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Grundpreisauszeichnung: klein, falsch, fehlt - Kundenpflanz am Regal

, aktualisiert am

Immer wieder beschweren sich Konsumenten über die Preisauszeichnung im Handel. Vor allem, was die Grundpreisangabe in Liter oder Kilo betrifft: zu klein gedruckt, falsch oder nicht vorhanden. Das erschwert den Preisvergleich oder macht ihn gar unmöglich.

Der Grundpreis gibt – neben dem eigent­lichen Artikelpreis – an, wie viel ein Kilogramm, Liter, Quadratmeter oder eine Volumeneinheit einer Ware kostet. Und er ist das einzige zuverlässige Mittel für den Konsumenten zum Preisvergleich.

Sonderregelungen

Aber die Bestimmungen für die Auszeichnung des Grundpreises sind nicht für alle Waren und alle ­Geschäfte gleich. Es gibt u­nzählige Sonderregelungen:

  • So muss etwa bei (teuren) Qualitäts­weinen kein Grundpreis (pro Liter) ange­geben werden; bei einer Rolle Zwirn hin­gegen ist sie Pflicht – in der Form „Preis pro 1.000 Meter“.
  • Das Minifläschchen Schnaps an der Supermarktkassa muss nicht enthüllen, dass sein Inhalt ein Vielfaches von dem seiner ­großen Brüder im Regal kostet.
  • Gleiches gilt für den Osterhasen oder ­Weihnachtsmann aus Schokolade: Nie wird man seinen Preis mit jenem einer Tafel der Süßig­keit vergleichen können.
  • Viele Konditorwaren (Torten, Strudel, ­ungefülltes Salz-, Käse- und Teegebäck, Topfen­golatschen und Plunderkipferl) ­dürfen das Geheimnis ihres Grundpreises für sich behalten, ebenso Kräuter und Kräutermischungen, Tee in Aufgussbeuteln, Gewürze und Gewürzmischungen (so kommt es, dass alle Gewürzbriefchen im Regal denselben Artikelpreis zeigen, obwohl ihr Inhalt unterschiedlich viel kostet).
  • Auch bei Fertiggerichten oder Teil-­Fertiggerichten (Erdäpfelpüree, Polenta) sowie bei Speiseeis in Einzelpackungen muss der Handel keinen Grundpreis auszeichnen. 

Kompliziertes Regelungswerk

Handel ist nicht gleich Handel

Nicht jedes Geschäft muss den Grundpreis seiner Waren angeben. Generell ausgenommen sind:

  • Geschäfte mit höchstens neun Beschäftigten
  • Bedienungsgeschäfte ([Groß-]Greißler) mit höchstens 50 Vollzeitbeschäftigten
  • Geschäfte mit höchstens 250 Quadratmetern Verkaufsfläche – aber nur, sofern nicht mehr als zehn Filialen betrieben werden
  • Dass auch der Verkauf von Kleinlastern und Kühl-Lkw, einem als Verkaufsstand dienenden Wohnwagen sowie aus Koffern und Bauchläden nicht zur Grundpreisauszeichnung verpflichtet, sei der Vollständigkeit und der Kuriosität halber ebenfalls angeführt.

„Ausnahmen von der Ausnahme “

Die Rechtsexperten der Münchner „it-recht kanzlei“ halten es wenig schmeichelhaft fest: „Die Erläuterung (der Rechtssituation bei uns, Anm.) ist nicht einfach, da der österreichische Gesetzgeber ein kompliziertes Regelungswerk von Grundsätzen und Ausnahmen sowie Ausnahmen von den Ausnahmen geschaffen hat.“

Und tatsächlich: Während der „gesunde Konsumentenverstand“ wohl davon ausgeht, dass die Grundpreisauszeichnung kein großes Problem für den Handel darstellen kann, benötigt selbst die Wirtschafts­kammer Österreich für die nur punktmäßige Aufzählung der Regeln und Ausnahmen satte dreieinhalb DIN-A4-Seiten.

Warum der Grundpreis so wichtig ist

Grundpreisauszeichnung; Bild: VKI
Von Spar wird auf Aktions-Preisschildern nicht einmal die geforderte Mindestschriftgröße (4 mm) eingehalten (siehe Foto: per 100 ml 1,40)

Der Grundpreis ist das einzige zuverlässige Mittel, den Preis ähnlicher Waren verschiedener Hersteller zu vergleichen und – oft unter­schätzt – auch jenen verschiedener Packungsgrößen eines einzelnen Anbieters. Umso problematischer, dass dieses wich­tigste Instrument für eine bewusste und vorteilhafte Kaufentscheidung teilweise im gesetzesfreien Raum schwebt und vom „guten Willen“ des Handels abhängt: Fehlende oder – häufiger – faktisch unlesbare Auszeichnung des Grundpreises sind die Folge. Ohne Lupe keine Chance. Das Foto eines Aktions-Preisschildes von Spar macht das deutlich: Nur die wenigsten werden den Grundpreis auf Anhieb entziffern. 

Fantasie-Füllmengen

Klein- oder Großpackung?

Viele Konsumenten meinen, die Antwort darauf zu kennen: Das größere Gebinde („Sparpackung“, „Familienpackung“, „Vorteilspackung“, „Vorratspackung“) muss auto­matisch preiswerter sein als dieselbe ­Warenmenge in mehreren Kleinpackungen, -flaschen, -tuben oder -tiegeln. Das redet uns die Werbung seit Jahrzehnten erfolgreich ein. Die Wahrheit sieht aber häufig ganz ­anders aus.

Großpackung nicht automatisch billiger

Das bewies KONSUMENT bereits vor zwei Jahren mit einem entsprechenden Vergleich bei Süßwaren, Sekt und Mozza­rella Klein- und Großpackungen - Teurer statt billiger: In 5 Fällen war die Großpackung billiger – aber in 33 Fällen teurer! Und da ging es keineswegs nur um Peanuts. Mit abhängig davon, wo eingekauft wurde, stellten wir beispiels­weise einen Großpackungs-Aufschlag von bis zu 61 Prozent bei Mozartkugeln, 49 bei Merci, 21 für Toffifee und 17 Prozent bei Goldbären fest.

Harte Nüsse für Kopfrechner

Selbst geübte Rechenkünstler mögen ihre liebe Mühe bei der Beurteilung haben, ob etwa die kleine 250-Gramm-Packung Merci (2,99 Euro) oder die große mit 675 Gramm um 11,99 Euro preiswerter ist (Großpackung um 49 Prozent teurer). Schuld daran sind nicht zuletzt die Fantasie-Füllmengen von 9, 15, 18, 125, 215, 355 Gramm usw., je nach Produkt und Marke. Wer vermag hier mühelos auf den Kilopreis umzurechnen? Ohne ordentliche Grundpreisauszeichnung steht der Konsument somit auf verlorenem Posten; erst recht, wenn es nicht nur um den Vergleich zwischen den Gebindegrößen eines Produktes geht, sondern um jenen zwischen ähnlichen Waren verschiedener Hersteller.

 

Weniger Ware bei gleichem Preis

Freie Hand bei der Menge

Konsumenten „verdanken“ diese Verkom­plizierung einer EU-Richtlinie, die 2009 die ­Normierung der Packungsgrößen bei vielen Waren aufhob und den Herstellern freie Hand bei der Entscheidung ließ, wie viel sie in einer Packung oder Flasche unterbringen wollen – oder eben nicht.

Versteckte Preiserhöhungen

Die Auswirkungen zeigten sich alsbald: ­Bereits ein Jahr darauf stellte die Arbeiterkammer eine versteckte Preiserhöhung von 6 Prozent fest, zusätzlich zur „normalen“ Teuerung. Nicht, dass sich unbedingt der zu bezahlende Betrag ge­ändert hätte – für denselben Preis bekam man ab diesem Zeitpunkt aber entsprechend weniger Ware. Besonders unfair dabei: Die Packungsgröße blieb und bleibt oft unverändert; das raubt dem Konsument nahezu jede Chance, diese Manipulation zu durchschauen. Denn wer wirft schon bei jedem Einkauf ­seiner Standardartikel einen Blick auf die Mengenangabe?

Trend hält an

Und dieser Trend hält bis heute unvermindert an, scheint sogar zuzunehmen: Zwei Mal in der Woche können wir auf  über einen neuen Fall berichten. Auch auf internationaler Ebene werden regel­mäßig Preiserhöhungen um die 20 Prozent – mit Spitzenwerten von 80 Prozent – durch Verringerung des Inhalts festgestellt. Bei Babyartikeln (Windeln, ­Cremen) sowie Wasch- und Spülmittel scheinen derartige Manipulationen besonders beliebt zu sein, aber auch im Nahrungs­mittelbereich wird kräftig und fantasievoll mitgemischt.

Kein Verstoß gegen EU-Recht

Preis unauffindbar oder unleserlich?

Gleichwohl: Gegen diese Form der Konsumententäuschung ließ man sich in Brüssel bislang keine Lösung einfallen. Auch nicht mit der 2014 in Kraft getretenen Lebens­mittelinformationsverordnung (LMIV). Dabei kam schon 2012 eine in 13 Mitglieds­ländern durchgeführte Studie der EU zum Thema „Irreführende Verpackungsmethoden“ zu dem eindeutigen Ergebnis: „In den meisten Fällen wollen Hersteller [damit] versteckte Preiserhöhungen einführen.“ Gleichzeitig heißt aber auch: „Bei ausgewiesenen Preisen je Einheit (= Grundpreis, Anm.), die unleserlich oder an ungelegenen Stellen angebracht wurden, handelte es sich nicht um einen Verstoß gegen das EU-Recht.“

Einfach, weil es für diese Seite der Medaille – jene der Konsumenten – keine Rechtsnormen gibt. Auch kein einziges der nationalen Parlamente in der EU konnte sich bislang zu einer Gesetzesinitiative aufraffen, welche die jederzeit gut lesbare Angabe des Grundpreises sicherstellen könnte.

Keine Hervorhebung des Grundpreises

Im Gegenteil. Das Beispiel der deutschen Nachbarn zeigt, wie ein möglicherweise zu intensiver Kontakt mit den Lobbyisten aus Produktion und Handel den parlamentarischen Geist zu verwirren mag. Heißt es dort doch in der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung: „Der Grundpreis darf nicht gegenüber dem Endpreis hervorgehoben werden. Dies wäre als Täuschung und Irreführung des Verbrauchers ein Verstoß gegen Preisklarheit und Preiswahrheit.“ Wie bitte? Das könnte man allenfalls beim 10-Kilo-Sack Zwiebel , beim Grünen Veltliner in der Dopplerflasche und bei der Trommel Vollwaschmittel befürchten (hier wäre der Grundpreis pro Kilo oder Liter niedriger als jener für das gesamte Gebinde) – in 99,99 Prozent der Fälle ist es aber wohl genau umgekehrt. Darüber, wie denn der Grundpreis exakt auszusehen hat, fällt kein Wort.

 

Grundpreis-Charta

Und in Österreich?

Bei Billa wird die Grundpreisangabe gleich ganz verdeckt - durch den darüber geängten Plastikrahmen eines Sonderangebotes. (Bild: U. Payer/VKI)
Bei Billa wird die Grundpreisangabe gleich ganz verdeckt - durch den darüber gehängten Plastikrahmen eines Sonderangebotes.

Bei uns gibt es keinen vergleichbaren Anlass zum Kopfschütteln. Denn in der Fertig­packungsverordnung aus 1993 kommt das Wort „Preis“ – geschweige denn „Grundpreisauszeichnung“ – gar nicht erst vor. Im Preisauszeichnungsgesetz aus 2000 hin­gegen schon. Aber auch dort fehlt jeglicher Hinweis, wie die Preisangaben aussehen müssen.

Stattdessen gibt es seit Herbst 2010 eine ­freiwillige Vereinbarung der Sozialpartner mit Spar, Billa, Merkur, Penny, Bipa, Hofer und dm, eine sogenannte „Charta zur Grundpreisauszeichnung“. Darüber, ob mittler­weile weitere Betriebe hinzugekommen oder ob welche ausgestiegen sind, wollte oder konnte die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) trotz dreimaliger Anfrage keine Auskunft geben. 

Es kommt ja doch auf die Größe an

Die Grundpreis-Charta sieht vor: „Die An­gabe des Verkaufspreises soll in der Größe von mindestens 8 Millimeter, jene des Grundpreises in mindestens 4 Millimeter Schriftgröße erfolgen.“ 4 Millimeter – das ist selbst für viele normalsichtige Menschen in den Regalfluchten der Märkte schwer bis gar nicht lesbar; vor allem, wenn sich das Preisschild in Knöchelhöhe oder in der „Streck­zone“ befindet.

Kontrollergebnisse seien positiv

In der bislang letzten Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zum Thema Grundpreisauszeichnung (Zeichen 1899/AB aus 2014) kommt das Wirtschaftsministe­rium zum Schluss: „Derzeit decken die ­Unternehmen, die sich freiwillig verpflichtet haben, ungefähr 80 % des Lebensmittel­einzelhandels ab. Die Erfahrungen sind, wie auch die Kontrollergebnisse zeigen, äußerst positiv.“ Nicht jeder Kunde im Supermarkt wird diese ministerielle Einschätzung teilen wollen.

Anzahl der Kontrollen variiert

Wer kontrolliert das eigentlich – oder sollte es kontrollieren?

Zuständig sind die jeweiligen Landesbehörden. Laut Anfragenbeantwortung waren per Stichtag 1.1.2014 bundesweit 180 Beamte mit der Kontrolle (auch) der Grundpreisauszeichnung beschäftigt. Auffällig dabei:

  • Im Burgenland führte demnach ein einziger Beamter mehr Kontrollen durch (1.687) als seine 69 Wiener Kollegen zusammen (1.494).
  • Der fleißige Burgenländer hatte keine Beanstandung in Sachen Grundpreisauszeichnung zu vermelden; die Wiener brachten es immerhin auf 2.
  • Im wesentlich kleineren Kärnten (4,4 Prozent der Bevölkerung gegenüber 20,9 Prozent in Wien) fielen den nur 9 dort tätigen Organen fast 20-mal so viele Verstöße gegen die Grundpreisauszeichnung auf (39) wie den Wienern.
  • Auch in den nach der Bundeshauptstadt bevölkerungsstärksten Ländern Niederösterreich (34 Beamte) und Oberösterreich (15 Beamte) wurden null beziehungsweise nur 6 Verstöße festgestellt.
  • In der Steiermark hingegen 19 (19 Beamte), in Salzburg 20 (3 Beamte), in Vorarlberg null.
  • Hier schließt sich der Kreis der wunderlichen Zahlen, denn die Vorarlberger (4,4 Prozent der Bevölkerung) brachten es mit immerhin 13 Beamten nur auf rund ein Viertel der Anzahl an Kontrollen (395) ihrer Kollegen in den anderen Bundesländern (im Schnitt 1.538).
Infografik zur Grundpreisauszeichnung (Bild: H. Michalec/VKI) Infografik zu den Kontrollen der Grundpreisauszeichnung

 

Blind, kurzsichtig, weitsichtig?

Man muss sich fragen: Wie kann es zu derart eklatanten Unterschieden kommen? Die Bestimmungen sind überall gleich. Und die Lebensmittelkonzerne werden ihre Preisauszeichnung ja wohl kaum nach Bundesland variieren. Oder haben die Kontrolleure in Kärnten, Tirol, Salzburg und der Steiermark einfach den bessern Optiker, sehen sie mehr, wollen sie mehr sehen? Vielleicht sehen sie aber auch schlechter – und können damit den Ärger unzähliger Konsumenten über die unleserliche Grundpreisauszeichnung in manchen Märkten am eigenen Leib besser nachvollziehen.

Zusammenfassung

  • Orientieren am Grundpreis. Orientieren Sie sich beim Preisvergleich immer zuerst am Grundpreis. Er bildet die ein­zige zuverlässige Beurteilungsbasis.
  • Großpackungen nicht billiger. Verabschieden Sie sich von der Vorstellung, Großpackungen seien automatisch preiswerter.
  • Füllmenge variabel. Bedenken Sie, dass bei vielen Produkten, die mit einem einheitlichen Preis ausgezeichnet sind (etwa Gewürzpackungen) dennoch ein erheblicher Preisunterschied bestehen kann – da die Füllmenge kräftig variiert.
  • Inhalt nimmt ab. Achten Sie bei Ihren Standardartikeln regelmäßig auf die Mengenangabe. Die Verpackungsgröße bleibt häufig gleich, aber der Inhalt wird weniger. Gerne können Sie uns solche Fälle melden, wir werden sie bestimmt aufgreifen.
  • Beschweren Sie sich. Wünschen Sie sich – wie wir – eine Grundpreisauszeichnung in der Größe von mindestens 50 Prozent des Artikelpreises (mindestens aber 8 Millimeter), sagen Sie das dem Leiter „Ihrer“ Filiale oder schreiben Sie an die Geschäftsführung.

Leserreaktionen

Merkur: Lockpreis ausgezeichnet

Die Firma Merkur lockt beim Verkauf des Ablinger Bacon mit einem ins Auge fallenden Dauertiefpreis von 1,49 € für 100 g. Bei der Kasse ist man etwas überrascht, weil man plötzlich 3,73 € zu zahlen hat. Des Rätsels Lösung liegt darin, dass in dem verschweißten Paket nicht die angepriesenen 100 g Bacon sind, sondern 250 g. Ich finde, dass diese irreführende Auspreisung eine äußerst unseriöse Geschäftsgebarung ist.

Was werden unsere Großmärkte noch alles erfinden, um uns das Geld aus den Taschen zu ziehen? An die Mogelpackungen oder die kleiner gewordenen Packungen mit dem höheren Preis haben wir uns schon gewöhnt. Dazu kommt noch, dass es leider verschiedene Artikel nur zeitweise oder überhaupt nicht mehr gibt; es wird uns immer mehr vorgeschrieben, was wir zu kaufen haben.

Edda Müllner
Wien
(aus KONSUMENT 4/2017)

Kein Kundenpflanz

Ich bin selber Marktmanager einer großen Billa-Filiale in Wien. Bezüglich Ihres Artikel „Kundenpflanz am Regal“ mit dem Foto samt Text von BILLA, möchte ich festhalten: Zu einem ist der abgebildete Artikel KEIN Sonderangebot, sondern ist ein Diskontpreis (Clever), der einen konstanten Fixpreis hat. Dass Billa die Grundpreisauszeichnung ganz versteckt, ist nicht wahr.

Wie Sie auf dem Foto im Heft erkennen können, ist die rote Umrandung nicht ganz nach unten gesteckt. Dies kann mehrere Ursachen haben. Kunden/Mitarbeiter/ Menschen können durch vorbeigehen am Schild (steht generell etwas vor) die rote Umrandung unbewusst nach oben ziehen. Die rote Umrandung hat keine fixe Halterung. Diese steckt nur in der Preisschiene. Dadurch kann diese Umrandung nach oben, oder auch auf die Seite verrutschen. Aber man kann sicherlich nicht den Vorwurf öffentlich verallgemeinern. Wir gehen öfters am Tag durch die Verkaufsgänge und überprüfen, ob Aktionspreisschilder, oder auch diese Diskontschilder auch ordnungsgemäß am Regalschild hängen.

Michael Hannig
1100 Wien
(aus KONSUMENT 6/2016)

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