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KLM Airlines: No-Show-Gebühren unzulässig - VKI-Erfolg: Klauseln sind gesetzwidrig

Darf eine Fluglinie Kosten für ungenützte Flüge und Gepäckherausgabe bei Flugabbruch verrechnen? Nein, so das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien).

„No-Show“ ist ein Begriff aus der Passagierluftfahrt und bedeutet „Nichterscheinen“. Gemeint ist damit, dass ein Konsument einen Flug bucht, aber nicht am Flughafen erscheint, um die gebuchte Leistung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der KLM Airlines konnte dieses Nichterscheinen sehr teuer werden. Wir klagten deshalb gegen zwei Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der niederländischen Fluglinie KLM Royal Dutch Airlines. Das HG Wien gab uns nun recht.

Klauseln „gröblich benachteiligend“

Bis dato mussten Flugkunden der KLM zusätzliche Zahlungen leisten, wenn sie ihre Flüge nicht oder nicht in der gebuchten Reihenfolge in Anspruch nahmen. Diese Kosten lagen zwischen 125,- und 3000,- Euro, je nach Flugziel und Beförderungsklasse. Dies gilt gemäß der einen Klausel unabhängig von der Ursache für die Abweichung von der gebuchten Reise.

Für das HG Wien ist dies gröblich benachteiligend, da diese Regelung nicht nur Kunden betrifft, die das Tarifsystem ausnützen wollen, sondern auch etwa Kunden, die aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges das gebuchte Ticket nicht vollständig in Anspruch nehmen können. Nutzte ein Kunde also beispielsweise nur den Hinflug und ließ das Rückflugticket verfallen, verrechnete die KLM eine Gebühr von mindestens 125,- Euro.

Gebühr für Gepäck unzulässig

Die andere angefochtene Klausel legte fest, dass Kunden für die Herausgabe ihres Gepäcks 275,- Euro bezahlen müssen, wenn sie ihren Flug am Flughafen von Amsterdam oder Paris vorzeitig abbrechen. Diese Regelung nimmt ebenfalls keine Rücksicht darauf, aus welchem Grund die Reise vorzeitig beendet wird und trifft daher auch Flugkunden, die ihre Reise unverschuldet abbrechen müssen. Diese Klausel, entschied das Gericht, ist ebenso unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zusatzleistungen unverständlich

VKI-Juristin Dr. Beate Gelbmann (Bild: A.Thörisch/VKI)„Für uns sind solche Gebühren grundsätzlich nicht nachvollziehbar“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. “Die Kundinnen und Kunden der Airline haben schließlich bereits den vereinbarten Preis für die gesamte Flugreise gezahlt. Warum sie dann noch zusätzliche Zahlungen leisten müssen, wenn sie einen Teil der vereinbarten – und bereits bezahlten – Leistung bzw. Reise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich.“

 

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