Zum Inhalt

Einlagensicherung - Kein aktueller Handlungsbedarf

Medienberichte über Änderungen des Einlagensicherungssystems haben viele Konsumenten beunruhigt. Man soll diese Änderungen in der Struktur nicht überbewerten: Ein akuter Handlungsbedarf besteht nicht.

Banken haften

Derzeit sind Privatkonten bis zu einem Betrag von 100.000 Euro durch die Einlagensicherung geschützt. Konkret: für die ersten 50.000 Euro stehen im Fall einer Insolvenz die Banken selbst gerade, die zweiten 50.000 werden vom Bund garantiert. Im Juli 2015 soll ein neues Gesetz in Kraft treten, das vorsieht, dass die Banken für den gesamten Betrag von 100.000 Euro haften, also auch für die 50.000 Euro, für die bis jetzt der Bund haftet.

Einlagensicherungsfonds

Der Wegfall des staatlichen Schutzes soll durch den Einlagensicherungsfonds kompensiert werden, in den die Banken laufend Einzahlungen tätigen müssen. Der Vorteil gegenüber der jetzigen Situation: Die Sicherheitsleistung kann aus einem bestehenden Topf ausbezahlt werden. Bisher waren die Kreditinstitute erst dann verpflichtet, Gelder aufzutreiben, wenn der Schadensfall schon eingetreten ist. Man kommt also schneller zu seinem Geld. Unterstützt wird dies durch die verpflichtende Bestimmung, dass die Auszahlung binnen 7 Arbeitstagen erfolgen muss, derzeit gilt eine Frist von 20 Tagen.

Keine Illusionen sollte man sich darüber machen, wer letztlich die Kosten für diesen Fonds zu tragen haben wird. Die Banken werden sie entweder über Gebühren oder über die Zinsen ihren Kunden anlasten.

Fondsvolumen 1,5 Milliarden

Der Notfallfonds ist allerdings erst im Aufbau begriffen. Ziel ist ein Fondsvolumen von 0,8 Prozent der sicherungsrelevanten Guthaben, das entspricht aktuell rund 1,5 Milliarden Euro. Diese Höhe wird jedoch erst im Jahr 2024 erreicht sein. Die Gelder sollen in risikoarmen Schuldtiteln investiert werden.

Reicht für 130.000 Kunden

Ob dieser Notfallfonds ausreicht, ist daher nicht hundertprozentig sicher. Aktuell besitzen 3,25 Millionen Sparer Sparguthaben mit einem Median-Wert von 11.700 Euro. Der Fonds würde also für die Befriedigung von 130.000 Kunden reichen. Was passiert, wenn eine Großbank insolvent wird, vermag niemand zu pronostizieren. Möglich wäre, dass der Fonds Kredite aufnimmt, um die garantierten Gelder auszahlen zu können. Einiges spricht auch dafür, dass der Staat im Fall einer Großinsolvenz erst recht wieder einspringt und die insolvente Bank auffängt, um noch negativere Auswirkungen für die Volkswirtschaft (beispielsweise durch eine Kettenreaktion weiterer Insolvenzen) zu vermeiden. Beruhigend mag sein, dass Österreichs Finanzkraft und Kreditwürdigkeit im Vergleich zu anderen Staaten nach wie vor sehr hoch einzuschätzen ist.

Strukturänderung erst nach 2018

Doch das ist Spekulation. Man kann aber davon ausgehen, dass sich in einer Übergangszeit bis 31.12.2018 am Einlagensicherungssystem nicht Wesentliches ändern wird. Bis dahin bleibt die sektorell gegliederte Struktur aufrecht: Es gibt ja heute fünf getrennte Sicherungskreise: für die Banken, Sparkassen, Raiffeisenbanken, Volksbanken und die Hypos. Erst nach 2018 sollen diese Einzelkreise in eine einheitliche Struktur übergeführt werden.

Fazit: Keine Panik

Das bevorstehende Gesetz sieht hinsichtlich der garantierten Summe keine Änderungen vor. Was tatsächlich kritisch werden könnte, ist die Frage, was die Garantie bei einer Großinsolvenz noch wert ist. Denn die ist immer nur so gut wie die wirtschaftliche Potenz des Garantiegebers.

Es besteht aber kein Grund zu einer übereilten Reaktion. Es ist auf jeden Fall besser abzuwarten, bis Informationen über die konkrete Ausgestaltung der Sicherungseinrichtung veröffentlicht werden.

Der Konsument kann unabhängig davon heute schon etwas für die Sicherheit seines Ersparten tun:

  • die Auswahl des Instituts, wo man sein Geld einlegt, gut überlegen
  • und sein Sparvermögen möglichst auf viele Institute verteilen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang