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Zahnprothese: im Spital verloren - Kostenersatz

Einem demenzkranken Patienten kommt im Spital die Zahnprothese abhanden. Die Krankenanstalt weigert sich, für den Schaden aufzukommen.

Zahnprothese Verlust (Bild: Ruslan Guzov/Shutterstock.com)

Der Fall: Patient massiv verwirrt

Peter F. hat starke Schmerzen und wird zur Abklärung der Ursachen stationär in ein Spital aufgenommen. Die Untersuchungen dauern den ganzen Tag an und finden in verschiedenen Räumlichkeiten statt. Der 80-Jährige leidet unter Demenz mit teilweise massiven Verwirrtheitszuständen und muss im Krankenhaus ständig vom Pflegepersonal begleitet werden.

Gebiss nach OP unauffindbar

Für die anstehende Operation wird ihm das künstliche Gebiss herausgenommen. Tags darauf kommt seine Familie zu Besuch. Der Patient hat die Operation gut überstanden, doch da ihm die Zahnprothese nicht mehr eingesetzt wurde, kann er keine feste Nahrung zu sich nehmen. Die Nachforschungen, wo das Gebiss geblieben ist, verlaufen ergebnislos – es bleibt unauffindbar. F. muss sich eine neue Zahnprothese anfertigen lassen. Das Krankenhaus lehnt eine Kostenübernahme ab. Auch die Haftpflichtversicherung der Krankenanstalt weigert sich, für die Kosten aufzukommen.

Zahnprothese bleibt unauffindbar - Kosten werden von Spital übernommen

Intervention: mehr Umsicht

Die Angehörigen des Patienten wenden sich an die Tiroler Patientenvertretung. Diese argumentiert gegenüber der Krankenanstalt, dass im Fall von Peter F. mit dem Eingehen des Aufnahme- bzw. Behandlungsvertrags die Obsorge für den Patienten übernommen worden sei. Aufgrund der Demenzerkrankung des Patienten erstrecke sich diese Verantwortung auch auf seine persönlichen Gegenstände. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenanstalt hätten hier besondere Umsicht zeigen müssen.

Ergebnis: Zahnprothese ersetzt

Die Versicherung der Krankenanstalt erklärt sich im Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung bereit, die Kosten der Prothese (bzw. den Wert der verloren gegangenen Zahnprothese) zu ersetzen.

Fazit: Sonderbehandlung für Demente

Während des Krankenhausaufenthaltes eines nicht mehr geschäftsfähigen Patienten ist sowohl von der rechtlichen Vertretung des Patienten (z.B. Sachwalter oder Angehörige) als auch vonseiten des Klinikpersonals zu erwarten, dass auf persönliche Gegenstände des Patienten geachtet wird beziehungsweise diese sicher verwahrt werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Patient das Krankenzimmer zu Untersuchungszwecken verlassen muss oder Gegenstände wie etwa eine Zahnprothese vor einer Behandlung oder Operation entfernt werden.

VKI-Kooperation mit Patientenanwaltschaft Tirol

In unserer Rubrik "Patientenanwaltschaft" berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

Die Tiroler Patientenvertretung macht darauf aufmerksam, dass Krankenhäuser mit der Aufnahme von nicht geschäftsfähigen Patienten (etwa Demenzkranken) nicht nur die Obsorge für die Person übernehmen, sondern auch besondere Verantwortung für deren persönliches Hab und Gut im Spital.

Tirol
Patientenvertretung
Meraner Straße 5 (1. Stock),
6020 Innsbruck,
Tel. 0512 508-7702,
Fax 0512 508-7705
E-Mail: patientenvertretung@tirol.gv.at
Patientenvertretung Tirol

 

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