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Sparkassen Versicherung AG: Unfall-Schutz - Doch noch storniert

Bei vorzeitiger Kündigung der Unfallversicherung darf kein Rückverrechnung des Dauerrabatts stattfinden. - In der Rubrik "Ein Fall für KONSUMENT" berichten wir über Fälle aus unserer Beratung.

Der Fall wurde für den Konsumenten positiv erledigt

Frau Kramer hatte mit September 2008 bei der Sparkassen Versicherung AG eine Unfall-Schutz-Versicherung abgeschlossen, die sie im April 2014 „per frühestmöglichem Zeitpunkt“ kündigte. Die Kündigung sei erst zu Ende des laufenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist möglich – in diesem Fall also per 1.9.2014 –, antwortete die Sparkassen Versicherung. Dann sei aber auch der gewährte Dauerrabatt in Höhe von 165,51 € zurückzuzahlen. Damit hatte Frau Kramer nicht gerechnet. Sie widerrief die Kündigung und beantragte die unveränderte Fortführung ihres Versicherungsvertrages. Daraufhin erhielt sie eine neue Versicherungspolizze.

Keine Kündigung wegen neuem Vertrag

Im Frühjahr 2015 beschloss sie endgültig, ihre Unfall-Schutz-Versicherung zu kündigen. Doch die Sparkassen Versicherung lehnte ab. Ihr Vertrag sei auf vier Jahre – bis 1.9.2018 – abgeschlossen worden, eine vorzeitige Lösung des Versicherungsverhältnisses erst nach Ablauf von drei Jahren möglich. Wie jetzt? Sie hatte doch die unveränderte Fortführung ihres Versicherungsvertrages beantragt. Dass sie einen neuen Vertrag abgeschlossen haben sollte, war ihr nicht bewusst. Frau Kramer packte die Polizzen sowie ihre Korrespondenz mit der Sparkassen Versicherung ein und suchte unser Beratungszentrum auf.

Unstimmigkeiten

Dort wurden in den Unterlagen gleich mehrere Unstimmigkeiten festgestellt: Frau Kramer hatte ihre erste Kündigung ausschließlich wegen der Rückforderung des Dauerrabatts zurückgezogen. Nun hatte der Oberste Gerichtshof aber 2010 in einem Urteil die bislang gültigen Rückverrechnungsregeln für Dauerrabatte ersatzlos gestrichen. Die Anpassung der Dauerrabattklausel an die aktuellen Vorgaben des Obersten Gerichtshofs in Form einer einseitigen Vertragsergänzung wurde in einem weiteren Urteil als unzulässig erklärt. Die Sparkassen Versicherung hätte Frau Kramers Kündigung zum 1.9.2014 daher ohne Dauerrabattrückforderung akzeptieren müssen. Frau Kramer hatte zudem die unveränderte Fortführung ihres bereits 2008 abgeschlossenen Versicherungsvertrages beantragt. Die Ablehnung ihrer Kündigung zum 1.9.2015 war somit ebenfalls ungerechtfertigt.

Stornierung ohne Dauerrabattrückforderung

Wir informierten die Sparkassen Versicherung über unsere Sicht der Dinge und forderten das Unternehmen auf, Frau Kramers Kündigung mit 1.9.2015 zu bestätigen und von der Rückforderung des Dauerrabatts abzusehen. Das erfreuliche Ergebnis: Frau Kramers Unfall-Schutz Versicherung wurde ohne Dauerrabattrückforderung storniert.


Die Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert. 

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