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Postzustellung - Auszeit für blaue Briefe

Was Sie vor einem längeren Urlaub erledigen sollten.

Sommerzeit bedeutet auch Hochsaison für ungebetene Gäste, die leer stehende Wohnungen heimsuchen und ausräumen. Oft gehen „Ferien-Einbrecher“ gezielt vor. Besonders anziehend wirken überquellende Postkästen.

Das Urlaubsfach

Dagegen gibt es ein wirksames Mittel: Das Urlaubsfach. Die Poststücke werden beim zuständigen Postamt gesammelt, nach der Rückkehr kann man sie abholen. Der Briefkasten bleibt leer.

RSa-Briefe

Auf Urlauber können bei der Heimkehr aber noch andere böse Überraschungen warten. Ein Beispiel: Herr Huber wohnt recht günstig in einem alten Miethaus. Das wurde nun von einer Immobilienverwertungsfirma gekauft, die darin noble Eigentumswohnungen errichten will. Die „alten“ Mieter sind dabei im Weg. Erfahrungsgemäß schicken Spekulanten den RSa-Brief mit der gerichtlichen Aufkündigung des Mietvertrages zur Sommerzeit. Die Zustellungsmodalitäten für solche amtlichen Schriftstücke sind genau geregelt: Trifft der Postler den Empfänger nicht an, muss ein zweiter Zustellversuch angekündigt werden. Ist der Adressat dann wieder nicht anwesend, hinterlegt er eine Benachrichtigung im Briefkasten oder auch an der Wohnungstüre: Der Empfänger möge das Schreiben bis zu einem bestimmten Datum auf dem Postamt abholen.

„Zugestellt“ trotz Abwesenheit

Achtung: Ab Beginn dieser Abholfrist gilt das Schriftstück als zugestellt! Wenn es sich wie in unserem Beispiel um eine gerichtliche Kündigung des Mietvertrages handelt, kann es passieren, dass Herr Huber nach seiner Rückkehr aus Griechenland die Frist für den Einspruch dagegen versäumt hat. Die Zustellung ist zwar nichtig, aber Herr Huber hätte Scherereien und müsste eine neuerliche Zustellung erwirken.

Die Ortsabwesenheitserklärung

Doch Herr Huber hat vorgesorgt und bei seinem Zustellpostamt die so genannte Ortsabwesenheitserklärung abgegeben. Er hat ein Formular unterschrieben, dass er vom 1. Juli bis 6. August 2000 abwesend sein wird. Während dieser Zeit werden behördliche Schriftstücke (RSa- und RSb-Briefe) an den Absender zurückgeschickt. Damit kann er sicher sein, dass er keine Einspruchsfristen versäumt.

Das kann jedem passieren

Sagen Sie jetzt nicht: Mir kann das nicht passieren, ich lebe in einer Eigentumswohnung und bin nie Geld schuldig geblieben. Auch Sie sind nicht vor einem gerichtlichen Zahlungsbefehl gefeit. Denn das Gericht, das ihn erlässt, prüft vorerst nicht, ob er zu Recht besteht. Immer wieder melden sich Konsumenten bei uns, die aus unerklärlichen Gründen einen Zahlungsbefehl einer Firma erhalten, mit der sie nachweislich nie etwas zu tun hatten. Das lässt sich zwar aufklären, aber rasch muss man sein. Die Einspruchsfrist beträgt hier nur 14 Tage. Geben Sie daher vor Ihrem wohlverdienten Urlaub unbedingt eine Ortsabwesenheitserklärung ab, sonst könnte die Einspruchsfrist um sein.

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