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„Zehn Prozent sind jedenfalls zu wenig“
Eine Kreuzfahrt nach Norwegen gebucht, stattdessen in Schottland gelandet. Was bedeutet das aus rechtlicher Sicht?
Mag. Maria Ecker |
Ganz klar: Die Reiseleistung war mangelhaft. Reisende haben in diesem Fall Anspruch auf Reisepreisminderung – unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Veranstalters. Wenn der Reiseveranstalter schon einige Tage vor Reiseantritt über wahrscheinliche Streiks informiert gewesen ist, dann ist auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude argumentierbar. Dann hätte er nämlich seine Informations- und Aufklärungspflichten verletzt. Die Kunden hätten ja gemäß den Reisebedingungen kostenlos stornieren können.
Den Passagieren wurde eine Entschädigung von 10 Prozent des Reisepreises als Bordguthaben gutgeschrieben. Was sagen Sie zu diesem Angebot?
Auch wenn den Reiseveranstalter an der verpatzten Reiseleistung kein Verschulden trifft: Das ist auf jeden Fall zuwenig.
Wie stehen die Chancen auf eine höhere Entschädigung?
Sehr gut. Wir prüfen dazu einen Musterprozess.
Die betroffenen KONSUMENT-Leserinnen und -Leser haben 50 Prozent der Gesamtkosten gefordert. Realistisch?
Wenn man davon ausgeht, dass den Reisenden nicht nur Preisminderung, sondern auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zusteht, dann ist das durchaus realistisch.