Zum Inhalt

Messer: Kauf durch Minderjährige - Verkauf von Waffen

Mein 13-jähriger Sohn hat sich im Internet ein Messer gekauft, das gesetzlich erst für 18-Jährige zugelassen ist. Darf ein Unternehmen denn Waffen an Kinder verschicken?

  Reinhold Schranz (Vki)
Mag. Reinhold Schranz

Nein. In Österreich ist der Verkauf von Waffen im Waffengesetz geregelt. Wenn dieses Messer unter das  Waffengesetz  fällt, ist der Besitz für Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Ebenso sind Rechtsgeschäfte nichtig, die gegen dieses Verbot verstoßen. Der Verkäufer muss in Ihrem Fall die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis rückerstatten. Weiters müsste er unserer Ansicht nach auf seiner Website einen Altersnachweis vorschalten.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Tipps für den Geschenkekauf

Tipps für den Geschenkekauf

Ich möchte meiner Freundin zu Weihnachten ein Smartphone schenken und bin auf der Suche nach einem Schnäppchen. Was muss ich dabei beachten?

Haltbarkeitsdatum beim Online-Kauf?

Haltbarkeitsdatum beim Online-Kauf?

"Warum muss eigentlich bei Online-Käufen in Supermärkten kein Haltbarkeitsdatum der Ware, die man bestellen möchte, angegeben sein?"

Rückgabe bei Online-Geschäften - Nur Gutschein?

"Ich habe mir online Gewand bestellt und es in eine Filiale des Unternehmens liefern lassen. Für die am nächsten Tag zurückgegebene Kleidung bekam ich mein Geld nicht retour, sondern erhielt nur einen Gutschein. Ist das rechtens?"

Vertragswiderruf: Fristen? - Rücktritt vom Kauf

Vertragswiderruf: Fristen? - Rücktritt vom Kauf

"Ich habe online etwas bestellt, möchte aber vom Kauf zurücktreten. Der Händler meint, dass ich den Widerruf nicht abschicken muss, solange nichts überwiesen und keine Ware geliefert wurde. Stimmt das?" - Unsere Experten geben Antwort.

Genossenschaft: Ausmalen trifft Vermieter - Wegen Gesundheitsgefahr saniert

Genossenschaft: Ausmalen trifft Vermieter - Wegen Gesundheitsgefahr saniert

"In unserer Genossenschaftswohnung wurde die Elektroanlage wegen Gesundheitsgefahr saniert. Die Kosten dafür übernahm – wie vom Gesetz vorgesehen – die Hausverwaltung. Nun muss die Wohnung nach diesem Eingriff in die Bausubstanz wieder ausgemalt werden. Läuft das ebenfalls über die Hausverwaltung, oder müssen wir die Kosten selbst übernehmen?" - Leser fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Manuela Robinson.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang