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Wohnbaudarlehen - Falsch gerechnet?

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Auch bei geförderten Wohnbaudarlehen wurden möglicherweise überhöhte Zinsen berechnet.

Überhöhte Zinsen bei Verbraucherkrediten

Seit längerem liegen wir mit den Banken wegen überhöhter Zinsen bei Verbraucherkrediten im rechtlichen Clinch. Geförderte Wohnbaudarlehen wären davon nicht betroffen, dachten wir. Denn seit Jahrzehnten gibt es mehr oder weniger strenge Auflagen des Bundes- und auch Landesgesetzgebers zur Zinsabrechnung. Somit sollte dort alles seine Ordnung haben. Doch mehrere Fälle lassen uns daran zweifeln.

Senkung nicht weitergegeben

Das Ehepaar Berger (Name von der Redaktion geändert) nahm im Jahr 1991 für sein Reihenhaus ein Hypothekardarlehen über damals 800.000 Schilling (= 58.138,27 Euro) auf. Mit der Bank wurde die Geltung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WBFG 1984) vereinbart. Wir haben nachgerechnet: Bis zum Frühjahr 2003 haben Bergers rund 18.000 Euro zu viel an Zinsen bezahlt.

Klare Richtlinien

Das WBFG 1984 sagt zur Zinsberechnung: Bei Beginn darf der vereinbarte Zinssatz nicht höher als 1,5 Prozentpunkte über der Verzinsung für bestimmte Bundesanleihen liegen. Während der gesamten Laufzeit darf der Zinssatz nie über diesen Wert hinaus erhöht werden. Sinken die Zinsen für Bundesanleihen, ist auch der Vertragszinssatz abzusenken.

Bank: Zinsen frei gestalten  

Die Bank meinte nun, die Zinsen könnten frei gestaltet werden, solange die Höchstgrenze von 1,5 Prozentpunkten über der Verzinsung für bestimmte Bundesanleihen nicht überstiegen wird. Wir sehen das anders: Die Relation zwischen Kreditzinssatz und Zins für die bestimmte Bundesanleihe, die die Bank bei Vertragsbeginn festgelegt hat, muss unserer Ansicht nach immer gleich bleiben. Zinssenkungen bei den Anleihen müssen also an den Kreditkunden weitergegeben werden.

Gericht gab uns Recht

Das Gericht gab uns Recht. Rechtskräftig ist das Urteil aber noch nicht. Eine Reihe weiterer Fälle lässt uns vermuten, dass die Banken die Vorschriften der Wohnbauförderung falsch angewendet haben.

Auch Genossenschaftsmieter

Das Problem mit Wohnbaudarlehen wird noch komplizierter, wenn eine Wohnbaugenossenschaft für die Errichtung der Wohnhausanlage ein gefördertes Darlehen aufnimmt und die späteren Mieter die Rückzahlungen über das Nutzungsentgelt an den Bauträger finanzieren. Kann der Bauträger hier die Zinsvorschreibungen der Bank einfach zahlen und weiterverrechnen, oder muss er im Interesse der Mieter die Zinsanpassungen der Bank kontrollieren?

Fixzins bei sinkenden Zinsen?

Kürzlich war folgender Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH): Ein gemeinnütziger Bauträger hatte mit einem Darlehen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Sanierungsgesetz (WWFSG 1989) Wohnungen errichtet und mit der Bank variable Zinsen für das Darlehen vereinbart. Doch zur Zeit, als die Geld- und Kapitalmarktzinsen (und damit auch die Bundesanleihen) in den Keller sanken, vereinbarte die Genossenschaft mit der Bank einen Fixzinssatz. Die Zinsen blieben in der Höhe. Das störte die Genossenschaft nicht, weil sie diese Kosten doch den Mietern weiterverrechnete. Die aber wehrten sich vor Gericht.

OGH gab Mietern Recht

Der OGH gab den Mietern Recht. Die Genossenschaft hat gegen das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und gegen die Vorschriften zur Wohnbauförderung verstoßen. Sie hätte auf Zinssenkungen dringen müssen, statt hohe Zinsen einzuzementieren.

Verjährung noch unklar

Überhöhte Nutzungsentgelte können Mieter nur drei Jahre ab Zahlung gegenüber der Genossenschaft geltend machen. Auch bei der Rückforderung von Kreditzinsen geht der OGH von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Wann diese Frist allerdings beginnt, ist rechtlich noch nicht geklärt. Solange ein Wohnbaudarlehen noch nicht zurückbezahlt ist, stehen die Chancen aber gut, dass auch die Rückforderungen noch nicht verjährt sind. 

Wohnbaudarlehen unter der Lupe

Die Rechtsabteilung des VKI prüft geförderte Wohnbaudarlehen, die nach dem 1. 3. 1985 (Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder später) abgeschlossen wurden.

Wenn Sie einen entsprechenden Kredit laufen haben, schicken Sie bitte folgende Unterlagen in Kopie an: VKI-Rechtsabteilung, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18:

  • Darlehensurkunden;
  • Kauf- oder Mietverträge;
  • Grundbuchauszug;
  • Aufstellung der von der Bank verrechneten Zinsen;
  • Abrechnungen des Bauträgers über Annuitätenzahlungen an die Bank.

Gegen unfaire Klauseln und falsche Verrechnungen werden wir mit Verbandsklagen vorgehen.

Hotline Bauen, wohnen, finanzieren

Wer Fragen zu Kreditzinsen bei Wohnbaudarlehen hat und zu diesem Punkt Beratung möchte, kann sich an unsere kostenpflichtige Hotline "Bauen, wohnen, finanzieren" wenden. Da in diesem Bereich rechtlich noch sehr viel offen ist, können die Mitarbeiter des VKI-Beratungszentrums noch keine fertigen Lösungen anbieten. Die Beratung wird sich in erster Linie darauf konzentrieren, Fakten zu erheben und dem Anrufer helfen Unterlagen zu beschaffen.

Zur Hotline [ Bauen, wohnen, finanzieren ]

Kredit nachrechnen

Gegen eine Gebühr von 195 Euro berechnen VKI-Mitarbeiter Ihre Kredite. Mehr Infos gibt es an der Hotline "Bauen, wohnen, finanzieren".

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