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Alleinverdienerbetrag - Steuerliche Aspekte

, aktualisiert am

Wann steht mir der Alleinverdienerbetrag zu?

Den Alleinverdienerabsetzbetrag von jährlich 364 Euro gibt es unter folgenden Voraussetzungen:

  • Wenn der Alleinverdiener mindestens 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und mit Ehegatte/Ehegattin gemeinsam lebt. Ohne Kind darf der Ehepartner bis zu 2200 Euro jährlich verdienen, mit Kind erhöht sich der Betrag auf bis zu 4400 Euro jährlich.
  • Wenn der Alleinverdiener in einer Lebenspartnerschaft lebt, dann ist der Absetzbetrag nur möglich, wenn auch ein Kind im Haushalt lebt.

Den Alleinverdienerabsetzbetrag können Sie direkt beim Arbeitgeber oder am Jahresende bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Für die Einkommensgrenze des Partners sind alle Einkünfte des ganzen Jahres zusammenzurechnen – d.h. auch die vor einer Heirat bzw. nach einer Scheidung.

Für Selbstständige ist der Jahresgewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) maßgeblich, für Angestellte die steuerpflichtigen Bezüge laut Lohnzettel, vermindert um nachgewiesene Werbungskosten.

In die Zuverdienstgrenze des Partners fallen u.a. auch das Krankengeld/Unfallrenten von den gesetzlichen Versicherungen, das Wochengeld, eine Invaliditätspension, eigentliche steuerfreie Verdienste aus einer Auslandstätigkeit bzw. von internationalen Organisationen (UNO) und Auslandseinkünfte, die gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich unversteuert bleiben.

Nicht berücksichtigt werden u.a. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Förderungsbeihilfen des AMS, Alimente sowie steuerfreie Kostenersätze wie Diäten und Kilometergeld.

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