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Pneumokokken: Arzneimittelwerbung unzulässig - VKI klagte Pfizer und Verband der Impfstoffhersteller

Der Verein für Konsumenteninformation klagt gegen die (indirekte) Bewerbung des rezeptpflichtigen Pneumokokken-Impfstoffes Prevenar 13. Die Info-Kampagne des Österreichischen Verbandes der Impfstoffhersteller (ÖVIH) mit Unterstützung der Pfizer Corporation Austria GmbH ist laut Oberlandesgericht Wien unzulässig.

Der ÖVIH hatte u.a. mit Unterstützung von Pfizer in den Jahren 2012 und 2013 eine "Awarenesskampagne" zum Thema Pneumokokken veranstaltet. Unter der Schlagzeile "Für Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema" gab es Inserate in Printmedien und Werbespots in Rundfunk und Fernsehen. Der Impfstoff wurde darin nicht genannt.

Werbung in der Apotheker- und Ärztekrone

An Ärzte und Apotheker versandte der ÖVIH Informationsfolder mit der Überschrift: "Pneumokokken sind Thema für Ihre Patienten ab 50!". Im selben Zeitraum bewarb Pfizer den rezeptpflichtigen Impfstoff Prevenar 13 in der Apotheker- und der Ärztekrone.

Medizinischer Hintergrund: Die AGES berichtete für 2012 für Österreich von 255 Fällen invasiver Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern und Erwachsenen, davon 21 Todesfälle. Von den Serotypen der 143 Erkrankten über 50 Jahren wurden die Typen bei 94 Erkrankten durch Prevenar 13 abgedeckt.

Unzulässige Werbung für rezeptpflichtiges Arzneimittel

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) sieht in der Kampagne eine unzulässige, an Laien adressierte Werbung für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel - auch wenn das Arzneimittel nicht direkt genannt wird.

Durch die breit gestreuten Informationsmaßnahmen wurde die Gefahr einer Pneumokokken-Erkrankung ab dem 50. Lebensjahrs blickfangartig herausgestellt. Hinweise auf die statistische Wahrscheinlichkeit einer Infektion und die Zulassung von Prevenar 13 nur für invasive Pneumokokkenerkrankungen gab es dabei nicht.

Kaufanreiz bei wenig Hintergrund-Information

Die "Informationen" waren so zu verstehen, dass betroffene KonsumentInnen einen Arzt oder Apotheker konsultieren sollten. Dieser war bereits Adressat der Werbemaßnahmen, die nicht auf das statistische Infektionsrisiko aufmerksam machten.

Es ist naheliegend, dass die in den "Informationen" verwendeten Angaben wie z.B. "Eine Pneumokokken-Erkrankung kann ihr Leben verändern!" angesichts der verdünnten Informationslage geeignet sind, einen Kaufanreiz auszuüben. Auch wenn der Name des Impfstoffes erst erfragt werden muss.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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