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Gewährleistung neu: Interview - Vergebene Chance

, aktualisiert am

Eines der wichtigsten Konsumentenrechte wird nach EU-Vorgaben erneuert. Aus Konsumentensicht gehen die Änderungen nicht weit genug, sagen Mag. Thomas Hirmke und Dr. Petra Leupold aus unserer Rechtsabteilung. Insbesondere die Nachhaltigkeit komme zu kurz.

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Gewährleistung ist ein Top-Thema der Beschwerden, die an den VKI herangetragen werden. Was sind die größten Probleme der Konsumentinnen und Konsumenten?
Leupold: Tatsächlich geht es – langfristig betrachtet – in nahezu jedem dritten Beschwerdefall um ein Gewährleistungsproblem. Das zeigt, wie wichtig das Gewährleistungsrecht im Alltag ist und auch, wie schwierig es offensichtlich durchzusetzen ist. In vielen Fällen ist der Gang zu Gericht so gut wie aussichtslos. Wir können diesen Schritt oft gar nicht empfehlen, besonders, wenn es um eher geringe Beträge aber technisch komplexe Fragen geht. Da braucht es dann einen Sachverständigen und schon ist das Kostenrisiko unangemessen hoch.

Dr. Petra Leupold (Bild: blue1)

 

Dr. Petra Leupold, LL.M. (UCLA)

VKI-Juristin, hat den Gesetzesentwurf begutachtet

"Das Gewährleistungsrecht könnte einen sinnvollen Beitrag für langlebigere Produkte leisten."
 

 

 

Ein Beispiel aus der Praxis?
Hirmke: Ein Klassiker war etwa ein Musterprozess mit einem vom Händler behaupteten Feuchtigkeitsschaden bei einem defekten Smartphone. Bei einem Streitwert von 99 Euro lag das Kostenrisiko in erster Instanz bei 9.000 Euro! Nach zwei Jahren Prozess hat das Gericht entschieden, dass dem Konsumenten der Kaufpreis zu erstatten ist. Das ist unzumutbar! Unsere grundsätzliche Erfahrung ist leider: Lenkt das Unternehmen nicht von sich aus ein, hat man oft schon verloren.

Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf wird davon ausgegangen, dass ein Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Nach Ablauf dieser sechs Monate muss der Konsument beweisen, dass dies der Fall war. Die neue Regelung verlängert diese Frist nunmehr auf 12 Monate. Ein Fortschritt?
Hirmke: Ab 1.1.2022 wird diese sogenannte „Vermutungsfrist“ für Waren und digitale Dienstleistungen in der Tat auf ein Jahr verlängert. Dennoch wünschen wir uns, dass diese Frist länger wäre. Denn der Nachweis, dass ein Produkt bereits beim Kauf mangelhaft war, ist mit vernünftigem Aufwand naturgemäß schwierig zu erbringen. Die Gewährleistungsfrist von insgesamt 2 Jahren wurde übrigens nicht verlängert. Es kommt aber in der Praxis immer wieder vor, dass Mängel erst danach auftreten; dann schaut man als Konsument durch die Finger.

Mag. Thomas Hirmke, Leiter der VKI-Rechtsabteilung (Foto: Thörisch)

Mag. Thomas Hirmke

Leiter der VKI-Rechtsabteilung

„In der Praxis besteht das Gewährleistungsrecht in vielen Fällen nur auf dem Papier.“

 

 


 

Was braucht es, um die Konsumentenrechte entscheidend zu verbessern?
Leupold: Die Fristen müssten unseres Erachtens verlängert und die Durchsetzung des Gewährleistungsrechts erleichtert werden. Dazu zählen eine Reduzierung des Kostenrisikos und die Vereinfachung der Verfahren. Dann gibt es noch einen wesentlichen Punkt: Es gibt ja viele Produkte, wo die Konsumentinnen und Konsumenten berechtigter Weise erwarten, dass sie 10, 15 Jahre halten. Das wird ja teilweise auch in der Werbung vermittelt. Da wären Sonderregelungen nötig. Es ist doch nicht sinnvoll, wenn solche Produkte etwa kurz nach Ablauf der Gewährleistung aus Kostengründen nicht mehr repariert, sondern entsorgt werden.

Hirmke: Es gibt ja auch Produktmanipulationen wie beim VW-Dieselskandal oder frühzeitige Obsoleszenz. Damit Gewährleistungsrechte auch bei diesen effektiv durchgesetzt werden können, braucht es ferner eine Haftung des Herstellers oder Importeurs in den EWR-Raum. Das ist wesentlich, weil Organisationen wie dem VKI nur dadurch eine gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen gegen den verantwortlichen Hersteller ermöglicht wird. Gleichzeitig ließe sich damit der österreichische Einzelhandel entlasten, der in diesen Fällen haftet, obwohl er meist für den Mangel nicht verantwortlich ist, und im Anschluss mühevoll Regress entlang der Vertriebskette nehmen muss.

VIDEO: Gewährleistung & Garantie erklärt

Konsumenten vor Gericht stärken

Die Stellungnahme des VKI zum neuen Gewährleistungsrecht fällt sehr kritisch aus, warum?
Leupold: Die Reform vergibt eine Chance, die wesentlichen Defizite des geltenden Rechts zu beheben: die Durchsetzung zu verbessern und vor allem einen Beitrag zur Nachhaltigkeit zu leisten. Dass Maßnahmen für die Nachhaltigkeit von Produkten und gegen geplante Obsoleszenz (etwa eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei versteckten Mängeln und ein Direktanspruch gegen den Produkthersteller) fehlen, ist kein Anreiz für Unternehmen, die Haltbarkeit von Produkten zu verbessern. Wir halten die neue Rechtslage mit ihren vielen Ausnahmen auch für unnötig komplex. Dabei wären möglichst einfache und schlüssige Regelungen Voraussetzung dafür, dass sie in der Praxis angenommen werden.

Stichworte „Obsoleszenz“ und „Nachhaltigkeit“ – wo gibt es da Ansatzpunkte im Gewährleistungsrecht?
Leupold: Das Gewährleistungsrecht kann sogar einen ganz wesentlichen Beitrag für unsere Umwelt leisten.  Es führt – bei effektiver Durchsetzung – dazu, dass Produkte repariert und nicht entsorgt werden und es schafft Anreize, dass Produkte von vornherein so konzipiert werden, dass sie möglichst lange halten. Die vom Hersteller oder Verkäufer zugesagte Haltbarkeit oder berechtigte Erwartung ist ja schon jetzt ein Anspruch aus der Gewährleistung. Auch hier ist problematisch, dass die Gewährleistungsfrist nur 2 Jahre beträgt, es sich bei Haltbarkeitsmängeln aber um klassische versteckte Mängel handelt. Die treten eben erst nach Ablauf der 2 Jahre auf. In diesem Fall ist der Verbraucher daher nach geltendem Recht rechtlos gestellt, weil er seine Ansprüche nicht mehr durchsetzen kann. Aus unserer Sicht bestehen valide Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung, die Gewährleistungsansprüche hier ins Leere laufen lässt, unionsrechtswidrig ist, weil ein effektiver Rechtsschutz damit nicht gewährleistet ist.

Von wo kommt Widerstand gegen eine Ausweitung der Gewährleistungsrechte für Konsumentinnen und Konsumenten?
Leupold: Natürlich sind in Brüssel Lobbyisten von Industrie und Wirtschaft ein bedeutender Machtfaktor, der weitergehende Regelungen auf EU-Ebene verhindert. In Österreich erleben wir derzeit Teile der Wirtschaft als bremsende Kräfte. Das ist besonders schade, weil sich mit umwelt- und konsumentenpolitisch sinnvollen Regelungen wie der Einführung eines Direktanspruchs gegen den – meist ausländischen – Hersteller zugleich der österreichische Einzelhandel entlasten ließe und die Gewährleistung zusätzlich umweltpolitische Zielsetzungen befördern könnte.

Was kommt neu?

Die neue Rechtslage gilt für alle Verträge, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden. Hier die wichtigsten Änderungen.

  • Updates: Der Unternehmer muss für digitale Leistungen künftig jene Updates zur Verfügung stellen, die zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit erforderlich sind. Die Aktualisierungspflicht gilt für die Dauer der jeweiligen Bereitstellung, bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphone, Smart-TV) aber bis mindestens zwei Jahre nach Übergabe. Ist die digitale Leistung einzeln bereitzustellen (z.B. E-Book mit unbefristetem Nutzungsrecht), sind Updates für eine vernünftigerweise erwartbare Zeitspanne zur Verfügung zu stellen.
  • Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist beträgt weiterhin für Waren zwei Jahre ab Übergabe, für unbewegliche Sachen drei Jahre. Für fortlaufende digitale Leistungen umfasst die Gewährleistungsfrist den gesamten Bereitstellungszeitraum. Neu ist, dass ab Fristablauf eine zusätzliche Verjährungsfrist von drei Monaten besteht, in der der Mangel allenfalls eingeklagt werden kann. Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist durch Individualvereinbarung auf ein Jahr verkürzt werden; bei Kfz allerdings nur, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
  • Vermutungsfrist: Die Vermutung für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Das gilt allerdings nur für Warenkauf und digitale Leistungen. Für einen Hauskauf oder klassische Werkverträge gilt weiterhin eine Frist von 6 Monaten.
  • Ansprüche: Im Gewährleistungsfall haben Sie Anspruch auf Verbesserung oder Austausch der Ware, wobei Sie grundsätzlich wählen können. Bei Unmöglichkeit der Mangelbehebung, Verzug oder Verweigerung durch den Unternehmer, aber etwa auch bei schwerwiegenden Mängeln oder fehlgeschlagenem Verbesserungsversuch können Sie Preisminderung oder – sofern der Mangel nicht nur geringfügig ist – Vertragsauflösung begehren.
  • Formelles: Sie können sämtliche Rechte – anders als bisher – formfrei und außergerichtlich geltend machen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber dennoch eine schriftliche Erklärung.

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