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EVN: Energie-Preisanpassung - Konsumenten erhalten Gutschrift oder Geldersatz

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte im Herbst 2019 in einem Verfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) eine Preisanpassungsklausel der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG für unzulässig erklärt. Damit fiel die Grundlage für vergangene Preiserhöhungen weg.

Der VKI erzielte mit der EVN eine vergleichsweise Lösung für Konsumenten. Betroffene erhalten nun für Preiserhöhungen seit Herbst 2016 automatisch eine Gutschrift im Bonusprogramm der EVN. Diese liegt im Ausmaß des Differenzbetrages, der sich aus der letzten Preiserhöhung ergibt. Alternativ ist eine Auszahlung möglich. 

Preiserhöhungen ohne Obergrenze

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVN befand sich bis Anfang 2019 eine Preisänderungsklausel, die es der EVN ermöglichte, ohne Obergrenzen Preiserhöhungen vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte die Klausel kürzlich in einem Verfahren des VKI im Auftrag des Sozialministeriums als gesetzwidrig beurteilt. Da damit die Grundlage für die Preiserhöhung wegfiel, forderte der VKI eine Refundierung ein. Betroffen war vor allem die letzte Preiserhöhung am 1.10.2018 bei vielen Optima-Tarifen. 

Die Lösung im Detail

Der VKI konnte mit der EVN eine vergleichsweise Lösung für Haushaltskunden erzielen: Die EVN wird bei den Optima-Tarifen „Optima Strom“, „Optima Eco“, „Optima Natur“, „Optima Eco Natur“, „Optima Gas“, „Optima Biogas“ allen betroffenen Konsumenten den jeweiligen sich aus der Preiserhöhung vom 1.10.2018 ergebenden Differenzbetrag mittels EVN-Bonuspunkten gutschreiben. Basis für die Gutschrift ist bei den davon betroffenen Optima-Tarifen die Verbrauchsmenge eines Jahres. 

EVN-Bonuspunkte oder ...

Weiters sind die Float-Tarife „Optima Eco Float“, „Optima Eco Float Cap“, „Optima Eco Float Natur“ und „Optima Eco Float Cap Natur“  betroffen. Dort wird die EVN allen betroffenen Konsumenten den jeweiligen sich aus der Preiserhöhung vom 1.12.2016 ergebenden Differenzbetrag mittels EVN-Bonuspunkten gutschreiben. Grundlage für die Gutschrift ist dort die Verbrauchsmenge von drei Jahren. Die Bonuspunkte können in der Folge jeweils 3 Jahre lang in der EVN Bonuswelt verbraucht werden. 

... Auszahlung per Banküberweisung

Alternativ zur Gutschrift der Bonuspunkte gibt es die Möglichkeit, den Betrag per Banküberweisung ausgezahlt zu erhalten. Dafür ist eine Einmeldung beim VKI unterGeldersatz für Haushaltskunden erforderlich. Die Einmeldung muss bis spätestens 31.05.2020 erfolgen. Basis für die Auszahlung ist jeweils dieselbe Verbrauchsmenge wie im Fall einer Gutschrift über die EVN-Bonuspunkte. Mag. Thomas Hirmke, Leiter der VKI-Rechtsabteilung (Foto: Thörisch)

Entsprechende Informationsschreiben versendet die EVN im Lauf des Februar 2020 an mehr als 450.000 Kunden. 

Rasche und unbürokratische Lösung

„Wir haben mit der EVN erfreulicherweise eine rasche und unbürokratische Lösung für die betroffenen Konsumenten gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet“, sagt Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. 

30 Euro für Strom und Gas

„Obwohl der OGH keine Entscheidung über einen Rückzahlungsanspruch getroffen hat, setzt die EVN mit dem Bonuspunkteprogramm auf attraktive Einlösemöglichkeiten im Sinne der Kundinnen und Kunden“, sagt Mag. Jörg Sollfelner, Geschäftsführer der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG. 

Betroffene Haushalte mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch können in der Regel mit einer Kompensation von jeweils 30 Euro für Strom und Gas rechnen. 

Weitere Informationen zur Einigung mit der EVN und zur Anmeldung einer Auszahlung finden Sie auf Preisanpassungsklausel der EVN: Vergleich mit EVN.

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