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Spital: Grundlos eingesperrt - Eingeschränkte Bewegungsfreiheit

In psychiatrischen Krankenhäusern kommt es immer wieder dazu, dass Patienten in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Dies muss allerdings gerechtfertigt sein, es gibt klare gesetzliche Regelungen und auch Rechtsschutz.

Der Fall

Herr A. wird im Rahmen einer gerichtlich verfügten Maßnahme in einer psychiatrischen Abteilung betreut. Aufgrund von besonderen Vorkommnissen wird von der Krankenhausleitung verfügt, dass er sein Zimmer nicht mehr verlassen darf. Obwohl sich sein Zustand in den folgenden Tagen stabilisiert, wird die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nicht aufgehoben. Herr A. darf sein Zimmer zunächst weiterhin nicht verlassen. Erst mehrere Tage später wird die Tür wieder aufgesperrt.

Intervention

Der Patient fühlt sich schlecht behandelt und beantragt beim Bezirksgericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise. Das Gericht lässt ein Gutachten erstellen und kommt zum Ergebnis, dass diese Einschränkung der persönlichen Freiheit ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr zulässig gewesen sei. Herr A. wendet sich daraufhin an die Patientenanwaltschaft Vorarlberg. Er forderte einen Schadenersatz für die ungerechtfertigte Anhaltung.

Ergebnis

Die Patientenanwaltschaft nimmt mit der Finanzprokuratur als Vertreterin des Bundes Kontakt auf. Diese argumentiert, dass die Republik Österreich für sämtliche Folgen des widerrechtlichen Freiheitsentzugs zu haften habe. Der Patient erhält einen für ihn zufriedenstellenden Schadenersatz.

Fazit

Es gibt immer wieder Patienten, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden müssen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Menschen mit einer psychischen Erkrankung sich selbst oder andere Personen gefährden. Für diesen sensiblen Bereich gibt es genaue gesetzliche Regelungen und auch einen entsprechenden Rechtsschutz. Patienten, die der Meinung sind, dass sie zu Unrecht angehalten wurden, können sich an die Patientenanwaltschaften wenden. Sollte ein Gericht die Unzulässigkeit der Bewegungsbeschränkungen feststellen, kann Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden.

Patientenanwaltschaft Vorarlberg

Hier berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Diesmal:

Vorarlberg
Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg
Marktplatz 8
6800 Feldkirch
Tel. 05522 815 53
Fax 05522 815 53-15
E-Mail: E-Mail: Patientenanwalt Vorarlberg
Patientenanwalt Vorarlberg

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