Zum Inhalt

Operation: Verschoben - Entschädigung

Krankenhäuser kassieren einen Kostenbeitrag für den Spitalsaufenthalt, obwohl die geplante Operation verschoben wurde. Die Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg fordert dagegen eine Entschädigungsleistugn für die Patienten.

Die Fälle: Verständnis für Notfälle

Frau A. hat schon vor Monaten einen Termin für eine Knieoperation vereinbart. Am Tag vor dem geplanten Eingriff wird sie im Spital aufgenommen, wo auch noch einige Voruntersuchungen gemacht werden. Am folgenden Tag wird sie allerdings nicht zur Operation abgeholt. Erst auf Nachfrage wird ihr am Nachmittag mitgeteilt, dass der Eingriff verschoben werden musste und sie entlassen werde. Zwei Tage später erhält Frau A. eine Rechnung über den Kostenbeitrag für die zwei im Krankenhaus verbrachten Tage. Bei einer anderen Patientin wird die Operation gleich drei Mal verschoben. Auch sie erhält danach Vorschreibungen für den Spitalskostenbeitrag. Beide Patientinnen zeigen Verständnis dafür, dass Notfälle vorgezogen werden müssen. Verärgert hat sie jedoch, dass sie für die grundlos im Spital verbrachten Tage auch noch bezahlen sollen.

Intervention: Behandlungsvertrag berücksichtigen

Die Patientinnen wenden sich an die Vorarlberger Patientenanwaltschaft, die bei der Krankenhaus-Betriebsgesellschaft Einspruch gegen die Vorschreibungen erhebt. Die Spitalsbetreiber stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kostenbeitrag gesetzlich vorgeschrieben und daher in jedem Fall zu bezahlen sei – egal ob eine Operation durchgeführt wird oder nicht. Die Patientenanwaltschaft hält dem entgegen, dass nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen seien, sondern auch der zwischen dem Krankenhausträger und den Patientinnen abgeschlossene privatrechtliche Behandlungsvertrag. In beiden Fällen sei vertraglich zugesichert worden, eine Operation durchzuführen. Nach Rechtsansicht der Patientenanwaltschaft habe der Rechtsträger auch dafür zu sorgen, dass die Leistung zur vereinbarten Zeit erbracht werde.

Notfallversorgung sicherstellen

Das Vertragsrecht, so argumentieren die Patientenvertreter weiter, sehe vor, dass Gläubiger Schadenersatz fordern können, wenn der Schuldner die Vertragsverpflichtung nicht „zur gehörigen Zeit“ erfülle. Ein Patient könne somit vom Krankenhausträger Ersatz für den „Verspätungsschaden“ begehren, also eine Entschädigung für jene Nachteile, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind. Als „Verspätungsschaden“ ist nach Ansicht der Patientenanwaltschaft in diesen Fällen nicht nur der Kostenbeitrag zu sehen, sondern auch das durch die Verschiebung der Operation für die Patienten entstandene Ungemach.

Ergebnis: Keine ausergerichtliche Regelung

Der Spitalsträger weist alle Forderungen zurück und argumentiert, dass im Sinne des Versorgungsauftrages die Notfallversorgung sicherzustellen sei und es daher zu Verschiebungen von medizinisch nicht dringlichen Operationen kommen könne. Auf die Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag geht die Krankenhausgesellschaft in ihrer Stellungnahme nicht näher ein, eine außergerichtliche Regelung lehnt sie ab.

Fazit: Gerichtliche Abkärung nötig

Die Vorarlberger Patientenanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass die Frage der Verpflichtungen der Krankenhausgesellschaft aus dem Behandlungsvertrag gerichtlich geklärt werden müsse.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Vorarlberg

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg setzt sich dafür ein, dass Patienten eine Entschädigung erhalten, wenn sie unnötigerweise im Spital übernachten müssen, weil die geplante Operation verschoben wurde.

ARGE Patientenanwälte Logo

Vorarlberg
Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Martkplatz 8, 6800 Feldkirch
Tel. 05522 815 53
Fax 05522 815 53-15
E-Mail:E-Mail: Patientenanwalt Vorarlberg
Patientenanwalt Vorarlberg
 

Buchtipp: "Mein Recht als Patient"

Patienten haben häufig das Gefühl, ihren Ärzten ausgeliefert zu sein. Doch wer krank ist, ist durchaus nicht schutzlos – vorausgesetzt, er kennt seine Rechte. Unser Buch zeigt anhand konkreter Beispiele, welche Rechte Patienten im Gesundheitsbetrieb haben und welche Möglichkeiten bestehen, diese durchzusetzen.

www.konsument.at/patient-recht

Aus dem Inhalt

  • Krankenkasse und freie Arztwahl
  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

KONSUMENT-Buch: Mein Recht als Patient 

Links zum Thema

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang