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Honorarordnung der Anwälte (1999) - Das Honorar soll „angemessen“ sein

Im September 1999 hat der österreichische Rechtsanwaltskammertag die Honorarordnung geändert. Wir bringen Auszüge aus den Richtlinien für die Berufsausübung (§ 50 - 52)´.
  • Höhe: „Der Rechtsanwalt kann sein Honorar frei (...) vereinbaren.“ Das bedeutet konkret, dass er seit kurzem sein Honorar auch unter dem Tarif ansetzen darf! Der Hintergrund: Um Aufträge von Versicherungen zu bekommen (Rechtsschutz) mussten es viele Anwälte billiger geben. Das Honorar soll „angemessen“ sein. Das bedeutet, dass die geltenden Regelungen (Rechtsanwaltstarif, Allgemeine Honorarrichtlinien und Notariatstarif) nicht überschritten werden dürfen. Verhandeln ist also erlaubt. Je interessanter Ihr Fall, je wichtiger und je reicher Sie sind, desto bessere Karten haben Sie.
  • Vereinbarung am Beginn: Die Rechtsanwaltkammern empfehlen ihren Anwälten, mit dem Mandanten „eine schriftliche Vereinbarung über die Berechnungsgrundlage und die Tarifansätze der Honorierung“ sowie über die „Zwischenabrechnung zu treffen“.
  • Pauschalhonorare: Auch sie sollen „angemessen“ sein und sich nach der Leistung, dem Wert der Sache, dem „Interesse der Partei“ (was immer das bedeutet, Anm. d. Red.) und dem angestrebten Ergebnis richten.
  • Stundensatz: Es soll der Qualifikation des Rechtsanwaltes entsprechen, einen modernen Kanzleibetrieb ermöglichen und seine Unabhängigkeit gewährleisten. (Anm. d. Red.: Die Kammer nennt keine Stundensätze; 2500 – 3000 Schilling (inkl. Mwst.) pro Stunde sind üblich).
  • Provisionen und Maklerlohn: Sie sind dem Rechtsanwalt „ausnahmslos untersagt“.
  • Zwischenabrechnung: Die Kammern empfehlen den Mandanten „mindestens einmal jährlich eine Zwischenabrechnung“ über die erbrachten Leistungen vorzulegen. Sollte der Mandant nicht zahlen, dann, so empfiehlt die Kammer durch die Blume, sollte der Anwalt nicht mehr länger für ihn arbeiten. Aber auch der Mandant darf nun „in angemessenen Abständen eine Zwischenabrechnung oder Darlegung (...) der Leistungen (...) verlangen.“

Weitere Infos: http://www.oerak.or.at/

Dem Anwalt das Honorar kürzen

Viele Mandanten sind subjektiv der Meinung, dass der Anwalt sich nicht genug für sie angestrengt hat und dafür ein zu hohes Honorar verlangt. Ob der Vorwurf zu Recht besteht oder nicht, ist schwer zu beweisen. Mandanten haben uns berichtet, dass sie in so einem Fall folgendermaßen vorgegangen sind:  Sie ziehen vom vereinbarten (verlangten) Honorar einen gewissen Betrag ab, von dem sie meinen, dass er der mangelnden (nicht erbrachten) Leistung entspricht. Der Anwalt müsste dann - wenn er glaubt, dass der Abzug unangemessen ist - den Mandanten auf die ausständige Summe klagen und vor Gericht seine Arbeitsweise und die Höhe des Honorars darlegen. Aber auch der Mandant hätte vor Gericht die Möglichkeit, seine Sichtweise darzustellen. Angeblich wird der Anwalt nur dann klagen, wenn er sich ganz sicher ist, dass er ohne Fehl und Tadel gearbeitet hat und vor Gericht bestehen kann. - Fazit: Eine interessante aber riskante Vorgangsweise; weniger riskant ist es für Sie, Sie legen das Problem der Kammer vor. Ob, wie schnell und wie sehr Ihnen die Kammer tatsächlich rasch hilft, ist eine andere Frage (siehe dazu das Beispiel in Konsument 5/2000).

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