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Unfallversicherung der Generali: Klage gewonnen - Verschlechterung für Ältere unzulässig

Die Versicherung darf ältere Kunden nicht wegen ihres Alters diskriminieren. Wir hatten die Generali geklagt und vor dem Oberlandesgericht Wien Recht bekommen.

Es geht wie so oft um das Kleingedruckte und indirekt um die Frage: Darf die Generali ihre Leistung verringern, weil Kunden alt geworden sind? Wir vom VKI hatten die Generali Versicherung deswegen geklagt. Der Rechtsstreit dreht sich um zwei Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB).

Gelten ab 70 andere Regeln?

Die Generali hatte sich darin vorbehalten, Prämie und Leistungen zu ändern, sobald Versicherte das 70. Lebensjahr vollenden. Den Umfang dieser "Altersumstellung“ hat die Versicherung dabei nicht näher angegeben. Die möglichen Folgen blieben für die Betroffenen damit völlig unklar. Nachdem das Handelsgericht Wien diese (und eine weitere) Klausel als unzulässig beurteilt hatte, entschied nun auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) im Sinne der Konsumenten. Das Urteil ist - Stand 4.7.2016 - noch nicht rechtskräftig.

Wer widerspricht, wird bestraft

Das Handelsgericht Wien hatte die Altersumstellung bei der Generali-Versicherung u.a. als unzulässige Preis- und Leistungsänderung eingestuft. Zwar sah der Text der Klausel vor, dass Versicherte der Änderung binnen eines Monats widersprechen können. Im Fall eines Widerspruchs sollten dann aber reduzierte Versicherungssummen gelten, eine Schlechterstellung also.

Klausel ist rechtswidrig

Auch die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Wien, beurteilte die Klausel als rechtswidrig. Dies schon alleine deshalb, weil - und jetzt wird es juristisch - die Versicherung dem Wortlaut nach gar nicht verpflichtet ist, Betroffene auf die Folgen hinzuweisen, die sich daraus ergeben, wenn sie der Änderung nicht widersprechen. Aus demselben Grund wurde auch eine weitere Klausel zur Vertragsverlängerung für unzulässig befunden.

Verschlechterung für Ältere

"Es ist erfreulich, dass Gerichte derartigen Änderungsklauseln einen Riegel vorschieben, wenn die Folgen des Schweigens für die Betroffenen unklar bleiben“, betont Mag. Thomas Hirmke aus der VKI-Rechtsabteilung. "Klauseln zur Altersumstellung, also zur Leistungsverschlechterung für Ältere, betrachten wir aber auch grundsätzlich als äußerst kritisch."

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, seien auch Forderungen von Konsumenten realistisch, so Hirmke. Die Basis für eine Leistungseinschränkung oder Prämienerhöhung ab dem 70. Lebensjahr würde damit entfallen.

Lesen Sie mehr unter OLG Wien: Altersumstellung in der Unfallversicherung gesetzwidrig

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