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STA Travel: Insolvenz - Pleite von Reiseveranstalter

Im Zuge der Corona-Krise musste auch der österreichische Ableger der Schweizer Reisebürokette Insolvenz anmelden. Was bedeutet das für betroffene Konsumenten?

Lockdown, Stornierungen, Reisewarnungen - viele Unternehmen im Tourismusbereich spüren derzeit die Reiserecht in Corona-Zeiten - Kein Urlaub wie sonst massiv. Auch STA Travel nannte die Pandemie als Grund für die Pleite. Die österreichische Tochterfirma des Schweizer Reisebüros hat letzte Woche Insolvenz angemeldet, die Muttergesellschaft bereits einige Tage zuvor.

STA Travel war laut eigenen Angaben das weltgrößte Reiseunternehmen für Studierende und Jugendliche mit über 200 Niederlassungen in 12 Ländern. Das Unternehmen war in Österreich seit dem Kauf des Jugendreisen-Anbieters Ökista (2001) aktiv und hatte zuletzt Standorte in Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck.

Was bedeutet die Pleite nun aber für Konsumenten, die über STA Travel Hotels, Flüge, Städte- oder Rundreisen gebucht haben?

Ihre Rechte bei Pauschalreisen

Grundsätzlich ist das abhängig davon, welche Art von Leistung Sie gebucht haben. Bei Pauschalreisen sind Sie rechtlich am besten geschützt. Kann eine gebuchte Pauschalreise nicht stattfinden (z.B. wegen coronabedingten Reisewarnungen des Außenministeriums für den Zielort), ist der Veranstalter verpflichtet, seinen Kunden alle geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das besagt die Pauschalreise-Verordnung (EU) 2015/2302. Sie schützt auch die Ansprüche von Konsumenten, wenn der Reiseveranstalter insolvent wird. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Europakonsument-Artikel: Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Geld zurück

Kann Ihre über STA Travel gebuchte Pauschalreise wegen der Insolvenz nicht stattfinden, bekommen Sie Ihr Geld zurück. Sollten Sie sich bereits am Urlaubsort befinden, müssen Sie kostenlos zurück nach Hause transportiert werden - sofern das Teil der Pauschalreise war. Um Ihr Geld zurückfordern zu können, müssen Sie binnen acht Wochen Ihre Ansprüche anmelden (nach Start des Insolvenzverfahrens). Dazu wenden Sie sich bitte an den Abwickler:
Europäische Reiseversicherung AG,
Adresse:
Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien
Notfallnummer: +43 1 317 25 00
E-Mail: rsv@europaeische.at
 

Ihre Rechte bei anderen gebuchten Leistungen

Haben Sie keine Pauschalreise, sondern eine andere Leistung über das insolvente Reiseunternehmen gebucht, wird die Situation für Sie leider komplizierter. Hier greift der Schutz für Verbraucher nicht, den die Pauschalreiserichtlinie sonst bietet. Sie können in diesem Fall nur versuchen, Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Eine Anmeldung Ihrer Forderungen ist bis 20. Oktober 2020 möglich.

Bedenken Sie, dass Sie dafür eine Gerichtsgebühr von 23 Euro zahlen müssen. Als Gläubiger in der Insolvenz eines Unternehmens erhalten Sie maximal einen gewissen Anteil Ihrer Forderungen. Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) raten Ihnen also nur dazu, wenn es bei Ihnen um einen deutlich höheren Geldbetrag geht.

Kein Insolvenzschutz bei Gutscheinen

Bei Gutscheine bei Pauschalreisen: Vorsicht - Geld zurück ist sicherer gibt es keinen Insolvenzschutz. Auch, wenn Sie z.B. nach der Stornierung einer Pauschalreise einen Gutschein von STA Travel akzeptiert haben, greift hier die Pauschalreiserichtlinie nicht. In diesem Fall können Sie sich ebenfalls nur als Gläubiger dem Insolvenzverfahren anschließen. Wir fordern schon länger, dass der Insolvenzabsicherer künftig auch bei Gutscheinen die Haftung übernimmt und sich die aktuelle Rechtslage hier zugunsten der Konsumenten ändert.

Pleiten anderer Reiseveranstalter

STA Travel ist nicht der einzige österreichische Reiseunternehmen, der durch die Corona-Pandemie in den vergangenen Monaten pleite gegangen ist. Auch das Wiener Reisebüro Papageno Touristik: Insolvenz - Pleite von Reiseveranstalter, das Grazer Reisebüro ABS - Reisebüro GmbH ist insolvent die Level: Fluglinie insolvent - Aus für Billigairline oder der Maturareise-Veranstalter Maturareise-Veranstalter Splashline insolvent mussten etwa Insolvenz anmelden.


Mehr Informationen über die Insolvenz von STA Travel finden Sie auf unserer Webseite STA Travel: Insolvenz
Unser FAQ zum Thema Reiserecht finden Sie hier: Reiserecht in Corona-Zeiten - Kein Urlaub wie sonst

Wissenswertes zu Insolvenzen: Ihre Rechte als Konsument

Bestellt, unterzeichnet, angezahlt und jetzt droht Konkurs? Wegen der Corona-Krise befürchten Experten eine Insolvenzwelle ab Herbst.  Wir zeigen, was Ihnen als Konsument zusteht und berichten über aktuelle Entwicklungen.

Lockdown und Corona haben die Situation in der österreichischen Wirtschaft verschärft. Rund ein Viertel der Unternehmen, die seit Mitte März Insolvenz angemeldet haben, führten die Auswirkungen der Pandemie als Grund an, so der Alpenländische Kreditorenverband (AKV).

Was Sie wissen müssen

Die Situation für Konsumenten ist dadurch unsicher geworden. Sie bangen um ausständige Reisen, Leistungen oder Gutscheine. Wissen oft nicht, wie man die bezahlten Leistungen noch bekommen kann. Im Video weiter unten beantwortet unsere Kollegin Beate Gelbmann die wichtigsten Fragen zu Insolvenzen von Unternehmen: Macht es Sinn noch Verträge abzuschließen? Sind meine Gutscheine noch gültig?

Gutscheine schnell einlösen

Wenn Sie von diesem Unternehmen Gutscheine haben, lösen Sie sie rasch ein. Sollte die Firma zahlungsunfähig werden (insolvent), dann nimmt das Unternehmen Ihre Gutscheine nicht mehr an. Sie als Inhaber von Gutscheinen müssten ihre Forderung in der Insolvenz anmelden. So eine Forderungsanmeldung kostet 23 Euro.

Welche Quote?

Im Insolvenzverfahren bekommen Sie vielleicht 5, 10 oder vielleicht 20 Prozent ihrer Forderung zurück. Das ist die "Quote“. Sie müssen Anmeldekosten und die zu erwartende Quote abwägen. Eine Anmeldung würde sich erst bei einem höherwertigen Gutschein rentieren.

Anzahlung möglichst vermeiden

Sie wollen einen Auftrag geben und sollen eine Anzahlung leisten. Sollte das Unternehmern in Insolvenz gehen, dann besteht die Gefahr (siehe unten), dass Sie als Käufer nur noch eine Quote dieser Anzahlung zurück erhalten. Wir raten: Zahlen Sie keine Anzahlung. Zahlen Sie den gesamten Preis erst, wenn die Ware vollständig übergeben wird. Sie können den Zeitpunkt der Zahlung frei vereinbaren. Sie sind nicht zu einer Anzahlung gezwungen. Wird nichts vereinbart, ist der gesamte Kaufpreis Zug-um-Zug gegen die Übergabe der Ware zu zahlen. Wenn Sie Pech haben sagt die Firma: Die Anzahlung ist Bedingung, ohne Anzahlung kein Vertrag. Versuchen sie, sie weg zu verhandeln.

In Ediktsdatei nachschauen

Wird ein Unternehmen insolvent, können Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden (kostet 23 Euro). Ob ein Unternehmen insolvent ist, erfährt man in der sogenannten Ediktsdatei. Sie veröffentlicht die Insolvenzen in Österreich und die wichtigsten Informationen dazu (Edikte: Insolvenz, Versteigerung, Zwangsverwaltung). Sie als Gläubiger müssen von sich aus aktiv werden, um an einem Insolvenzverfahren teilzunehmen.

Glücksfall Sonderkonto

Wenn ein Unternehmer die Kunden-Anzahlungen getrennt von anderen Konten auf einem eigenen Sonderkonto liegen hat; wenn klar ist, welcher Konsument welche Anzahlung gezahlt hat, dann haben Sie vielleicht Glück. Sie als Kunde haben dann ein Aussonderungsrecht. Ihr Geld kommt nicht in die generelle Insolvenzmasse. Ob ein Unternehmen diese strengen Vorgaben erfüllt, lässt sich von außen aber nicht sagen.

Vertrag erfüllen oder zurücktreten?

Oft ist ein Unternehmen in Insolvenz und es gibt es noch laufende Verträge. Die sind aber von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt (zB Ware noch nicht geliefert und Sie als Kunde haben auch nur eine Anzahlung geleistet). Hier hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht. Er bzw. sie kann an Stelle der insolventen Firma am Vertrag mit Ihnen festhalten, die Leistung erbringen und das restliche Geld von Ihnen fordern. Der Masseverwalter kann aber auch vom Vertrag zurücktreten. Erklärt er sich nicht innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist, wird angenommen, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäft zurücktritt (§ 21 Insolvenzordnung).

Unsicherheitseinrede

Wenn vereinbart ist, dass Sie einen Teil oder den ganzen Kaufpreis zuerst zahlen und der Verkäufer erst später die Ware übergeben muss, haben Sie als Käufer unter Umständen eine Möglichkeit. Juristen sprechen von der sogenannten Unsicherheitseinrede (§ 1052 Satz 2 ABGB): Sie können Ihre Zahlung bis zur Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn es der Firma finanziell schlecht geht, die Lieferung deswegen gefährdet ist und Sie zu Vertragsabschlusses nichts davon wussten. Nicht zahlen aus Jux und Tollerei geht nicht. Sie als Kunde müssen objektiv begründete Besorgnis haben, dass die Firma zum Fälligkeitszeitpunkt wegen Zahlungsunfähigkeit nicht liefern kann.

Neuer Eigentümer

Manchmal übernimmt ein Unternehmen ein anderes. Jetzt kommt es auf die Art der Übernahme an. Kauft etwa eine Firma z.B. alle Anteile einer Installations GmbH, so bleibt diese GmbH bestehen, nur der Eigentümer wechselt. Auf Ihren Vertrag für ein neues Bad hat dies keinen Einfluss.

Video: FAQ Insolvenz von Unternehmen

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