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Werbung: unlauterer Wettbewerb - Billige Schmähs

Null-Euro-Handy, Mogelpackung, Rabatte oder haltlose Zinsversprechen: Immer wieder versuchen Unter­nehmen, ihre Produkte mit unlauterer Werbung an die Kunden zu bringen. Der VKI klagt dagegen.

Handys um null Euro, die dank üppiger Tarife unter dem Strich teurer kommen als beim ­regulären Kauf, Mogelpackungen, die Inhalt vorgaukeln, der nicht vorhanden ist, oder ­verbotene Kinderwerbung: Immer wieder ­ver­suchen Firmen, ihre Produkte mit frag­würdigen bis unerlaubten Mitteln an die Kundschaft zu bringen.

Unterlassung und Schadenersatz

Dabei ist im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) for­muliert: "Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden."

VKI: 300 Klagen in den letzten 10 Jahren

Viel Arbeit für die Rechtsabteilung des Vereins für Konsumenteninformation. In den vergangenen zehn Jahren brachte der VKI rund 300 UWG-Klagen gegen Unternehmen ein.

Smartphone um null Euro

Besonders gerne und tief in die Werbekiste greifen die Mobilfunker. Äußerst beliebt und verbreitet ist dabei der Schmäh vom Null-Euro-Handy. "Viele Kunden fallen auf die verlockenden Gratisange­bote herein, die wenigsten machen sich die Mühe, einmal durchzurechnen, wie teuer das Gratis-Smartphone tatsächlich oft kommt", sagt VKI-Juristin Ulrike Docekal.

Misstrauen ist bei Null-Euro-­Angeboten tatsächlich angebracht. Denn: Teure Tarife mit langen Bindungszeiten von bis zu zwei Jahren sorgen nicht selten dafür, dass am Ende die Kosten den normalen Kaufpreis deutlich überschreiten. Zur Klärung der Frage, ob derartige Werbeangebote zulässig sind, hat der VKI Klage gegen einen Anbieter eingebracht.

Mogelpackungen

Mogelpackungen im Nahrungsmittelbereich

Auch im Nahrungsmittelbereich sind die Versprechungen im wahrsten Wortsinn oft größer als das ange­botene Produkt. Immer wieder beschweren sich Konsumenten über sogenannte Mogelpackungen, die wesentlich mehr Inhalt vorgaukeln, als tatsächlich vorhanden ist.

Milka Amavel Mousse: alte und neue Verpackung
Milka Amavel Mousse

Ein Beispiel aus ­jüngerer Zeit ist das Produkt Milka Amavel Mousse. Der Hersteller brachte die Schoko­lade in neu designter Verpackung mit der Aufschrift "jetzt noch luftiger" auf den Markt. Dass der Slogan wörtlich zu nehmen ist, war für Konsumenten allerdings nicht ­ersichtlich.

Die Größe der Tafel war nahezu unverändert geblieben, der Inhalt jedoch um gut ein Drittel reduziert. Der VKI brachte eine Unterlassungsklage ­dagegen ein. Das Verfahren endete mit der Verpflichtung des ­Unternehmens, derartige Werbung künftig zu unterlassen.

Luftige Kekspackung

Hipp Babykekse: Luftige Verpackung

Doch der Streit um Mogelpackungen geht nicht immer im Sinne des Konsumentenschutzes aus. Jüngst klagte der VKI einen Hersteller von Baby- und Kindernahrungsmitteln, der eine Keksverpackung im Sortiment hat, die mehr als 50 Prozent Luft enthält (siehe Röntgenbild).

Das Erstgericht konnte keine Irre­führung erkennen, weil die enthaltene ­Menge deutlich auf der Packung angegeben ist und niemand ein Produkt nur wegen der Verpackung kaufen würde. Der VKI hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.


Über Mogelpackungen, Kennzeichnungsfehler und andere Ärgernisse im Nahrungsmittelbereich berichten wir regelmäßig auf www.lebensmittel-check.at.

Formfleisch statt Filets

Iglo Country Chicken
Formfleisch statt Filets

Ebenfalls beliebt und auch aus unserer Rubrik Lebensmittel-Check bekannt sind Verpackungen, die einen Inhalt suggerieren, der gar nicht vorhanden ist, Beispiel Iglo Austria: Das vom VKI beanstandete Produkt "Country Chicken vom Grill – Original" zierten saftige Hühnerbrustfilets.

Die Verpackung enthielt jedoch gepresstes Formfleisch, das durch eine Melange aus Öl, Mehl und Stärke zusammengehalten wurde. In ­einem Vergleich verpflichtete sich das ­Unternehmen, derartige Werbung in Zukunft zu unterlassen.

Test-Logo-Missbrauch

Nicht ganz so genau mit der Wahrheit ­nehmen es gelegentlich Firmen, wenn sie ein Produkt mit dem VKI-Test-Logo auszeichnen. In einem Fall schmückte ein steirischer Kürbiskernölerzeuger sein Öl mit der bekannten Konsument-Plakette. Der Test, bei dem das Produkt ausgezeichnet worden war, lag jedoch bereits mehrere Jahre ­zurück. Wir klagten und bekamen recht.

Grazer Wechselseitige: schrumpfende Zinsen

Versicherungen: Schrumpfende Zinsen

Versicherungen nehmen es bisweilen mit den angegebenen Zinssätzen nicht so genau. Die Grazer Wechselseitige versprach in Radiospots für eine Lebensversicherung "maximale Sicherheit bei einem Topzinssatz von derzeit vier Prozent".

In der Werbung wurde leider vergessen, darauf hinzuweisen, dass nicht das gesamte eingezahlte Kapital mit vier Prozent verzinst wird, sondern lediglich der nach Abzug von Versicherungs­steuern, Abschluss- und Verwaltungskosten sowie allenfalls der Risikoprämie verbleibende Restanteil. Dieser beträgt im Schnitt 70 bis 88,15 Prozent des eingebrachten Kapitals.

Aus 4 % werden nur 2,2 % Zinsen

So werden beispielsweise bei einer monatlichen Ein­zahlung von 100 Euro nur gut 81 Euro tatsächlich verzinst. Anstatt der beworbenen vier Prozent Zinsen ergibt sich so, ausgehend von einer monatlichen Zahlung von 100 Euro und einer Laufzeit von 20 Jahren, für einen männlichen Versicherungsnehmer, der den Vertrag mit 45 Jahren abschließt, eine Verzinsung von effektiv nur 2,2 Prozent.

Dennoch war der Oberste Gerichtshof der Ansicht, dass den Kunden durchaus bewusst sei, dass nicht das gesamte eingezahlte Kapital verzinst würde. Das Gericht verneinte eine irreführende Geschäftspraktik.

"Gratis Versand" oder Rabatte

"Heute gratis Versand"

Immer wieder ein Ärgernis sind Onlineanbieter, die ihre Waren mit Hinweisen wie "ohne Versandgebühren" oder "heute gratis Versand" anbieten. Hat der Kunde den Köder geschluckt, werden dann doch versteckte Versandspesen fällig. Besondere Phantasie ließ die Firma Mediashop AG walten.

Be­stellte man hier ein Produkt, wurden erst ­eine "Transportversicherung" und später weitere Transaktionsspesen fällig. Das ­Unternehmen wollte es nicht auf einen Prozess ankommen lassen und verpflichtete sich gegenüber dem VKI, diese Praxis in Zukunft zu unterlassen.

Rabatt auf jede Brille

Ein gerne eingesetztes Mittel, um Kunden anzulocken, sind Rabattaktionen. Häufig sind die versprochenen Rabatte jedoch nur ein­geschränkt gültig und die entsprechenden Informationen in Fußnoten versteckt. Die ­Optikerkette Pearle etwa warb in Fernsehspots groß und breit mit dem Slogan: "Sparen Sie jetzt 100 Euro und mehr bei jeder Brille."

Der Zusatz, dass der Rabatt nur beim Kauf ­einer optischen Brille (Fassung und Gläser) ab 200 Euro gültig war, fiel quasi unter den Tisch – er wurde im Spot nur kurz und schlecht ­lesbar eingeblendet. Der Oberste Gerichtshof folgte der Ansicht des VKI, dass hier eine irreführende Geschäftspraktik vorlag.

Verbotene Werbung für Medikamente mit Laien

Verbotene Laienwerbung

Das Arzneimittelgesetz verbietet Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente (§ 51 AMG), die an Laien gerichtet ist. Unternehmen versuchen dennoch immer wieder, dieses Verbot zu umgehen. So warb eine ­Privatklinik für Hormon- und Anti-Aging-Behandlungen auf ihrer Homepage für ­eine hormonelle Injektionskur mit dem verschreibungspflichtigen Mittel Choriongonadotropin (HCG). Das Oberlandesgericht Wien gab der Klage des VKI statt.

Rezeptpflichtiger Impfstoff

In einem anderen Fall gingen wir gegen die Werbung für einen Pneumokokken-Impfstoff des Pharmaherstellers Pfizer vor. Im Zuge ­einer Impfaktion wurde dieser rezeptpflich­tige Impfstoff in der "Apothekerkrone" und der "Ärztekrone" beworben. Das Handels­gericht Wien wies unsere Klage ab, der VKI hat gegen das Urteil Berufung ein­gelegt.

Der VKI ging gegen die Werbung für einen Pneumokokken-Impfstoff des Pharmaherstellers Pfizer vor. Das Handels­gericht Wien wies unsere Klage ab, der vki hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. 

Lockvogel-Angebote z.B. bei Hofer und Merkur

Immer wieder erreichen uns Beschwerden von Konsumenten über Aktionsangebote, etwa für Computer, Handys oder Nahrungsmittel, die bei Diskontern oder Elektronik-Ketten angeboten werden und dann oftmals bereits kurz nach Ladenöffnung nicht mehr erhältlich sind.

Herr S. berichtete uns über seinen Ärger bei Hofer: "Am 5.12.2013 war das angepriesene Notebook MEDION AKOYA P2212T (MD 99288) in beiden Filialen in Feldkirchen um 8 Uhr 04 bzw. 8 Uhr 12 laut Auskunft ihrer Mitarbeiter bereits ausverkauft."

Frau W. ging es ähnlich bei Merkur: "Ich bin extra ganz früh in die Stadt gefahren, weil Merkur für 'friends' die 200-Gramm-Gläser Nescafe Gold zu 5,99 € angeboten hat. Im ersten Merkur waren überhaupt keine Gläser vorhanden, im zweiten nur mehr eines."

Kaum rechtliche Handhabe

Doch so ärgerlich die Erfahrungen unserer Leserinnen und Leser auch sein mögen: Eine Handhabe gegen derartige Lockvogelange­bote gibt es kaum. Auch mit sehr gut dokumentierten Fällen sind wir schon vor Gericht gescheitert.

Zusammenfassung

  • Werbeversprechen. Lassen Sie sich nicht durch besonders verlockende ­Werbeslogans hereinlegen und rechnen Sie genau nach, bevor Sie einen Kauf­vertrag abschließen. Firmen haben in der Regel nichts zu verschenken.
  • Mogelpackungen. Vor allem Süßigkeiten, Kosmetika und Reinigungsmittel fallen immer wieder durch ein eklatantes Missverhältnis zwischen Verpackung und Inhalt auf. Im Geschäft kontrollieren ist besser als ärgern im Nachhinein.
  • Versandkosten. Achten Sie im Internet auf versteckte Gebühren und Spesen. Der tatsächlich zu zahlende Preis muss immer klar und deutlich ausgewiesen sein.

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