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Steuern sparen - Gewusst wie

Was ist zum Jahresende wichtig zu wissen? Durch die Steuerreform stellen sich neue Fragen. Alle aktuellen Themen finden Sie auch in unserem aktualisierten Buch "Steuern sparen 2015/16".

Ich habe in den letzten Jahren keine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben. Kann ich das noch nachholen?
Ja. Sofern Sie nur Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (bzw. Pensionen) haben, ist die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung freiwillig. Das macht grundsätzlich viel Sinn, denn in den meisten Fällen gibt es Geld zurück. Die Abgabe der Erklärung ist noch rückwirkend für die letzten fünf Jahre möglich. Bei einer Abgabe noch in 2015 also bis einschließlich 2010, bei Abgabe in 2016 nur bis 2011.

Wie ist das mit Werbungskosten zum Jahreswechsel? Soll ich diese auf 2015 vorziehen oder ins nächste Jahr schieben?
Zum Jahreswechsel 2015/2016 ist diese Frage (fast) eindeutig zu beantworten: Ziehen Sie alle Werbungskosten auf 2015 vor, um so noch steuerlich von der Änderung des Steuertarifs zu profitieren.

An den beiden Tabellen unten sehen Sie für Ihr persönliches Einkommen, dass Sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 € immer einen geringeren (Grenz-) Steuersatz haben, d.h. Sie sparen durch auf 2015 vorgezogene Werbungskosten Geld. Wenn Sie zu den Glücklichen zählen, deren jährliches Einkommen im Bereich von 90.000 bis 1.000.000 € liegt, haben Sie zumindest einen Zinsvorteil; und erst im wohl seltenen Fall von ab 1.000.000 € Jahreseinkommen sollten Sie Werbungskosten auf 2016 verschieben. Gleiches kann auch dann sinnvoll sein, wenn Sie im nächsten Jahr ein wesentlich höheres Einkommen erwartet (z.B. Berufseinsteiger im November 2015 mit vollem Jahresentgelt 2016).

Grenzsteuersätze 2009 bis 2015        

Einkommen von ... bis Steuersatz
0 bis 11.000 Euro 0 %
11.001 bis 25.000 Euro 36,5 %
25.001 bis 60.000 Euro 43,2143 %
ab 60.000 Euro 50 %

Grenzsteuersätze ab 2016

Einkommen von ... bis Steuersatz
0 bis 11.000 Euro 0 %
11.001 bis 18.000 Euro 25 %
18.001 bis 31.000 Euro 35 %
31.001 bis 60.000 Euro 42 %
60.001 bis 90.000 Euro 48 %
90.001 bis 1.000.000 Euro 50 %
ab 1.000.000 Euro 55 %

Wertpapiere, Investitionsfreibetrag

Ich spare für meine Altersvorsorge mit Aktien, Anleihen und Fonds. Gibt es hier zum Jahresende etwas zu beachten?
Bei Wertpapiererträgen sowie Gewinnen und Verlusten gibt es seit April 2012 einen Verlustverrechnungstopf. Dieser gilt aber immer nur für das aktuelle Kalenderjahr, sodass der Jahreswechsel für Sie wichtig sein kann. In dem Verrechnungstopf werden die Gewinne aus realisierten Kurszuwächsen und Dividenden sowie Zins-Kupons (keine Zinsen aus Einlageprodukten wie Sparkonten) den Verlusten aus Wertpapierverkäufen gegenübergestellt. Haben Sie insgesamt Gewinn gemacht, müssen Sie darauf 25 % (ab 2016: 27,5 %) Steuern bezahlen, ein summarischer Verlust verfällt am Jahresende. Sofern Sie also Gewinn gemacht haben, könnten Sie diesen durch den Verkauf einer Verlustposition ausgleichen. Sind Sie mit allen Konten und Depots bei nur einer Bank, kann Ihnen diese den Stand des Verrechnungstopfes nennen, andernfalls müssten Sie die Ergebnisse bei all Ihren Banken erfragen und selbst summieren.

Ich benötige Anfang Jänner 2016 Kapital und überlege, wann ich meine Wertpapiere verkaufen soll.
Ob Ihre Wertpapiere im Jänner mehr oder weniger Wert sind als heute, können wir Ihnen nicht beantworten. Allerdings steigt die Kapitalertragsteuer auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne zum Jahreswechsel von 25 % auf 27,5 % an. Rein steuerlich betrachtet kann daher ein Verkauf noch in 2015 sinnvoll sein.

Ich habe auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Was hat es mit dem Investitionsfreibetrag auf sich?
Im Gegensatz zu unselbstständigen Einkünften gibt es bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit kein steuerlich begünstigtes Sechstel (üblicherweise werden 13. und 14. Gehalt mit nur 6 % besteuert, ab 25.000 € mit 27 %). Daher hat der Gesetzgeber einen Investitionsfreibetrag eingeführt: Für die ersten 30.000 € Jahresgewinn erhalten Sie ohne Nachweis 13 % Investitionsfreibetrag, d.h. 3.900 €, die Ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Oberhalb von 30.000 € müssen Sie Ihre Investitionen (nicht alles ist möglich, auch sind Höchstgrenzen zu beachten) nachweisen. Alternativ können Sie auch Wohnbau-Anleihen kaufen, die Sie dann mindestens 4 Jahre halten müssen.

Lebensversicherungen

Ich habe gehört, dass Lebensversicherungen nur dann steuerlich genutzt werden können, wenn diese noch 2015 gekauft werden. Soll ich noch schnell eine abschließen?
Ausgaben für Lebensversicherungen gehören zu den sogenannten Topf-Sonderausgaben. Hier gilt, dass am 1.1.2016 bestehende Verträge noch 5 Jahre, bis zum Jahr 2020, steuerlich genutzt werden können. Eine Lebensversicherung, die Sie heuer abschließen, können Sie also nur auf maximal 5 Jahre steuerlich nutzen. Aber auch hier gibt es weiterhin die bisherigen Einschränkungen: Es werden maximal 2.920 € (5.840 € bei Alleinverdienern bzw. Alleinerziehern) plus ein Sonderausgabenerhöhungsbetrag von 1.460 € ab drei Kindern anerkannt. Den Sonderausgabenerhöhungsbetrag gibt es allerdings nur noch 2015. Von diesem Maximalbetrag wird nur ein Viertel steuerwirksam, d.h. 75 % der Ausgaben reduzieren nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen. Und zum Schluss: Der steuerliche Effekt wird bei zu versteuernden Jahreseinkommen zwischen 36.400 und 60.000 € kontinuierlich verringert, ab 60.000 € haben Sie überhaupt keinen Vorteil mehr. Aufgrund der hohen Kostenbelastung von oft 20 % raten wir von Lebensversicherungen ab – auch unter steuerlichen Gesichtspunkten ändert sich dies nicht.

Arztrechnungen, Spenden

Ich hatte in diesem Jahr hohe Zahnarztrechnungen, die ich selbst bezahlen musste. Kann ich hier steuerlich etwas machen?
Solche Arztrechnungen gehören steuerlich zu den "außergewöhnlichen Belastungen" mit Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt wird als Prozentsatz vom zu versteuernden Einkommen errechnet.

Einkommen von ... bis Selbstbehalt
0 bis 7.300 Euro 6 %
7.301 bis 14.600 Euro 8 %
14.601 bis 36.400 Euro 10 %
ab 36.401 Euro 12 %

Davon können noch folgende Abzüge geltend gemacht werden:  

Grund für Verringerung Abzug vom
Selbstbehalt
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag – 1 %
Je Kind, für das mehr als 6 Monate Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht – 1 %

Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen 30.000 €, verheiratet, zwei Kinder. Hier sind es 8 % von 30.000 € (10 % minus 2 * 1 %), 2.400 € sind also selbst zu tragen. Sind Sie zum Jahresende knapp unter oder auch über Ihrem Selbstbehalt, kann es für Sie Sinn machen, weitere anstehende Arztbehandlungen (oder auch andere außergewöhnliche Belastungen) noch ins Jahr 2015 vorzuziehen. Sie können dann den Betrag über Ihrem Selbstbehalt von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Andernfalls verfallen Ihre außergewöhnlichen Belastungen zum Jahreswechsel ohne steuerliche Folgen.

Ich spende regelmäßig für soziale Einrichtungen, die auch steuerlich anerkannt sind. Gibt es hier zum Jahresende Änderungen?
Hier gibt es keine direkten Änderungen, wohl aber eine indirekte. Ab 2016 sinken die Grenzsteuersätze, d.h. die Steuerlast auf Ihr zu versteuerndes Einkommen wird geringer. Dies bedeutet im Gegenzug aber auch, dass Sie ab 2016 für die gleiche Ausgabe – auch steuerlich anerkannte Spenden – weniger staatliche Beteiligung erhalten. Sie können bis zu 10 % des zu versteuernden Einkommens im Jahr steuerlich wirksam spenden. Sofern das für Sie ohnehin leistbar und beabsichtigt ist, würde es Sinn machen, auch einen Teil der für 2016 vorgesehenen Spenden bereits in diesem Jahr zu leisten. Das wäre nicht nur für die Spendenorganisationen, sondern auch für Sie ein Gewinn.

Buchtipp: "Steuern sparen"

KONSUMENT-Buch Steuern sparen 2017/18Wer auf seine Steuererklärung verzichtet, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einiges an Geld entgehen. Unser Buch hilft Ihnen, das zu ändern: Es zeigt Schritt für Schritt anhand von Praxisbeispielen die legalen Möglichkeiten zum Steuersparen auf. – Warum sollten Sie dem Finanzamt etwas schenken?

Aus dem Inhalt

  • Steuererklärung leicht gemacht
  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

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