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Urlaub spezial - Für alles gerüstet

, aktualisiert am

Pannen können den Urlaub vermiesen. In dieser Serie finden Sie Tipps um missliche Situationen zu bewältigen, und wir informieren Sie auch über einige Fallen.

Man muss ja nicht gleich den Teufel an die Wand malen, aber vieles kann schief gehen, und dann sollten Sie wissen, wie Sie die Unannehmlichkeiten möglichst klein halten. Eines der häufigsten Probleme: Die Leistung am Urlaubsort entspricht nicht dem, was gebucht wurde. Da liegt das Hotel nicht wie vereinbart am Meer, sondern zwei Kilometer vom Strand entfernt, der zugesagte Tennisplatz ist unbenutzbar, höllischer Baulärm trübt den Erholungswert im „ruhigen“ Feriendomizil.

Anspruch auf Gewährleistung

Sie haben jedenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Veranstalter. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Veranstalter die Mängel verschuldet hat. Er haftet, wenn die Leistung nicht den Zusagen entspricht. Bei Pauschalreisen müssen Sie die Mängel unverzüglich einem Vertreter des Veranstalters melden – falls ein solcher genannt wurde und an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Sie sind aber nicht verpflichtet, Ihre Urlaubszeit zu verschwenden, um nach der Reiseleitung zu fahnden.

Beweise sammeln

Ihre Ansprüche bleiben auch bestehen, wenn Sie die Mängelrüge aus irgendwelchen Gründen unterlassen haben. Für eine erfolgreiche Reklamation sollten Sie aber möglichst schon am Urlaubsort aktiv werden. Sammeln Sie „Beweismaterial“, machen Sie Fotos, lassen Sie sich Adressen von anderen Urlaubern geben, die Ihre Angaben bestätigen.

Verbesserung vor Preisminderung

Neu: Auch im Reiserecht gilt nunmehr der Vorrang der Verbesserung. Dulden Sie nicht still, sondern verlangen Sie vor Ort Abhilfe. Oft bieten die Veranstalter von sich aus Ersatz an, zum Beispiel den Umzug in ein anderes Hotel. Das müssen Sie aber nur annehmen, wenn die Alternative wirklich der gebuchten Leistung entspricht. Nehmen Sie nicht an, vermerken Sie das in einer gemeinsamen Niederschrift mit dem Vertreter des Veranstalters. Machen Sie deutlich, in welchen Punkten das Angebot nicht gleichwertig ist. Das gilt auch, wenn Sie das Angebot zwar annehmen, es aber nicht als gleichwertig akzeptieren. Dann können Sie nach Ihrer Rückkehr immer noch Preisminderung verlangen.

Selbsthilfe

Wenn der Veranstalter die Mängel nicht abstellt, können Sie auch zur Selbsthilfe greifen. Sie könnten also, wenn die Unterbringung nicht der gebuchten Kategorie entspricht und keine Verbesserung in Sicht ist, mit Sack und Pack auf eigene Faust in ein entsprechendes Hotel übersiedeln. Risiko: Sie müssen die Kosten zunächst selbst vorstrecken und dann versuchen, diese vom Veranstalter zurückzuholen – vorausgesetzt, es trifft ihn ein Verschulden. Weigert er sich, kann eine kostspielige Rechtsdurchsetzung vor Gericht notwendig werden.

Ansprüche rasch geltend machen

In jedem Fall aber gilt: Nach der Rückkehr sollten Sie Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter möglichst rasch per eingeschriebenem Brief geltend machen. Schicken Sie auch eine Kopie an das Reisebüro. Listen Sie die Mängel auf, fordern Sie eine entsprechende Abgeltung Ihrer Ansprüche (dabei hilft Ihnen die „Frankfurter Liste“), und setzen Sie dafür eine angemessene Frist (etwa zwei Wochen). Gutscheine müssen Sie nicht akzeptieren! Kommt es zu keiner Einigung, bleibt noch der Weg zu Gericht. Dafür haben Sie bei Gewährleistungsansprüchen zwei Jahre ab Ihrer Rückkehr Zeit, bei Schadenersatzansprüchen (Verschulden des Veranstalters vorausgesetzt) drei Jahre.

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