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Lebensmittel-Füllmengen - Fertigpackungsverordnung

"Kürzlich habe ich den Inhalt einer Packung Nudeln nachgewogen. Außen stand 500 Gramm, drin waren aber nur 486 Gramm. Wie geht das?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Mag. Nina Siegenthaler.

Mag. Nina Siegenthaler (Bild: VKI)
Mag. Nina
Siegenthaler

Toleranzbereich

Lebensmittel dieser Packungsgröße unterliegen der Fertigpackungsverordnung. Im Durchschnitt muss eine Produktionscharge mit z.B. 500 g auch 500 g enthalten. Doch es gibt einen Toleranzbereich. So dürfen bei einer Füllmenge von 500 g ganz wenige Packungen zwischen 500 und 485 g enthalten und keine Packung weniger als 470 g, sofern im Durchschnitt mehr als 500 g enthalten sind. Das bedeutet, dass es grundsätzlich erlaubt ist, dass einige Packungen weniger Füllmenge aufweisen. Dazu kommt noch, dass die Gewichtsermittlung mit geeichten Waagen erfolgen muss, was im Haushalt meist nicht möglich ist.

Unterfüllung

Was die Sache für Konsumenten weiter verkompliziert: Entscheidend ist, wie viel die Packungen zum Zeitpunkt der Abfüllung bzw. kurz danach auf die Waage bringen und nicht etwa nach langer Lagerung bzw. am Ende des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD). Das bedeutet für die tägliche Praxis: Eine Packung kann durchaus um einiges weniger enthalten, als außen draufsteht. Ob und in welchem Ausmaß tatsächlich eine Unterfüllung vorliegt, können nur die Profis vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen feststellen.

Beschwerdemöglichkeit

Wir empfehlen, eine Beschwerde ans nächste Eichamt bzw. an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) zu richten. Unbedingt gut dokumentieren, am besten mit einem Foto von der Originalpackung und der Angabe von Nennfüllmenge und Chargennummer. Auf der Homepage des Bundesamtes finden Sie die Auflistung aller Eichämter (Über das BEV > Kontakt & Standorte).

In unserem Report Lebensmittel-Füllmengen - Was heißt da voll? haben wir uns diesem Thema detailliert gewidmet.

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