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Fahrrad-Lichtanlage - Pflicht oder Ausnahme?

, aktualisiert am

Mein Freund behauptet, dass für Mountainbikes eine Lichtanlage vorgeschrieben ist. Ich selbst meine, dass eine Ausnahmeregelung besteht. Wissen Sie Näheres?

Ihr Freund hat im Prinzip Recht. Er bezieht sich auf die seit Mai 2001 gültige Fahrradverordnung, die für alle Fahrräder – inklusive Mountainbikes – gilt. Demnach müssen Scheinwerfer und Rücklicht bei Tageslicht und guter Sicht nicht mitgeführt werden. Umgekehrt müssen bei schlechter Sicht und bei Dunkelheit Scheinwerfer und Rücklicht am Fahrrad befestigt und in Betrieb sein. Es kann sich auch um aufsteckbare und/ oder batteriebetriebene Ausführungen handeln, und das Rücklicht darf ein Blinklicht sein. Ständig montiert sein müssen: ein weißer Rückstrahler vorne und ein roter hinten, mindestens zwei nach beiden Richtungen wirkende Rückstrahler an jedem Rad (können durch weiß oder gelb reflektierende Reifen ersetzt werden) und gelbe Rückstrahler an den Pedalen (oder an den Pedalkurbeln). Sind die Rückstrahler in den Scheinwerfer oder das Rücklicht integriert, dürfen diese auch bei Tag nicht abmontiert werden. Zusätzlich muss jedes Fahrrad eine Glocke oder Hupe haben. Die einzige Ausnahmeregelung besteht für echte Rennräder (12 kg Maximalgewicht, Rennlenker, äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm, äußere Felgenbreite maximal 23 mm): Damit dürfen Sie bei Tag und guter Sicht auch ohne Rückstrahler und Glocke unterwegs sein.

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