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Versandkostenberechnung - Informationspflicht des Unternehmers

"Bei früheren Online-Einkäufen habe ich vor dem Abschicken der Bestellung immer den Gesamtpreis genannt bekommen. Jetzt bin ich auf einen Shop gestoßen, der die Versandkosten erst danach berechnet. Ist diese Vorgangsweise rechtlich korrekt?" - Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Nina Mori.

Mori Nina (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Mag. Nina Mori

Anzeige des Gesamtpreises

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben informieren.

Wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, muss er die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten bekannt geben oder – wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können – zumindest das mögliche Anfallen solcher zusätzlichen Kosten.

Rechtliche Aspekte

Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nicht erfüllt, so hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen. Weist er jedoch ausdrücklich und gut ersichtlich auf das Anfallen solcher Kosten hin und darauf, dass Versandkosten erst aufgrund des Gewichts/Postentgelts berechnet werden können, so ist dies zulässig.


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