Inhalt
Der Artikel beantwortet folgende Fragen:
- Wer hat Anspruch auf Witwen-/Witwerpension?
- Gibt es Witwenpension, wenn der Verstorbene noch keinen Pensionsanspruch erworben hatte?
- Wie hoch ist die Witwenpension?
- Wann steht den Kindern Waisenpension zu?
- Wie hoch ist die Waisenpension?
- Erhält auch ein früherer (Ehe-)Partner Witwenpension?
- Gibt es Soforthilfe?
- Was ist das Sterbegeld?
Wer hat Anspruch auf Witwen-/Witwerpension?
Hinterbliebene (Ehe-)Partner haben – wenn der Verstorbene die Mindestversicherungszeiten erfüllt hat – zumindest für 30 Monate Anspruch darauf. Die Begrenzung auf 30 Monate gilt nur dann, wenn die Ehe noch nicht lange bestanden hatte und es einen großen Altersunterschied zwischen den Partnern gab. In der Regel wird die Witwenpension bis zum Tod bzw. einer Wiederheirat bezahlt.
Gibt es eine Witwenpension, wenn der Verstorbene noch keinen Pensionsanspruch erworben hatte?
Nein, wenn der Verstorbene noch keinen Pensionsanspruch erworben hatte, z.B. durch 180 Beitragsmonate, gibt es auch für den Hinterbliebenen keine Witwenpension. Wurde jedoch zumindest für einen Monat in eine Pensionskasse eingezahlt, erhält der Hinterbliebene auf Antrag eine Abfindung.
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"Liegt der Stichtag vor dem 50. Geburtstag, sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten (Rahmenzeit) vorliegen. Bei einem Stichtag nach dem 50. Geburtstag ist zusätzlich zu den zitierten 60 Monaten für jeden Lebensmonat über 50 ein weiterer Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten erforderlich."
Quelle: https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/2/6/Seite.270411.html