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Ausschnitt eines Gesetzestextes mit hervorgehobenem Wort Insolvenz
Bild: Kirsten Warner / Shutterstock

Bestellt, angezahlt und jetzt droht Konkurs - Was soll ich tun?

Sie haben Gutscheine gekauft, eine Anzahlung geleistet und hören jetzt, dass es dem Unternehmen finanziell schlecht geht. Was tun?

Insolvenzen (Zahlungsunfähigkeit) gehören zum Wirtschaftsleben: So meldete zum Beispiel der britische Reiseveranstalter Thomas Cook mit 23.9.2019  Insolvenz an (Reisekonzern: Thomas Cook in Konkurs - Was können Betroffene tun?), am 30.9.2019 die Textilkette Jones (Modekette Jones ist insolvent - Was passiert nun mit Gutscheinen?). Am 2.10.2019 kam Daily Deal dazu (DailyDeal: Gutschein-Plattform pleite - Viele Kunden und Partner betroffen). In allen Fällen stehen Konsumenten bei der Insolvenz eines Unternehmens vor einer schwierigen Situation: Sie bangen um ausständige Reisen, Leistungen oder Gutscheine. Wissen oft nicht, wie man die bezahlten Leistungen noch bekommen kann.

Im folgenden Video beantwortet unsere Kollegin Beate Gelbmann die wichtigsten Fragen zu Insolvenzen von Unternehmen: Macht es Sinn noch Verträge abzuschließen? Sind meine Gutscheine noch gültig?

 

 

Gutscheine schnell einlösen

Wenn Sie von diesem Unternehmen Gutscheine haben, lösen Sie sie rasch ein. Sollte die Firma zahlungsunfähig werden (insolvent), dann nimmt das Unternehmen Ihre Gutscheine nicht mehr an. Sie als Inhaber von Gutscheinen müssten ihre Forderung in der Insolvenz anmelden. So eine Forderungsanmeldung kostet 23 Euro.

Welche Quote?

Im Insolvenzverfahren bekommen Sie vielleicht 5, 10 oder vielleicht 20 Prozent ihrer Forderung zurück. Das ist die "Quote“. Sie müssen Anmeldekosten und die zu erwartende Quote abwägen. Eine Anmeldung würde sich erst bei einem höherwertigen Gutschein rentieren.

Anzahlung möglichst vermeiden

Sie wollen einen Auftrag geben und sollen eine Anzahlung leisten. Sollte das Unternehmern in Insolvenz gehen, dann besteht die Gefahr (siehe unten), dass Sie als Käufer nur noch eine Quote dieser Anzahlung zurück erhalten. Wir raten: Zahlen Sie keine Anzahlung. Zahlen Sie den gesamten Preis erst, wenn die Ware vollständig übergeben wird. Sie können den Zeitpunkt der Zahlung frei vereinbaren. Sie sind nicht zu einer Anzahlung gezwungen. Wird nichts vereinbart, ist der gesamte Kaufpreis Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Ware zu zahlen. Wenn Sie Pech haben sagt die Firma: Die Anzahlung ist Bedingung, ohne Anzahlung kein Vertrag. Versuchen sie, sie weg zu verhandeln.

In Ediktsdatei nachschauen

Wird ein Unternehmen insolvent, können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden (kostet 23 Euro). Ob ein Unternehmen insolvent ist, erfährt man in der sogenannten Ediktsdatei. Sie veröffentlicht die Insolvenzen in Österreich und die wichtigsten Informationen dazu (Edikte: Insolvenz, Versteigerung, Zwangsverwaltung). Sie als Gläubiger müssen von sich aus aktiv werden, um an einem Insolvenzverfahren teilzunehmen.

Glücksfall Sonderkonto

Wenn ein Unternehmer die Kunden-Anzahlungen getrennt von anderen Konten auf einem eigenen Sonderkonto liegen hat; wenn klar ist, welcher Konsument welche Anzahlung gezahlt hat, dann haben Sie vielleicht Glück. Sie als Kunde haben dann ein Aussonderungsrecht. Ihr Geld kommt nicht in die generelle Insolvenzmasse. Ob ein Unternehmen diese strengen Vorgaben erfüllt, lässt sich von außen aber nicht sagen.

Vertrag erfüllen oder zurücktreten?

Oft ist ein Unternehmen in Insolvenz und es gibt es noch laufende Verträge. Die sind aber von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt (zB Ware noch nicht geliefert und Sie als Kunde haben auch nur eine Anzahlung geleistet). Hier hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht. Er bzw. sie kann an Stelle der insolventen Firma am Vertrag mit Ihnen festhalten, die Leistung erbringen und das restliche Geld von Ihnen fordern. Der Masseverwalter kann aber auch vom Vertrag zurücktreten. Erklärt er sich nicht innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist, wird angenommen, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt (§ 21 Insolvenzordnung).

Unsicherheitseinrede

Wenn vereinbart ist, dass Sie einen Teil oder den ganzen Kaufpreis zuerst zahlen und der Verkäufer erst später die Ware übergeben muss, haben Sie als Käufer unter Umständen eine Möglichkeit. Juristen sprechen von der sogenannten Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2 ABGB): Sie können Ihre Zahlung bis zur Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn es der Firma finanziell schlecht geht, die Lieferung deswegen gefährdet ist und Sie zu Vertragsabschlusses nichts davon wussten. Nicht zahlen aus Jux und Tollerei geht nicht. Sie als Kunde müssen objektiv begründete Besorgnis haben, dass die Firma zum Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit nicht liefern kann.

Neuer Eigentümer

Manchmal übernimmt ein Unternehmen ein anderes. Jetzt kommt es auf die Art der Übernahme an. Kauft etwa eine Firma z.B. alle Anteile einer Installations GmbH, so bleibt diese GmbH bestehen, nur der Eigentümer wechselt. Auf Ihren Vertrag für ein neues Bad hat dies keinen Einfluss.

Video: Beate Gelbmann zur Insolvenz

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