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Gewährleistung neu: Nachbesserung nötig - Es fehlen Nachhaltigkeit und Rechtsschutz

Teuer gekauft, zu früh kaputt? Ein Viertel aller Beschwerden, die uns erreichen, beziehen sich auf die Gewährleistung. Nun soll dieses Konsumentenrecht reformiert werden. Aber der Gesetzesentwurf braucht eine Verbesserung.

Gewährleistung (Foto: BlackJack/Shutterstock)

Lesen Sie hier über Gewährleistung und Garantie Extra - Recht und Gnade

EU-Richtlinie umsetzen

Am 7. Mai 2021 ist die Begutachtungsfrist zum Gesetzesentwurf des Justizministeriums für ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) (107/ME XXVII. GP) abgelaufen. Der Gesetzesentwurf dient der Umsetzung zweier EU-Rechtsakte zum Gewährleistungsrecht (Digitale-Inhalte-Richtlinie und Warenkauf-Richtlinie). Das neue Gesetz muss bis 1. Juli in Kraft treten und ist ab 1.1.2022 anzuwenden. Die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren liegen vor. Wir ziehen eine kritische Bilanz und fordern dringende Nachbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit und Zugang zum Recht:

Bei der Reform der Gewährleistung fehlen drei wichtige Punkte. Der Gesetzesentwurf

  1. sieht keine Gewährleistung für Mängel bei langlebigen Produkten vor
  2. hat keine Haftung des Herstellers geplant
  3. enthält keine Maßnahmen die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern

Rechte sollen durchsetzbar sein

Damit bleiben Fälle von Produktmanipulation und vorzeitiger Obsoleszenz ohne Folgen. Die größten Defizite der Gewährleistung werden nicht ausreichend geändert. Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) fordern daher dringend Nachbesserungen. Es geht um mehr Nachhaltigkeit. Verbraucherrechte dürfen nicht nur im Gesetz stehen, der einfache Kunde muss sie auch wirksam durchsetzen können.

Mehr Nachhaltigkeit statt Minimalprogramm

Das aktuelle Regierungsprogramm bekennt sich zu einer Förderung der Nachhaltigkeit von Produkten, zu Maßnahmen gegen geplante Obsoleszenz und zur Vermeidung von Rechtszersplitterung. Das bedeutet: Petra Leupold (Bild: U. Romstorfer/VKI)Änderungen sollen in bestehenden Gesetzen umgesetzt werden. Das war der Plan der Regierung. Der neue Gesetzesentwurf hingegen beschränkt sich auf eine Minimalumsetzung der zwingenden Vorgaben der beiden EU-Richtlinien. Die Spielräume zum Nutzen der Konsumenten werden nicht genutzt. "Das ist verbraucher- und umweltpolitisch eine verpasste Chance", kritisiert Dr. Petra Leupold, Leiterin der VKI-Akademie und wissenschaftliches Mitglied der Arbeitsgruppe zur Reform des Gewährleistungsrechts im Justizministerium. „Eine ehrgeizigere Umsetzung ist sowohl zur Verbesserung der praktischen Wirksamkeit des Gewährleistungsrechts, als auch aus Nachhaltigkeitserwägungen dringend notwendig.“

Viele Fälle, wenig Hilfe vor Gericht

Über 25 Prozent aller Beschwerdefälle in der VKI-Beratung (LINK) betreffen die Gewährleistung. Das Gewährleistungsrecht zählt damit zu den wichtigsten und beschwerdeträchtigsten Gebieten im Verbraucherschutz. Will ein Kunde sein Recht vor Gericht durchsetzen, dann ist das derzeit nahezu aussichtslos.  In typischen Fällen geht es um kleine Summern (geringer Streitwert) – hier ein kleines Elektrogerät, dort ein Pullover. Die Sachverständigenkosten in einem Prozess sind hoch. Welcher Kunde lässt sich da schon auf einen Prozess ein? Viele Konsumenten verzichten also auf ihr Recht. „Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei“, so Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI. „Der VKI fordert daher eine Verbesserung des Zugangs zu den Gerichten. Wir fordern auch unterstützende Maßnahmen, damit die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur auf dem Papier bestehen.“

Langlebige Produkte

Dringend nötig sind rechtliche Nachbesserungen, wenn es um Mängel bei der Haltbarkeit von langlebigen Produkten geht: Der Gesetzesentwurf sieht eine starre Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe vor. Er enthält aber keine Sonderregelungen für kostspielige langlebige Produkte wie Elektro- oder Haushaltsgroßgeräte, beispielsweise Waschmaschinen oder Geschirrspüler. Bei diesen Produkten kann man eine deutlich längere Nutzung von 10 bis 15 Jahren erwarten. Die Gewährleistung läuft folglich bei langlebigen Produkten systematisch ins Leere; sie gilt nach zwei Jahren nicht mehr. Haltbarkeitsmängel sind klassische versteckte Mängel.

Mängel nach zwei Jahren

Sie treten meist erst dann auf, wenn die zweijährige Gewährleistungsfrist bereits abgelaufen ist. Auf diese Weise stellt der Gesetzesentwurf hier Konsumentinnen und Konsumenten rechtlos. Das kritisieren wir vom VKI als kategorische Rechtsschutzverweigerung scharf. Wie soll Nachhaltigkeit erreicht werden, wenn das Gesetz die Gestaltung von Produkten nicht in die richtige Richtung lenkt?

VIDEO: Gewährleistung und Garantie erklärt

Hersteller in die Pflicht nehmen

Hersteller in die Pflicht nehmen

Der VKI fordert ferner, einen Direktanspruch des Käufers gegen den Hersteller oder – wenn der Hersteller seinen Sitz nicht im EWR hat – den Importeur vorzusehen. Ziel ist es für den Endabnehmer eine angemessene Haftung sicherzustellen. Kunden sollen Ansprüche gebündelt gegen den Hersteller geltend machen können. Damit ließe sich bei vorzeitiger Obsoleszenz, bei Produktmanipulationen wie dem VW-Dieselskandal und bei Update-Verpflichtungen bei digitalen Leistungen zugleich der österreichische (Einzel-)Handel entlasten. Diesem würde bei einer direkten Inanspruchnahme des verantwortlichen Herstellers der mühevolle Regress entlang der Vertriebskette erspart bleiben.

Wir fordern Nachbesserungen des Entwurfs in folgenden Punkten:

  • Einfach halten: Vermeidung von Rechtszersplitterung. Die enge Anwendung des neuen Gesetzes ist problematisch, weil es je nach Vertragstyp und Gegenleistung zu unterschiedlichen Schutzniveaus und gespaltenen Gewährleistungsrechten führt. Das sorgt für unnötige Komplexität und erschwert damit das Geltendmachen von Gewährleistungsrechten in der Praxis.
  • Mehr Nachhaltigkeit: Maßnahmen für die Nachhaltigkeit von Produkten und gegen vorzeitige Obsoleszenz: Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei versteckten Mängeln oder Koppelung des Fristbeginns an die Kenntnis vom Mangel.
  • Haftung: Schließung von Rechtsschutzlücken durch Einführung einer Haftung des Herstellers bzw. EWR-Importeurs.
  • 2 Jahre: Erhöhung der praktischen Wirksamkeit des Gewährleistungsrechts. Verlängerung der Vermutungsfrist auf zwei Jahre und Verlängerung der Verjährungsfrist auf zumindest sechs Monate.
  • Besserer Zugang zum Recht: Kunden sollen ihr Recht leichter vor Gericht durchsetzen können.

"Es ist höchste Zeit, mit der Gewährleistungsreform einen Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten und den Zugang zum Recht für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten zu verbessern. Wir appellieren eindringlich an das Justizministerium, die größten Defizite des Entwurfs zu beheben, Verbraucherinnen und Verbraucher bei Haltbarkeitsmängeln nicht rechtlos zu stellen und eine Haftung des Herstellers zu ermöglichen“, resümiert Mag. Wolfgang Hermann, Geschäftsführer des VKI.

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