie das Recht, sich den gesamten Betrag auszahlen zu lassen. Dabei tragen Sie als Konsument allerdings das Risiko einer Insolvenz des Veranstalters.Veranstaltung abgesagt: Gutschein statt Geld zurück - Kritik an verpflichtender Gutscheinlösung.

Ich habe Karten für ein Musical in Deutschland gekauft und hätte meine Reise dorthin extra auf diese Veranstaltung ausgerichtet. Der Veranstalter beruft sich auf die deutsche COVID-19-Gesetzgebung und möchte mir nur einen Gutschein erstatten. Kann ich auf einer Auszahlung des Gutscheins bestehen?

Ja. Es gibt eine Ausnahmebestimmung im deutschen "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“. Wenn Sie extra aus Österreich anreisen und extra Übernachtungskosten tragen müssten, können Sie die Veranstaltung nur unter Aufwendung von zusätzlichen Reisekosten besuchen. In diesem Fall sieht die deutsche Regelung vor, dass Sie aufgrund hoher unausweichlicher Kosten bei einem Nachholtermin Anspruch auf Auszahlung der Ticketkosten haben.

Wir hatten für den F1-Grand-Prix in Spielberg schon vor langer Zeit Karten über Global Tickets gekauft. Jetzt bot das Unternehmen an, den Ticketpreis zu erstatten, behielt aber 70 Euro „Bearbeitungsgebühr“ ein. Ist das zulässig?

Wir meinen: nein. Uns liegen mehrere ähnliche Fälle vor. Selbst eine bereits zuvor bezahlte „Vermittlungsgebühr“ ist bei coronabedingter Absage möglicherweise anfechtbar. Unsere Rechtsabteilung plant dazu Musterprozesse.

Ich hatte ein Ticket für das "Nova Rock"-Musikfestival. Darf der Veranstalter den Ticketpreis (190 Euro) auf die drei Festival-Tage aufteilen, um sich die Rückzahlung zu ersparen?

Nach derzeitigem Stand scheint das rechtlich in Ordnung zu sein. In einem Bericht des Justizausschusses heißt es dazu: Bei mehrtägigen Veranstaltungen wie Musikfestivals kann der Veranstalter für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen gesonderten Gutschein von bis zu 70 Euro ausstellen. Im Gesetzestext selbst steht davon allerdings nichts. Mehr über verfassungsrechtliche Bedenken und die Details der Gutscheinlösung erfahren Sie auf der Gutscheine statt Geldrückzahlung

Vienna City Marathon abgesagt: Ich habe für die Teilnahme gezahlt und bin unzufrieden mit den Rückerstattungsoptionen. Was kann ich tun?

Der Veranstalter hielt sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen. Er bot nur 30% Rückerstattung oder eine Gratis-Teilnahme am Vienna City Marathon 2021 oder 2022 an. Das müssen Sie nicht akzeptieren. Wir vom VKI mahnten den Veranstalter erfolgreich auf Unterlassung. Einen VKI-Musterbrief, mit dem Sie auch die Chipmiete und einen Gutschein über die restlichen 70% Ihrer Zahlungen anfordern können, finden Sie hier: Vienna City Marathon - Ihre Rechte nach der Absage

Ich hatte für meine Hochzeit ein Lokal für 70 Gäste reserviert. Ist es zulässig, dass mir eine Stornogebühr verrechnet wird, nachdem ich die Hochzeit wegen der Verschärfung der Corona-Maßnahmen verschieben musste? 

Nein. Wir sehen keine Rechtsgrundlage dafür. Anders läge der Fall, wenn die Absage einer solchen Reservierung unter normalen Umständen und kurzfristig erfolgen würde.

Ich habe ein Abo bei einem Fitnesscenter. Muss ich für die Zeit weiterhin zahlen, in der es geschlossen ist?

Nein. Für die Zeit, in der Freizeitdienstleister geschlossen sind, entfällt aus rechtlicher Sicht die Zahlungsverpflichtung. Sie müssen in diesem Zeitraum also NICHT für Ihre Mitgliedschaft zahlen, da die Leistung des Fitnesscenters nicht erbracht werden kann. Wollen Sie zukünftige Zahlungen stoppen? Informieren Sie Ihre Bank und widerrufen Sie den Dauerauftrag oder das Lastschriftverfahren. Wir empfehlen Ihnen: Informieren Sie das Unternehmen schriftlich darüber und bewahren Sie die entsprechenden Unterlagen als Nachweis auf. Wir wissen, dass Freizeitdienstleister verschiedene Formen der Kompensation anbieten (Verlängerung der Mitgliedschaft, Gutscheine, Online-Betreuung). Klären Sie genau ab, ob diese Angebote für Sie ein vollwertiger Ersatz sind und welche Bedingungen es gibt. Bedenken Sie: Gutscheine bei Pauschalreisen: Vorsicht - Geld zurück ist sicherer können bei einer Insolvenz des Unternehmens wertlos werden.

Ich habe ein Sky-Abo abgeschlossen, das jetzt durch die vielen Absagen der Bundesliga und der Champions League für mich wertlos geworden ist. Bekomme ich Geld zurück?

Es gibt Anspruch auf anteilige Refundierung. Ob allfällige Kompensationsangebote ausreichend sind, ist noch offen.

Ich habe eine Mitgliedschaft bei einer Online-Partnervermittlung. Kann ich diese aufgrund von Corona vorzeitig kündigen, da man seine sozialen Kontakte ja einschränken sollte?

In der Regel werden in den Verträgen mit Online-Partnervermittlern und Online-Datingportalen keine realen Treffen garantiert und zugesagt. Es geht um ein "Sichfinden" und "Kennenlernen" über die zur Verfügung gestellte Plattform. Da dies auch in Corona-­Zeiten möglich ist, wird die Firma ihren Teil des Vertrages nach wie vor erfüllen können. Die Pandemie wird kein Grund sein, um eine vorzeitige und außerordentliche Kün­digung argumentieren zu können. Aber ­Achtung! Einige dieser Anbieter verlängern die Verträge nach Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit automatisch. Schauen Sie in den Vertrag, um keine Kündigungsfrist zu versäumen. 

Ich bin Admira-Fan und habe ein Abo für alle Heimspiele. Ich möchte meinem Klub nicht schaden, aber habe ich An­spruch auf aliquote Rückerstattung?

Theoretisch wohl ja. Aber wenn Sie Ihren Lieblingsverein unterstützen wollen, akzep­tieren Sie am besten die Situation.

Ich hatte einen 7-Tage-Skipass. Als die Skilifte in diesem Skigebiet gesperrt wurden, hatte ich für 7 Tage bezahlt, aber nur 4 Tage fahren können. Wie ist da die rechtliche Lage?

Der Fall ist klar: Wenn sämtliche Lifte geschlossen waren, steht Ihnen nach österreichischem Recht eine aliquote Rückerstattung für die restlichen 3 Tage zu.

Ist es sinnvoll, Gutscheine für ein geschlossenes Lokal zu kaufen?

Der Kauf von Gutscheinen ist eine Geste der Solidarität und verbessert insbesondere für kleine Betriebe deren Liquidität. Klar ist aber: Gutscheine sind mit einem Risiko verbunden. Im Fall einer Insolvenz wird aus der kurzfristigen Unterstützung eine Spende.

Was muss ich beim Mund-Nasen-Schutz beachten?

Wo muss ich einen Mund- und Nasenschutz tragen?

Aktuell - Stand 2/2021 - gilt eine FFP2-Maskenpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Seilbahnen, Fahrgemeinschaften, Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels, auf Märkten (drinnen und draußen), in der Gastronomie (z.B. beim Abholen von Speisen oder in Betriebskantinen), in Beherbergungsbetrieben (außer auf dem Zimmer) und im Parteienverkehr von Verwaltungsgebäuden. Die FFP2-Maskenpflicht gilt für alle ab 14 Jahren, für Kinder ab sechs Jahren reicht eine gewöhnliche MNS-Maske.

Ich habe Bedenken über die Qualität meiner FFP2-Maske. Was kann ich tun?

In diesem Fall empfiehlt Ihnen das Sozialministerium, sich direkt an die Marktaufsichtsbehörde und/oder das Bürgerservice des BMDW (Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort) zu wenden. Auch wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) sind in diesem Fall für Sie da. Wir gehen immer wieder rechtlich gegen kitzVenture: mangelhafte Schutzprodukte - Klage wegen fehlender Produktinformationen vor.

Können Mundschutzmasken eine Ansteckung mit SARS-CoV-2 verhindern? 

Nein, herkömmliche Mundschutzmasken ( MNS-Masken) sind kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Sie dienen aber als Fremdschutz. Deshalb ist es wichtig, trotz Maske Abstand zu halten und alle anderen Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten, so VKI-Expertin Angela Tichy.

Was muss ich beim Tragen des Mund- und Nasenschutzes beachten?

VKI-Experten raten beim Absetzen der Masken zu besonderer Vorsicht, um Bakterien und Viren nicht mit den Händen zu verteilen. Verwenden Sie Ihre eigene Maske. Auch Kinder sind momentan angehalten Masken zu tragen.

  • Greifen Sie den MNS während des Tragens möglichst nicht an.

  • Wechseln Sie den Schutz, sobald diese durch die Atemluft feucht geworden ist.

  • Greifen Sie den MNS beim Ablegen nicht direkt vorne an, sondern am besten an den Befestigungsbändern.

  • Gründlich Hände waschen

Wie und wo soll man den Mund-Nasen-Schutz nach Gebrauch entsorgen?

Der COVID-19-Schutz kann laut Sozialministerium bis zu 3-4 Stunden getragen werden. Wenn er durchfeuchtet ist, muss er getrocknet werden. Der Mund-Nasen-Schutz kann im Restmüll entsorgt werden. Masken aus Stoff können auch gereinigt, gewaschen und wiederverwendet werden, gelten aber momentan nicht als geeigneter Schutz gegen das Coronavirus.

Kann man Mund- und Nasenschutzmasken selber nähen?

Das war laut Sozialministerium lange eine Möglichkeit, nun gilt die FFP2-Maskenpflicht.

Wie kann ich meinen Mund-Nasenschutz reinigen?

Stoffmasken für Kinder: Egal, ob der Stoffschutz durchfeuchtet wurde oder nicht, waschen Sie ihn nach jedem Tragen. Laut AGES tötet die Beigabe von Waschmittel die Viren verlässlich ab - selbst bei niedrigen Waschtemperaturen (30 Grad). Lassen Sie den Stoffschutz anschließend gut trocknen, bevor Sie ihn wieder verwenden.

FFP2-Masken: Diese Masken sollten nicht gewaschen werden, da die Filterleistung sonst deutlich abnehmen würde. Sie gelten zwar als Einwegprodukt, können laut Experten aber bis zu fünf Mal genutzt werden. Gerade wenn man sie nur für kurze Zeit trägt, etwa zum Einkaufen. Danach sollten sie möglichst an einem Haken aufgehängt und bei Zimmertemperatur getrocknet werden. Lässt man FFP2-Masken sieben Tage lang an der Luft trocknen, ist die Viruslast auf der Maskenoberfläche abgebaut und sie können wiederverwendet werden. 
 

VIDEO: Fluggastrechte erklärt

Was soll ich bei Urlauben beachten? (Teil 1)

Was sollte ich allgemein bei Urlauben beachten?

Das Außenministerium rät momentan ab "von nicht unbedingt notwendigen Reisen" ins Ausland. Viele Länder befinden sich wieder im Lockdown und verschärfen die Einreise. Weltweit gilt derzeit mindestens Sicherheitsstufe 4. Falls Sie eine Reise planen oder derzeit im Ausland sind, raten wir Ihnen zur Reiseregistrierung.

Für welche Länder gibt es derzeit aufrechte Reisewarnungen?

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gelten Reisewarnungen für fast alle Staaten der Welt. Davon ausgenommen sind derzeit nur Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und Vatikan. Aktuelle Reisewarnungen finden Sie außerdem auf der Website des Außenministeriums.

Aufgrund des verstärkten Auftretens der südafrikanische COVID-19-Virusmutation (B.1.351) in Tirol hat die österreichische Bundesregierung zusätzlich am 8. Februar 2021 eine Reisewarnung für Tirol ausgesprochen. Mit 12. Februar 2021 treten weitere Beschränkungen in Kraft treten: Die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) ist dann nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Kann ich meinen gebuchten Urlaub kostenfrei stornieren?

Leider gibt es darauf keine allgemeingültige Antwort. Es kommt auf den Einzelfall an: Wann und wohin geht die Reise? Handelt es sich um eine Pauschal- oder Individualreise? 

Individualreisende haben von vornherein kein kostenloses Rücktrittsrecht. Bucht man Flug und Hotel unabhängig voneinander, gilt oft das Recht des Ortes, an dem die jeweiligen Leistungen erbracht werden.

Pauschalreisende sind hier deutlich besser geschützt. Ein kostenloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist möglich. Die Voraussetzung: Am Reiseziel treten „außergewöhnliche Umstände“ auf, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Das ist z.B. der Fall, wenn es eine Reisewarnung für den Zielort gibt. Dann ist der Reiseveranstalter verpflichtet, alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen. Dasselbe gilt, wenn z.B. inkludierte Besichtigungstouren nicht möglich sind und die Pauschalreise dadurch nicht wie geplant stattfinden kann. Eine zusätzliche Entschädigung (etwa für entgangene Urlaubsfreude) gibt es allerdings nicht.

Brauche ich bei der Einreise nach Österreich eine Reiseregistrierung?

Seit 15. Jänner 2021 gilt eine Registrierungspflicht für die Einreise nach Österreich mittels "Pre-Travel-Clearance-Formular" (PTC). Ausnahmen gelten z.B. für Pendler, Durchreisende sowie bei Einreise aus dringenden unaufschiebbaren familiären Gründen (z.B. Begräbnisse, schwere Krankheitsfälle, Geburten). Das Formular ist unter www.oesterreich.gv.at abrufbar (Pre-Travel-Clearance Österreich) und steht auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Wenn ich (wieder) nach Österreich einreise, muss ich dann in Quarantäne?

Seit 19. Dezember müssen alle Einreisenden, die sich in den letzten 10 Tagen vor ihrer Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben, eine 10-tägige Quarantäne antreten. Frühestens am 5. Tag (Einreisetag zählt als Tag 0) ist ein „Freitesten“ mittels negativem PCR- oder Antigen-Test möglich. In Europa zählen bis auf Finnland, Griechenland, Island und Norwegen alle Länder als Risikogebiete. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gibt es nur für Berufspendler, Durchreisende und Geschäftsreisende. 

Ich wohne in Salzburg und habe eine 14-tägige Pauschalreise in die Schweiz gebucht. Jetzt ist bekannt geworden, dass für Reisende aus meinem Bundesland eine Quarantänepflicht bei der Einreise in die Schweiz besteht. Kann ich die Pauschalreise kostenlos stornieren?

Ja. Das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz führt eine Liste von betroffenen Gebieten oder Staaten mit erhöhtem Infektionsrisiko, derzeit findet sich darin auch das Bundesland Salzburg. (www.bag.admin.ch). Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Das bedeutet, dass Sie sich nach der Einreise für 10 Tage in verpflichtende Quarantäne begeben müssen, solange das Bundesland als Risikogebiet eingestuft ist. Ein negatives Testergebnis hebt weder die Quarantänepflicht auf noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Die Durchführung der Pauschalreise ist durch die mehrtägige Quarantäne somit wesentlich beeinträchtigt. Sie können die Pauschalreise kostenlos stornieren. Voraussetzung ist natürlich, dass die zwingende Quarantäne zum Datum Ihrer geplanten Anreise noch gilt.

Ich habe für April 2020 eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Falls Sie die Reise nicht antreten möchten, sind Sie derzeit leider in einer „Pokersituation“. Aktuell besteht keine Reisewarnung für Griechenland. Wenn Sie schon jetzt stornieren, wird eine Stornogebühr fällig (je früher, desto geringer). Falls die Lage am Zielort aber noch vor Reiseantritt erneut eskaliert (und z.B. wieder  eine Reisewarnung verhängt wird), können Sie kostenlos zurücktreten. Wir raten, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen – vielleicht wird Ihnen eine kostenlose Umbuchung angeboten.

Was ist mit meinem gebuchten und bezahlten Flug?

Rechtlich ist es so: Storniert die Linie den Flug von selbst, gilt die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Sie bekommen binnen sieben Tagen das ganze Geld zurück. Findet der Flug statt und Sie als Kunde entscheiden nicht zu fliegen, können Sie nur um Umbuchung oder eine Gutschrift bitten (Kulanz). Manche Airlines bieten auch für bereits annullierte Flüge Umbuchungen an. Prüfen Sie, ob solche Angebote für Sie hinsichtlich allfälliger Befristungen, Termine und angebotener Strecken akzeptabel sind; andernfalls bestehen Sie auf Rückerstattung.

Mein AUA- bzw. Laudamotion-Flug wurde annulliert, die Airline bietet mir aber keine Rückerstattung an. Was kann ich tun?

In der Kommunikation der Airlines geht meist unter, dass man in diesem Fall das Recht auf volle Rückerstattung hat. Wie wir aus vielen Beschwerden wissen, verläuft der Prozess nicht immer reibungslos ab. Der Kontakt zur Fluggesellschaft ist oft mühsam. Deshalb haben wir vom VKI eine Sammelaktion gestartet, um betroffenen Konsumenten kostenlos bei der Durchsetzung der Ansprüche auf Rückerstattung der Ticketpreise zu helfen. Eine Anmeldung zurTeilnahme Flugsrückerstattung war nur bis 30. Juni 2020 möglich.

Ich darf in dem Land, wo ich hinfliegen wollte, aktuell nicht einreisen (z.B. USA) oder bekomme kein Visum mehr für dieses Land (z.B. Indien). Bekomme ich das Geld für mein Flugticket zurück? 

Das ist derzeit noch rechtlich unklar. Können Sie nachweisen, dass Sie im Land, wo der Flug hingeht, geblieben wären? Haben Sie z.B. schon eine Hotelbuchung oder einen Rückflug von dort? Dann teilen Sie das der Fluglinie mit. Argumentieren Sie, dass die Grundlage des Vertrages weggefallen sei und Sie daher um Rückerstattung des Ticketpreises bitten. Viele Fluglinien bieten in so einem Fall ohnehin von sich aus zumindest eine kostenlose Umbuchung an. Das heißt, Sie bekommen einen Gutschein und können ihn bei einer späteren Buchung verwenden.

Ist eine Reisewarnung des Außenministeriums zwingende Vorausset­zung für ein kostenloses Storno?

Nein. Laut bisherigen Urteilen des Obersten Gerichtshofs reicht es, dass auf Basis seriö­ser Medienberichte ein Reiseantritt unzu­mutbar ist.

Ich wohne in Österreich, bin öster­reichischer Staatsbürger und habe bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Eine Woche vor Abreise gibt es laut österreichischem Außenministerium eine Reisewarnung für mein Urlaubsland, laut deutschem Außenministerium nicht – kann ich kostenlos zurück­treten?

Uns erreichen immer wieder ähn­liche Schilderungen, wo deutsche Reise­veranstalter einen kostenlosen Rücktritt in derartigen Fällen verweigern und damit ­argumentieren, dass die deutsche Bundesregierung keine Reisewarnung ausgegeben hat. Wir sehen das anders: Dadurch, dass Sie in Österreich wohnen, österreichischer Staatsbürger sind, aus Österreich gebucht haben und der Veranstalter all diese Fakten durch Angabe Ihrer Daten bei der Buchung gewusst hat, muss sich der Veranstalter das zurechnen lassen. Wir sind der Meinung, dass das österreichische Außenministerium für Ihre Sicherheit zuständig ist. Unseres ­Erachtens kann man in derartigen Fällen ­somit unter Berufung auf § 10 Abs. 2 des Pauschalreisegesetzes auf ein kostenloses Rücktrittsrecht pochen. 

Muss ich nach einem kostenlosen Storno einen Gutschein akzeptieren?

Nein. Wenn Sie das Recht hatten kostenlos zurückzutreten, dann steht Ihnen Geld zu. Falls es Kulanz war, ist ein Gutschein in Ordnung. Pauschalreiseveranstalter sind außerdem gesetzlich verpflichtet, bezahlte Kundengelder gegen die eigene Insolvenz abzusichern. Wird der Reiseveranstalter nach Ihrer Zahlung insolvent, erhalten Sie bei einer gebuchten Pauschalreise die bezahlten Reisekosten zurück. Das gilt für die gesamte EU.

Was kann ich tun, wenn ich trotzdem nur einen Gutschein oder eine Gutschrift bekomme?

Auf unserer Webseite  europakonsument.at  finden Sie drei Musterbriefe für verschiedene Fälle: (1) Wenn Sie selbst direkt über die Homepage der Airline gebucht haben, (2) wenn Sie über eine Buchungsplattform/ein Online-Reisebüro gebucht haben oder (3) wenn Sie bei einem Pauschalreiseanbieter gebucht haben.

Was ist der "Corona Voucher" und welche Auswirkungen hat er auf meine Rechte als Konsument?

Erste europäische Regierungen haben Sonderregelungen eingeführt, die übliche Rückerstattungspflichten in der Tourismus-Branche vorübergehend einschränken. Damit wollen sie die Reisebranche unterstützen, die derzeit wirtschaftlich massiv leidet. Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg oder die Niederlande erlauben etwa Fluglinien, statt Geldrückzahlungen Gutscheine auszustellen - den sogenannten Corona-Voucher bei Reisen: Gutschein statt Geld?. Das gilt auch bei Absagen seitens der Reise- und Transportunternehmen, ist aber nicht im Einklang mit der bestehenden EU-Gesetzgebung. Die Reiserecht: EU-Kommission gegen Gutscheinzwang - Gutscheine sollen freiwillig bleiben und mahnt die Staaten zur Wahrung geltender Konsumentenrechte.

Nützt mir meine Reiseversicherung etwas?

Üblicherweise nein. Die Reiseversicherung deckt in diesem Fall keine Stornokosten. Auch, wenn Sie selbst an COVID-19 erkranken, ist das kein Stornogrund im Sinne der Versicherungsbedingungen. Erkrankungen durch Pandemien und Epidemien sind von der Deckung ausgenommen (Pandemieklausel). Für Details prüfen Sie bitte Ihre Versicherungspolizze.

Wer bezahlt die zusätzlichen Hotelnächte, wenn ich am Urlaubsort in Quarantäne komme? 

Das hängt vom Recht des Staates ab, wo das passiert. In manchen Ländern übernimmt der jeweilige Staat zumindest teilweise die Kosten. In Österreich ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, wer für die Kosten zu welchem Teil aufkommt. Wir kennen aber bislang niemanden, der in Österreich zur Zahlung aufgefordert wurde. Sollte es Ihnen dennoch passieren, sagen Sie dem Hotelbetreiber oder Reiseveranstalter, dass er die Kosten vom jeweiligen Staat fordern soll, der die Quarantäne verhängte. Notfalls halten Sie auf der Rechnung fest: „Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung“.

 

 

Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014-2020) gefördert.

Was soll ich bei Urlauben beachten? (Teil 2)

Ich habe in einem Hotel eine Anzah­lung geleistet, es wurde geschlossen. Wegen der Rückerstattung verwies man mich an die Buchungsplattform, die mich hängen lässt. Wer ist da wirklich zuständig?

Der Vertrag über die Zimmermiete besteht üblicherweise direkt mit dem Hotel. Wenn es nur eine Plattform war, dann buchte wohl das Hotel selbst die Anzahlung ab und muss diese in einem solchen Fall daher auch direkt erstatten. Etwas anders läge der Fall, wenn Sie die Unterkunft über ein Online-Reisebüro ge­bucht hätten. In diesem Fall wäre das Online-Reisebüro für die Rückabwicklung der Anzahlung Ihr Ansprechpartner.

Ich habe über eine Buchungsplattform einen Flug gebucht, der annulliert wurde. Weder die Buchungsplattform noch die Airline zeigen sich bereit, mir Geld zurückzuzahlen. Was kann ich tun?

Wer bei Vermittlern wie Opodo, Expedia & Co Flüge gebucht hat, die aufgrund der Pandemie annuliert wurden, hat es derzeit leider schwer, an sein Geld zu kommen. Allein über die Buchungsplattform Opodo gibt es Hunderte Beschwerden, auch Vermittler wie Expedia, Flüge.de oder Flugladen werden häufig genannt. Betroffene Konsumenten verweisen sie an die Airlines, die sehen wiederum die Vermittler in der Pflicht und schicken die Konsumenten im Kreis. Zahlen die Onlineplattformen doch, verrechnen sie häufig hohe Bearbeitungsgebühren. Laut Kaum Geld zurück bei Flugbuchungen sind diese intransparenten Gebühren unzulässig. Warten auch Sie immer noch auf Ihr Geld, sollten Sie sich an die Kreditkartenfirma wenden, mit der Sie die Buchung durchgeführt haben. Kreditkartenfirmen gewähren Ihnen in der Regel eine "Einspruchsfrist" ("Chargeback") gegen bereits erfolgte Abbuchungen, wenn Leistungen nicht erbracht werden. Haben Sie über den Online-Bezahldienst Paypal gezahlt, können Sie direkt bei Paypal einen Antrag auf Käuferschutz stellen. Wenn das ausscheidet, können Sie sich an Verbraucherschutzeinrichtungen wie uns wenden oder selbst klagen, wenn es Ihnen der Aufwand und die Klagsgebühr wert sind.

Ich habe ein Apartment im Ausland gebucht, der Flug dorthin wurde aber annulliert. Jetzt wissen wir nicht, ob und wie wir an unser Ziel gelangen können, haben aber bereits eine Anzahlung geleistet. Können wir stornieren? 

Beim annullierten Flug haben Sie Anspruch auf volle Rückerstattung des Ticketpreises. Was das Appartement betrifft, gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. In vielen Ländern (z.B. Griechenland) können Sie in Fällen höherer Gewalt und bei einer frühzeitigen Kündigung vor Reiseantritt kostenlos stornieren. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir raten Ihnen, sich direkt mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen.

Ich hatte bei einem Reiseveranstalter aus Deutschland für Juli 2020 eine Pauschalreise nach Kroatien gebucht. Ich habe eine Anzahlung geleistet. Das Hotel in Kroatien hat mir vor der Abreise bestätigt, dass es geschlossen hat. Die Flüge wurden von der Fluglinie abgesagt. Der Reiseveranstalter fordert dennoch von mir eine Stornogebühr – mit der Begründung, dass ich die Restzahlung nicht beglichen habe und daher vertragsbrüchig geworden sei. Muss ich die Storno­gebühr bezahlen?

Nein. Da in Ihrem Fall die gebuchten Leistungen nicht erbracht werden konnten (geschlossenes Hotel in Kroatien, abgesagte Flüge), darf der Reise­veranstalter keine Stornogebühr verrechnen. Eine Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz anzusehen. Solange dem ­Reiseveranstalter kein Schaden entsteht, ist eine Stornogebühr somit nicht zulässig. Sie müssen diese nicht bezahlen und können die Rückerstattung der Anzahlung fordern.

Wir haben in Kroatien ein Boot gechartert, den geplanten Segeltörn aber angesichts der Reisewarnung nicht angetreten. Der Vermieter beharrt auf Bezahlung. Ist das wirklich rechtens?

In diesem Fall unterliegt der Vertrag kroatischem Recht. Die Konsequenzen sind nicht eindeutig. Sollte die gebuchte Leistung vom Vermieter erbracht werden können, wird es schwierig. Natürlich können Sie auch in diesem Fall mit der Reisewarnung argumentieren. Wenn der Vermieter stur bleibt, ließe sich diese Frage wohl nur gerichtlich klären.

Ich habe einen Flug nach Griechenland gebucht. Kann ich wegen der strengen Einreisebestimmungen kostenlos stornieren? 

Nein. Die Griechenlandreisen: Neue Bestimmungen - Verpflichtende Registrierung sind nicht Teil des Beförderungsvertrages mit der Fluglinie. Dass Sie Angst vor einer Quarantäne nach der Einreise haben, ist zwar nachvollziehbar, aber kein Grund für ein kostenloses Storno Ihres Fluges. Auch, wenn Sie selbstständig eine Unterkunft in Griechenland gebucht haben, können Sie deshalb nicht kostenlos stornieren. Die verschärften Einreisebestimmungen sind auch hier nicht Teil Ihres Vertrages. Prüfen Sie aber Ihre Buchungsbedingungen. Vielleicht ist Ihre Unterkunft noch bis kurz vor der Anreise stornierbar.

Ich wurde zu Hause in Österreich unter Quarantäne gestellt. Deshalb kann ich jetzt meine gebuchte Reise nicht antreten. Wer ersetzt mir die Stornokosten?

Das ist derzeit nicht hundertprozentig klar geregelt. Es könnte sein, dass Ihnen der Staat Österreich das ersetzt. Bitte wenden Sie sich an die Bezirkshauptmannschaft Ihres Wohnortes bzw. (in Wien) an das jeweilige Magistratische Bezirksamt.

Ich habe Angst, am Urlaubsort in Quarantäne zu kommen. Ich will ja nicht den ganzen Urlaub eingesperrt in einem Hotel verbringen. Kann ich kostenlos stornieren?

Nein, die Angst, dass das vielleicht passieren könnte, reicht nicht. Sobald aber klar ist, dass man am Reiseziel wirklich in Quarantäne muss, kann man kostenlos zurücktreten - voraus­gesetzt, es handelt sich um eine Pauschal­reise. Bei reinen Hotelbuchungen hängt es vom nationalen Recht ab.

Ich habe nur ein Flugticket gebucht und darf am Zielort zwar einreisen, müsste aber aufgrund des Abflugortes sofort in mehrtägige Quarantäne. Bekomme ich das Geld zurück?

Das ist derzeit rechtlich noch unklar. Fragen Sie bei der Fluglinie nach, ob man Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen Gutschein anbietet.

Ich habe eine Kreuzfahrt mit Start in Portugal gebucht. Kann ich kostenlos stornieren? 
Solange die Reisewarnung des Außenministeriums für die Region besteht, in der der Hafen liegt, haben Sie Anspruch auf einen kostenlosen Rücktritt. Besteht diese nicht, wird die Lage unklarer. Probieren Sie mit dem Reiseveranstalter zu verhandeln. Wird aber die Reiseroute der Kreuzfahrt erheblich geändert, haben Sie das Recht kostenlos zu stornieren. Setzen Sie sich mit dem Veranstalter in Verbindung und berufen Sie sich auf § 9 Pauschalreisegesetz.

Ich bin bereits im Ausland und möchte meine Pauschalreise abbrechen bzw. früher beenden, weil sich hier das Coronavirus stark ausbreitet. Wer trägt da die Kosten? 

Wir sind überzeugt: Sie haben in diesem Fall ein Recht zum vorzeitigen Abbruch der Reise. Wenn vor Ort plötzlich ein hohes Risiko besteht, sollte der Veranstalter die Kosten einer Heimreise tragen. Schließlich dürfen Sie bei Gefahr am Urlaubsort auch kostenlos von einer bevorstehenden Reise zurücktreten. Bitten Sie das Reisebüro, den Reiseveranstalter oder dessen Reiseleiter vor Ort eine frühere Heimreise für Sie zu buchen. Machen Sie das am besten schriftlich unter Fristsetzung und geben Sie bekannt, wann sie sonst notgedrungen selbst diesen Rücktransport buchen werden (und sich dabei Kostenersatz vorbehalten).

Ich habe ein Hotel in Andalusien ge­bucht, um von dort auf eigene Faust eine Rundreise zu starten. Das wird aber nur eingeschränkt möglich sein. Kann ich meinen Hotelaufenthalt kostenlos stornieren?

Für alle ähnlichen Fälle gilt: Es kommt auf die nationalen Regelungen (hier spanisches Recht) an. Im Kontakt mit unseren europäischen Part­nerorganisationen versuchen wir uns derzeit einen Überblick zu ver­schaffen. Wir empfehlen Ihnen, mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen. Vielleicht kann eine Einigung getroffen werden, die die Interessen beider Seiten wahrt (etwa Gut­schrift einer geleisteten Anzahlung auf den nächsten Aufenthalt).

Unsere 12-tägige Indien-Rundreise wurde wegen der Corona-Krise nach dem 3. Tag abgebrochen. Jetzt wird mir eine Entschädigung von rund 400 Euro als Gutschein angeboten. Ist das rechtens?

Klar ist: Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren, Ihnen steht eine aliquote Rückzahlung des Reisepreises zu. Der Betrag erscheint außerdem zu niedrig. Es wäre also noch zu prüfen, ob die angebotene Summe korrekt ist. Berechnungsgrundlage ist jedenfalls der Gesamtpreis inkl. Flug.

Ich war im März 2020 in Tunesien. Der Rückflug wurde am 16.3.2020 aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig abgesagt. Der Reiseveranstalter konnte die vorzeitige Heimreise nicht organisieren. Ich habe dann mit der österreichischen Botschaft Kontakt aufgenommen, die mir einen Rückflug organisierte, für den pro Person 200 Euro zu zahlen waren. Kann ich diese Kosten zurückfordern?

Ja. Bei einer Pauschalreise liegt die Verantwortung für den Rücktransport in einem solchen Fall beim Veranstalter. Die Republik Österreich ist in diesem Fall für dieses Versäumnis sozusagen nur eingesprungen. Sie haben also einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter.

Wir buchten im Dezember 2019 eine Pauschalreise nach Ägypten für den Reisezeitraum 12.3.2020 bis 26.3.2020. Wir konnten die Pauschalreise antreten, der Reiseveranstalter hat diese jedoch am 20.3.2020 abgebrochen und einen Rückflug nach Österreich organisiert. Erst während des Fluges wurden wir informiert, dass es sich um einen Repatriierungsflug handelt. Nunmehr erhielten wir eine Zahlungsaufforderung des österreichischen Außenministeriums in der Höhe von 300 Euro pro Person. Muss der Reiseveranstalter diese Kosten übernehmen?
Gemäß § 11 Abs. 6 des Pauschalreisegesetzes hat der Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise bei einem Abbruch der Reise für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden ohne Mehrkosten für den Reisenden zu sorgen. In Ihrem Fall hat der Reiseveranstalter zu diesem Zweck die Repatriierungsflüge des österreichischen Außenministeriums genutzt und Sie auch auf diese Flüge eingebucht. Die zusätzlichen Kosten für die Repatriierungsflüge sind somit vom Reiseveranstalter zu übernehmen. Da Ihre Reise zudem abgebrochen wurde, sind auch die nicht konsumierten Reisetage vom Reiseveranstalter anteilig an Sie zurückzuzahlen.

Wir möchten ans Meer und einen Urlaub in Kroatien buchen und mit dem Auto anreisen. Was raten Sie uns?
Da ist derzeit Eigeninitiative gefragt. Beobachten Sie die Situation genau und informieren Sie sich regelmäßig über die Lage in Kroatien. Aktuell hat Österreich eine Reisewarnung für Kroatien erlassen. Generell gilt: Hat man nur eine Unterkunft mit Eigenanreise gebucht, ist die Anreise nicht Teil des Reisevertrags. Wenn Sie letztlich doch nicht anreisen wollen oder können, ist es sinnvoll, mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen und über eine kostenlose Umbuchung oder Gutscheinlösung für eine allenfalls schon geleistete Anzahlung zu verhandeln.

Ich möchte diesen Sommer ein extrem günstiges Angebot für einen Badeurlaub in der Türkei buchen. Spricht etwas dagegen?

Aktuell gibt es für die Türkei eine Reisewarnung. Wie sich die Situation hinsichtlich Ein- und Ausreisebestimmungen und Quarantäneanordnungen weiter entwickelt, bleibt generell ziemlich unsicher. Wer jetzt eine Reise bucht, geht also ein gewisses Risiko ein. Es spricht einiges dafür, in den nächsten Monaten eher kurzfristig zu buchen und immer die Stornobedingungen genau im Auge zu behalten. Einige Touristikunternehmen gehen dazu über, die sonst üblichen Stornobedingungen zu lockern bzw. mit kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten zu werben.


Mit 30. September wurde unsere Reiserechts-Hotline eingestellt. Sie beriet Konsumentinnen und Konsumenten kostenlos zu reiserechtlichen Fragen. Ab nun stehen wie bisher alle anderen Konsumentenberatungseinrichtungen für Anfragen zur Verfügung. Diese finden Sie auf Infos zu reiserechtlichen Fragen.

Hier beantworteten wir kostenlos Ihre Fragen rund um Ihren Urlaub.

Dieser Artikel wurde aus den Mitteln des Verbraucherprogramms der Europäischen Union (2014-2020) gefördert.  

Was sind meine Rechte rund ums Thema Schule?

Was passiert bei einem Corona-Verdachtsfall in der Schule?

Der/die betroffene Schüler/in wird abgesondert, unverzüglich werden die Gesundheitsbehörden, die Bildungsdirektion und die Erziehungsberechtigten informiert. Schulleitung und Gesundheitsbehörden definieren anschließend die Kontaktpersonen und verhängen je nach Situation über einzelne MitschülerInnen Quarantäne. Alle anderen setzen bis zur endgültigen Abklärung den Unterricht im gut gelüfteten Klassenraum fort.

Kann ich mein Kind zu Hause lassen, weil ich Angst habe, dass es sich in der Schule ansteckt?

In den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein, Ihr Kind darf nicht aus Angst vor einer Ansteckung von der Schule fernbleiben. Ausnahmen gibt es nur in folgenden Fällen:

  • für Kinder, die zur Risikogruppe gehören

  • für Kinder, die mit Personen im Haushalt leben, die zur Risikogruppe gehören

  • für Kinder mit Grunderkrankungen oder psychischen Belastungen (dafür benötigen Sie ein ärztliches Attest)

Die Schule/der Kindergarten meiner Kinder ist derzeit coronabedingt geschlossen bzw. mein Kind ist wegen einem Corona-Verdachtsfall in Quarantäne. Darf ich deshalb von der Arbeit fernbleiben?

Das kommt darauf an, ob die Betreuung Ihres Kindes anders möglich ist. Wird Ihnen keine alternative Betreuungsmöglichkeit gewährt und Sie haben keine andere Möglichkeiten, ist das laut Arbeiterkammer ein berechtigter Dienstverhinderungsgrund. Abhängig ist das vor allem vom Alter des Kindes. Allgemein gilt: Gibt es anderweitige Betreuungsmöglichkeiten, müssen Sie diese nutzen und weiterhin Ihrer Arbeit nachgehen.

Wann sollte mein Kind von der Schule fernbleiben?

Das Bildungsministerium (BMBWF) empfiehlt, den Gesundheitszustandes Ihres Kindes genau zu beobachten. Ab einer Körpertemperatur von 37,5 Grad sollten Sie von einem Schulbesuch absehen. Dasselbe gilt, wenn bei Ihrem Kind zeitgleich mehr als eines der folgenden Corona-Symptome auftritt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes, für das es keine plausible Ursache gibt. Zur Abklärung einer Corona-Infektion rufen Sie bitte 1450.

Wann muss mein Kind in der Schule eine MNS-Maske tragen?

Jugendliche ab 14 Jahren müssen seit 25. Jänner 2021. im Handel und in öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend FFP2-Masken tragen. Mit der geplanten Rückkehr in die Klassen nach den Semesterferien könnten diese auch im Unterricht (für ältere Kinder) Pflicht werden. Damit ein sicherer Schulalltag gewährleistet werden kann, wird zudem das Testangebot ausgebaut. Die Testungen werden zu Beginn einmal pro Woche angeboten, langfristig zweimal pro Woche. Besucht Ihr Kind eine Volksschule oder eine Sonderschule, erhalten Sie direkt von der Schule das Testkit inkl. Anleitung und können den Test zu Hause durchführen. Besucht Ihr Kind eine Mittelschule, AHS-Unterstufe oder eine mittlere bzw. höhere Schule kann es den Test in der Schule durchführen. Es erwarten Sie oder Ihr Kind keine Konsequenzen, wenn Sie das Testangebot nicht annehmen. Aber je mehr Kinder regelmäßig mitmachen, desto sicherer wird der Schulalltag für jedes Kind. Allgemein gilt: bei hohem Infektionsgeschehen in der Schule, wird vermehrt auf Masken und Distance Learning gesetzt. Näheres wird sich nach dem Lockdown zeigen.

Müssen Lehrer FFP2-Masken tragen?

Seit 25. Jänner 2021 haben Lehrpersonen und Personen, die in der Schulverwaltung arbeiten, FFP2-Masken zu tragen. Die FFP2-Masken-Pflicht entfällt, wenn alle sieben Tage das negative Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgewiesen wird. Das Ergebnis ist der Schulleitung vorzulegen. Schwangere sind von der FFP2-Masken-Pflicht ausgenommen.

Wer zahlt, wenn Schulskikurs, Projektwoche oder Auslands-Schulreise storniert werden?

Ob Sie als Eltern oder Schule Stornogebühren zahlen müssen, hängt von einigen Faktoren ab. Kostenlos können Sie von Schulreisen ins Ausland zurücktreten, wenn es für den Zielort aktuell eine Reisewarnungen des Außenministeriums des Außenministeriums gibt. Liegt keine Reisewarnung vor, ist die rechtliche Situation derzeit eher unklar. Im Einzelfall kommt es auf den konkreten Vertragsinhalt an, ob bzw. in welcher Höhe Sie die Stornokosten zahlen müssen, so die Arbeiterkammer. Für nähere Informationen können Sie sich an das Bildungsministerium oder die Bildungsdirektion Ihres Bundeslandes wenden.

Wie sieht es mit meiner Maturareise aus, da der Termin für meine Matura jetzt verschoben wurde?

Aus rechtlicher Sicht ist entscheidend, ob es sich um eine Pauschalreise handelt (wie das bei den großen Spezialveranstaltern der Fall ist), oder ob die Klasse Anreise und Unterkunft selbst organisiert hat. Veranstalter wie X-Jam oder Summersplash weisen auf Ihrer Website darauf hin, dass Schülern das kostenlose Stornierungsrecht vor Beginn der Reise nur dann zusteht, wenn am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten und dadurch die Durchführung der Reise oder der Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist. „Sobald absehbar ist, dass zum Reisezeitpunkt eine offizielle Reisewarnung ab Stufe 5 im gebuchten Reisegebiet besteht, wird die Reise von uns abgesagt und der bereits geleistete Reisepreis refundiert.“, steht in den FAQ’s. (STAND 29.01.2021) Bei Selbstorganisation der Maturareise ist man darauf angewiesen, dass die beteiligten Unternehmen von sich aus erklären, die Leistung nicht erbringen zu können, bzw. im Fall eines Rücktritts Kulanz walten lassen. Manche Unterkünfte oder Fluglinien bieten mittlerweile Umbuchungsmöglichkeiten oder kulante Stornierungsmöglickeiten an, diese müssen Sie allerdings im Einzelfall genau prüfen.

Der Privatkindergarten/die Privatschule/das Internat war geschlossen. Bekomme ich für diesen Zeitraum mein Geld zurück?

Bei der Frage nach den Zahlungspflichten der Eltern ist nicht wichtig, ob es sich um eine private oder öffentliche Schule handelt. Wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen (z.B. Verträge mit Fitnesscentern) ist laut VKI-Expertin Petra Leupold entscheidend, ob die Schule die vertraglich geschuldete Leistung weiterhin erbringt. Tut sie das nicht, haben Sie als Eltern einen (aliquoten) Rückforderungsanspruch. Demnach könnten Sie das Geld für den Zeitraum zurückbekommen, in dem der Privatkindergarten bzw. die Privatschule keine Leistungen anbietet. Bietet die Schule etwa virtuellen Unterricht an, hat sie zumindest einen eingeschränkten Anspruch auf das Schulgeld. Im Einzelfall kommt es auch darauf an, welche Leistungen die Schule vertraglich schuldet. Wir empfehlen in jedem Fall, vorab einen Blick in Ihren Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen.

Eindeutiger ist die Situation bei Internaten: Ab 1. April 2020 müssen Sie an Internaten des Bundes keine Beiträge mehr zahlen (bis sie die Leistungen wieder erbringen können).    

Ich habe für Tagesbetreuung bzw. Essensgeld schon bezahlt. Bekomme ich für den Zeitraum mein Geld zurück, in dem mein Kind zu Hause betreut wurde? 

Laut VKI-Experten macht es keinen Unterschied, ob die Schule formal geschlossen ist. Sie haben Anspruch auf nicht erbrachte Leistungen: Bei Schulschließung bekommen Sie Essensgeld und Geld für Hort/Nachmittagsbetreuung auf jeden Fall zurück. Aber selbst, wenn keine Schulschließung im engeren Sinn vorliegt, haben Sie als Eltern einen Rückforderungsanspruch. Dieser bezieht sich auf die nicht erbrachten Leistungen (Essen, Betreuung).  

An Bundesschulen müssen Sie ab April keine Elternbeiträge mehr für ganztägige Schulangebote zahlen. Das Bildungsministerium: FAQ zu Coronavirus empfiehlt das auch den Ländern und Gemeinden. 

Haben Eltern Schadenersatzansprüche an Schulen?

Nein, es besteht kein Anspruch auf Schadenersatz. Die Schule trifft bei der derzeitigen Situation kein Verschulden, da es sich um öffentlich verfügte Maßnahmen handelt. Anderes könnte dann gelten, wenn die Schule z.B. nicht ordnungsgemäß auf Infektionen reagiert und damit ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt.  

Was bedeutet das für meine Arbeit?

Kann ich gekündigt werden, wenn ich wegen Anti-Corona-Maßnahmen am Urlaubsort oder unerwarteter Grenzschließungen nicht rechtzeitig die Rückreise antreten kann?

Eine tatsächliche oder rechtliche Verhinderung der Rückreise ist ein gerechtfertigten Abwesenheitsgrund von der Arbeit. Ihr Arbeitgeber kann Sie deswegen nicht entlassen. In diesem Fall haben Sie (bis zu einer Woche) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Darf mir mein Arbeitgeber verbieten, einen Urlaub in einem gefährdeten Gebiet zu verbringen?

Der Arbeitgeber kann Ihnen das nicht verbieten. Erkranken Sie aber während Ihrem Aufenthalt in einem Land, für das eine Reisewarnung gilt, könnte der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern. In diesem Fall haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit rechtlich gesehen grob fahrlässig herbeigeführt.

Darf mich mein Arbeitgeber fragen, ob ich meinen Urlaub in einem Gebiet mit hoher Ansteckungsgefahr verbracht habe?

Ja, Ihr Arbeitgeber darf Sie das fragen. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen Arbeitnehmer muss er in diesem Fall geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen.

Wann komme ich als Arbeitnehmer für Kurzarbeit infrage?

Job und Corona: Kurzarbeit ist in jedem Unternehmen grundsätzlich möglich – unabhängig von der Branche oder Größe des Betriebs. Auch Vereine oder Museen können Kurzarbeit einführen. Dann ist Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer möglich, die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das betrifft alle Angestelltenverhältnisse außer geringfügig Beschäftigte. Sie kommen nicht für Kurzarbeit infrage, Lehrlinge hingegen schon. Auch Leiharbeitnehmer können kurzarbeiten, wenn Ihr Beschäftigerbetrieb das tut und das mit dem Leihunternehmer vereinbart wurde.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Gehalt und Lohn aus?

Tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bekommen Sie regulär entlohnt. Aber selbst wenn Sie in Kurzarbeit gar nicht arbeiten, erhalten Sie einen Mindestbetrag als Kurzarbeitsentgelt. Je nach Höhe Ihres Bruttoeinkommens vor der Kurzarbeit zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber 80, 85 oder 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Verdienten Sie davor etwa monatlich unter 1.700 Euro brutto, erhalten Sie bei Kurzarbeit 90 Prozent. Unter 2.685 Euro brutto sind es 85 Prozent und ab diesem Betrag nur mehr 80 Prozent Ihres Nettogehalts. Zulagen, Zuschläge und laufende Provisionen werden eingerechnet, Diäten und Überstundenentgelte nicht. Lehrlinge erhalten weiterhin 100 Prozent der Lehrlingsentschädigung.

Kann ich während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Betriebsbedingte Kündigungen sind nicht möglich. Während der Corona-Kurzarbeit muss Ihr Arbeitgeber die Zahl der Arbeitnehmer halten, die der Betrieb davor beschäftigte. Nur personenbezogene Kündigungen sind in dieser Zeit möglich. Betriebsbedingte Kündigungen sind frühestens ein Monat nach Ende der Kurzarbeit erlaubt.

Wie melde ich mich krank?
In den meisten Fällen ist eine telefonische Krankmeldung bei Ärzten mit Kassenvertrag möglich. Konkret gilt das für Arbeiter, Angestellte, Beamte und Eisenbahner (Versicherte von ÖGK und BVAEB). Dadurch sollen Ordinationen und die Gesundheitshotline 1450 entlastet werden. Diese Maßnahme gilt vorerst bis Ende März 2021. Keine Krankmeldung ist erforderlich, wenn Sie in Quarantäne (nach dem Epidemiegesetz) sind. Laut Arbeiterkammer müssen Sie in diesem Fall nur Ihren Arbeitgeber informieren.

Darf ich aus Angst vor dem Virus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Ein grundloses eigenmächtiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar. Dies kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Es könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist. Ausgenommen davon sind alle Arbeitnehmer, die berufsbedingt regelmäßig mit Krankheiten zu tun haben (z.B. in Spitälern oder Apotheken). Wenn Home Office bei Ihnen nicht möglich ist und Sie der Risikogruppe angehören, werden Sie verpflichtend von der Arbeit freigestellt.

Darf mich mein Arbeitgeber einseitig nach Hause schicken?

Grundsätzlich kann Sie Ihr Arbeitgeber jederzeit nach Hause zu schicken – auch wenn Sie nicht krank sind. Dann handelt es sich um eine „Dienstfreistellung“, nicht um einen Krankenstand, Zeitausgleich oder Urlaub. In diesem Fall muss die Firma Ihr Entgelt auf jeden Fall weiterzahlen, so die Coronavirus: Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen.

Darf mein Arbeitgeber einseitig Home Office anordnen?

Nur, wenn es dazu bereits eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt. Ansonsten muss Home Office zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gemeinsam vereinbart werden. Nur bei Personen, die zur Risikogruppe gehören, kann Home Office auch einseitig angeordnet werden. Umgekehrt ist auch der Arbeitgeber rechtlich nicht gezwungen, Home Office für seine Mitarbeiter zu ermöglichen. Dennoch empfiehlt die Regierung, verstärkt auf Home Office zu setzen – und zwar überall, wo das sinnvoll möglich ist.

Was passiert, wenn ich wegen Quarantäne oder Erkrankung nicht am Arbeitsplatz erscheine?

Sind Sie in Quarantäne oder im Krankenstand wegen einer Infektion mit dem Coronavirus, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend davon informieren. Der Arbeitgeber ist trotz Ausfalls der Arbeitsleistung gesetzlich verpflichtet, Ihr Gehalt weiterzuzahlen. Dafür kann er innerhalb von sechs Wochen Kostenersatz beim Bund beantragen. Auch als freier Dienstnehmer oder Selbstständiger können Sie dort eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen. Als befristet Beschäftigter haben Sie Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zum Vertragsende.

Welche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz kann ich von meinem Arbeitgeber erwarten?

Ihr Arbeitgeber muss zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten bestmöglich zu verhindern. Das umfasst eine leicht zugängliche Möglichkeit zur Desinfektion und Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten. Nur in Sonderfällen sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Schutzmasken bereitzustellen (z.B. bei der Arbeit in Spitälern). Zum besonderen Schutz der Risikogruppen werden gefährdete Personen verpflichtend von der Arbeit freigestellt, wenn Home Office für sie nicht möglich sein sollte.

 

Was verändert sich bei Post und Lieferungen?

Wenn ich eine Lieferung von der Post erhalte und diese persönlich übernehme, muss ich dann für den Empfang der Sendung wie bisher am Handheld unterschreiben?

Nein, das ist derzeit nicht nötig. Kunden erhalten ihre Sendung kontaktlos. Die Post informiert auf ihrer Webseite: Die zustellende Person erkundigt sich, ob sie anstelle des Empfängers die Sendung auf dem Handheld unterschreiben darf. Ist der Empfänger einverstanden, bestätigt der Zusteller den Empfang und hinterlegt die Sendung im Briefkasten oder vor der Tür.

Wie sieht derzeit die Zustellung von behördlichen Briefen aus, die Postmitarbeiter bisher persönlich gebracht haben?

Die Rede ist von sogenannten RSa-Briefen (Zustellung bisher an den Empfänger persönlich oder einen Postbevollmächtigten) oder RSb-Briefen (Zustellung bisher an einen Ersatzempfänger oder an Haushaltsangehörige, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers).

Durch das 2. COVID-19-Gesetz kommt es derzeit zu Änderungen bei der Zustellung von Briefen, die Gerichte oder Verwaltungsbehörden versenden.

Wegen der Coronavirus-Krise können Zusteller derzeit RSa- und RSb-Briefe im Briefkasten hinterlassen. Der Empfänger ist nach Möglichkeit davon zu verständigen. Eine Unterschrift des Empfängers oder eines Ersatzempfängers zur Dokumentation der Übernahme ist derzeit nicht notwendig.

Konkret gilt der Brief als zugestellt, wenn der Postmitarbeiter ihn in die jeweilige Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) legt oder den Brief an der Abgabestelle (zB Wohnung, Betriebsstätte, Kanzlei, Arbeitsplatz) zurücklässt. 

Soweit es ohne Gesundheitsgefährdung des Zustellers möglich ist, informiert dieser den Empfänger schriftlich (an der Wohnungs-, Haus-, Gartentüre), mündlich (über eine Gegensprechanlage, an der geschlossenen Wohnungstüre bzw. direkt durch entsprechenden Abstand zum Empfänger) oder telefonisch. Die Mitteilung kann der Zusteller auch an Personen übermitteln, bei denen er davon ausgehen kann, dass sie den Empfänger informieren.

Ich studiere in Innsbruck, meine Eltern leben in Südtirol und sind Risiko­personen. Ich wollte daher aufgrund der Coronavirus-Pandemie für sie in einem italienischen Supermarkt online Lebensmittel einkaufen. Der Kauf wurde von dem Supermarkt mit der Begründung verweigert, dass meine in Österreich ausgegebene Kreditkarte nicht akzeptiert wird. Ist dies zulässig?

Art. 5 der Geoblocking-Verordnung verbietet eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes in Zusammenhang mit Zahlungsmitteln. Wenn der italienische Supermarkt Zahlungen mit Kreditkarte derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie akzeptiert (z.B. Visa, Mas­tercard) und die Authentifizierungsanforderungen erfüllt sind (Zahlung mit Passwort und TAN-Code), ist auch die Zahlung mit einer in Österreich ausgestellten Kreditkarte zu akzeptieren. Sollte der Supermarkt Ihre Kreditkarte nach wie vor nicht akzeptieren, können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum wenden. Es berät und unterstützt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit.

Welche Auswirkung hat das auf verfahrensrechtliche Fristen?

Die verfahrensrechtlichen Fristen in Zivilrechtssachen (Art 21) und in Verwaltungsverfahren (Art 16) sind bis zum 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen - nach derzeitigem Stand - mit 1.5.2020 neu zu laufen.


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