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Nachbarschaftsrecht: Lärm, Hundegebell, Pflanzen - Zoff am Zaun

Wenn Nachbarn nerven: Nachbarn haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Vor allem in dicht besiedelten Gebieten braucht es im Zusammenleben Toleranz. Die ist allerdings keine Einbahnstraße, sondern muss von beiden Seiten gelebt werden.

Der Sommer ist da, und wer einen Garten hat, verlegt sein Leben ins Freie. Aber auch auf Terrassen und Balkonen herrscht ­Hochbetrieb. Alle Fenster sind weit geöffnet, um nach einem heißen Tag etwas Abkühlung in die aufgeheizte Wohnung zu bringen. Was sich draußen und drinnen abspielt, kann ab sofort jeder mithören – oder mitriechen. Und damit stellt sich Jahr für Jahr die gleiche Frage: Was darf eigentlich der Nachbar?

Nachbarschaftsstreitigkeiten sind häufig ...

Tatsache ist: Nachbarschaftsstreitigkeiten stehen in Österreich an der Tagesordnung, und so manche erbitterte Auseinander­setzung wird vor dem Bezirksgericht aus­getragen. Streitpunkt Nummer eins ist Lärm, gefolgt von Problemen mit Tieren. An dritter Stelle stehen Konflikte wegen überhängender Äste oder Büsche.

... und oft überaus belas­tend

Auch wenn sie manchmal lustig klingen – nachbarrechtliche Auseinandersetzungen sind kein Spaß. Sie werden von den betroffenen Parteien oftmals als überaus belas­tend empfunden. Lassen Sie es am besten gar nicht so weit kommen. Gebrauchen Sie, was richtiges Verhalten anlangt, erst einmal Ihren Hausverstand. Haben Sie Probleme mit Ihrem Nachbarn, suchen Sie das Gespräch. Das ist vielleicht nicht sonderlich angenehm, aber manches lässt sich gemeinsam lösen. Nur wenn gar nichts mehr geht oder Ihrem Gegenüber Ihre Bedürfnisse einfach vollkommen egal sind, sollten Sie Polizei und Gerichte bemühen.

 Lesen Sie auch in unserem Ratgeber Wenn Nachbarn nerven

Lärm

In einer dicht bewohnten Gegend muss man in gewissem Umfang Einbußen der ­eigenen Lebensqualität durch Geräusche Dritter hinnehmen. In diesem Sinne formuliert das Gesetz (seit 1811): „Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Immission von Geräusch insoweit nicht ver­bieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.“ Bleibt als spannende Frage, was nun „wesentlich“ ist. Hier stellt die Rechtsprechung auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab. Es wird also im Konfliktfall vom Gericht ­untersucht, ob die Lärmbelästigung über das hinausgeht, was ein verständiger Durchschnittsmensch in seiner konkreten Umgebung tolerieren würde.

Ist der Lärm ortsüblich?

Mindestens genauso wichtig ist, ob der beanstandete Lärm ortsüblich ist. Was bedeutet der Begriff? Ortsüblich ist eine Grundstücksnutzung dann, wenn eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Ausmaß einigermaßen gleichbleibenden Einwirkung benutzt wird. Es wird demnach von den Gerichten im Streitfall ­untersucht, ob die störenden Emissionen (Lärm, Geruch, Licht etc.) im konkreten Fall im Allgemeinen üblich sind. So wären z.B. krähende Hähne oder stinkende Misthaufen in einem landwirtschaftlich geprägten Dorfgebiet wohl ortsüblich, in einem Villenvorort einer Großstadt eher nicht.

Mieter sind privilegiert

Bei einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung ist jeder Eigentümer, aber auch jeder Mieter einer Immobilie berechtigt, vom Verursacher des Lärms Unterlassung zu verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass man direkter Nachbar ist. Es reicht vielmehr eine räumliche Nähe aus. Mieter sind hier privilegiert: Sie können gegen den störenden Nachbarn vorgehen und sich ­zugleich an den Vermieter wenden und von ihm Abhilfe verlangen.

Hundegebell ertragen

Hunde beschäftigen die Gerichte vor allem aus einem Grund: Sie bellen. Während klar ist, dass ein Hundehalter für die Folgen ­haftet, wenn sein Vierbeiner zubeißt, ist weniger klar, bis zu welchem Ausmaß Nachbarn Hundegebell ertragen müssen. Juristisch ist bei einem Nachbarschaftsstreit Hundegebell ebenfalls eine sogenannte „Immission“ auf ein Grundstück. Sie muss vom betroffenen Nachbarn grundsätzlich nur dann hingenommen werden, wenn sie die Grundstücksnutzung nur ­unwesentlich beeinträchtigt oder wenn sie die Nutzung zwar wesentlich beeinträchtigt, diese aber ortsüblich ist. Überschreitet das Gebell diese Schwelle, so stehen die Chancen für den gestörten Nachbarn gut, dass er mit seiner Unterlassungsklage bei Gericht durchkommt.

Überdies kann Bellen auch den Verwaltungsstraftatbestand der ungebührlichen Lärmerregung erfüllen. Wenn der gebell­geplagte Nachbar Polizei oder Gendar­merie ruft, riskiert der Hundehalter immerhin eine Anzeige und eine Verwaltungs­strafe.

Grundstücksgrenze

 

Bäume und andere Pflanzen an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen führen immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Nachbarn. Dabei geht es meist um Äste und Wurzeln, die über die Grundstücksgrenze wachsen. Auf jeden Fall darf der Grundstückseigentümer in der Benutzung seines Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Fehlender Lichteinfall

Das wird etwa dann der Fall sein, wenn der Schattenwurf zu ­gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Nachbarn führt, wenn größere Teile des Grundstücks wegen des fehlenden Lichteinfalls versumpfen, vermoosen oder sonst unbrauchbar werden, wenn fremde Bäume und Gewächse selbst an helllichten Sommertagen eine künstliche Beleuchtung der Räume im Haus notwendig machen oder wenn der Schattenwurf der Bäume zur völligen Unbrauchbarkeit einer schon bestehenden (also nicht erst im Nachhinein im Schatten errichteten) Solaranlage führt.

Äste über Grundstücksgrenze

Für über die Grundstücksgrenze wach­sende Äste oder Wurzeln gilt der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbarn aus seinem Boden – ­fachgerecht und schonend – entfernen und die über ­seinem Luftraum hängenden Äste ab­schneiden oder sonst auch benützen darf

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