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Brustimplantate: fehlerhaft - VKI prüfte Sammelklage

, aktualisiert am

Frauen, die sich durch Brustimplantate des Herstellers Poly Implant Prothese (PIP) mit Sitz in Frankreich geschädigt fühlen, konnten sich beim VKI zur Durchsetzung ihrer Ansprüche melden. Seit Mitte April 2012 ist die AKTION BEENDET.

Aufsichtsbehörden in Frankreich und Deutschland warnen vor PIP-Brustimplantaten und empfehlen diese wegen gesundheitlicher Risiken entfernen zu lassen. Für die betroffenen Frauen stellt sich dabei auch die Frage nach den Kosten. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produktes für Körper-, Gesundheits -und Sachschäden. Erfasst sind insbesondere die Kosten der Operation beziehungsweise Schmerzensgeld für den notwendigen Austausch der Implantate.

Sammelklage geplant

Der Anspruch muss innerhalb von zehn Jahren ab In-Verkehr-Bringen durch den Hersteller und innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers vor Gericht geltend gemacht werden. Über das Vermögen der Firma Poly Implant Prothese wurde bereits am 22.5.2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach französischem Recht hätten Geschädigte jedoch einen direkten klagbaren Anspruch gegen die zuständige Versicherung: in diesem Fall die Allianz Versicherung mit Sitz in Paris. Der VKI hat die Klagsmöglichkeit für Betroffene in Österreich und geprüft und bot dazu eine Sammelintervention, gegebenenfalls auch eine Sammelklage an.

Klage gegen Ärzte

Die Kosten für das fehlerhafte Produkt selbst fallen unter die Gewährleistung. Diese muss innerhalb von zwei Jahren nach der Operation eingebracht werden. Da die Warnungen französischer und deutscher Behörden bis ins Jahr 2010 zurückreichen, ist wohl Fahrlässigkeit im Spiel, wenn Ärzte diese Implantate weiter verwendet hätten. Schadenersatz aus Verschulden kann dann auch gegen den Arzt geltend gemacht werden.

Operationen im Ausland

Wurden die Operation etwa in Tschechien oder Ungarn ausgeführt, ist zu klären, ob der Arzt in Österreich für seine Dienstleistung geworben hat. Dann könnte eine Klage in Österreich möglich sein. Da die Dienstleistung aber zur Gänze im Ausland erbracht wurde, kommt höchstwahrscheinlich ausländisches Recht zur Anwendung.

Verfahren als Privatbeteiligte

Im Jänner 2012 wurde auch bekannt, dass gegen den Gründer und Chef der Firma PIP und einen weiteren Manager bei der Staatsanwaltschaft Marseille ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anhängig sei. Der VKI hat ebenfalls geprüft, ob und wie sich Betroffene diesem Verfahren als Privatbeteiligte anschließen können. Mehr Informationen gibt es auf der Website der VKI-Rechtsabteilung www.verbraucherrecht.at.

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