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Drohnen: Kaufberatung - Brummen am Himmel

Geschätzte 100.000 Drohnen bevölkern den Himmel über Österreich. Nur ein Teil davon ist als Spielzeug einzustufen, die anderen dürften rechtlich in dünner Luft unterwegs sein.

„Verkehrsflugzeug mit Drohne kollidiert“ – „Marcel Hirscher beinahe von Kameradrohne getroffen“ – „Amazon testet Drohnen für Paketzustellung“ – „Terroristenführer bei Drohnenangriff getötet“ … Schlagzeilen wie diese sind in den Medien allgegenwärtig. Längst haben die unbemannten Flugroboter Eingang in unser Alltagsleben gefunden.

Anleihe bei den Insekten

Der Begriff Drohne stammt ursprünglich aus der Welt der Insekten und bezeichnet die männlichen Bienen, Wespen und Hornissen. Lautmalerisch erinnert er an „dicke Brummer“. Mittlerweile hat sich die Bezeichnung als Sammelbegriff für allerlei ferngesteuerte Fluggeräte eingebürgert. Die Palette reicht vom reinen Kinderspielzeug über Drohnen für ambitionierte Modellflieger bis hin zu solchen für militärische Zwecke.

Komplizierte Rechtslage

In der schönen Jahreszeit, wenn gutes Flugwetter herrscht, schwärmen nicht nur die Tiere dieses Namens aus, sondern auch ihre technischen Artgenossen. Grund genug, dass wir uns einige im Handel erhältliche Geräte für Einsteiger und Hobbyflieger angesehen und auch die komplizierte Rechtslage beleuchtet haben. Kaum jemand kennt nämlich alle gesetzlichen Bestimmungen für das Betreiben von Drohnen, wobei auf der anderen Seite eine Kontrolle nur schwer möglich ist.

 

Fluggeschwindigkeiten bis 70 km/h

Sicherheit hat Priorität

Die Regulierung des Drohnenverkehrs durch Gesetze und Verordnungen dient primär der Sicherheit. Man sollte nicht unterschätzen, welchen Schaden ein abstürzendes Fluggerät anrichten kann, selbst wenn es nur zwei Kilogramm schwer ist. Topmodelle erreichen überdies eine Fluggeschwindigkeit von rund 70 km/h. Spezielle Renndrohnen, die bei Modellsport-Wettbewerben zum Einsatz kommen, sind noch schneller.

Die Welt von oben

Darüber hinaus haben Drohnenpiloten aber noch den Naturschutz, den Lärmschutz sowie den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre zu beachten (siehe Interview rechts). Das gilt speziell für jene Modelle, die mit Kameras ausgestattet sind – und das ist die überwiegende Mehrheit. Schließlich ist der Reiz, die Welt von oben betrachten (und filmen) zu können, ja einer der Hauptgründe, warum diese Fluggeräte im Aufwind sind.

Multicopter

Technisch betrachtet sind Drohnen für den Privatgebrauch sogenannte Multicopter, das heißt, sie verfügen über vier bis acht horizontal angebrachte Rotoren. Die Steuerung erfolgt bei billigen Modellen meist mit einem Joystick (wie bei Computerspielen), in der Mittelklasse dienen oft Smartphones oder Tablets als Steuerungsgeräte. Darüber hinaus gibt es klassische Funkfernsteuerungen mit zwei Steuerknüppeln.

First Person View

Eine weitere Möglichkeit sind Videobrillen, in die das Kamerabild der Drohne übertragen wird, und die dem Piloten am Boden den Eindruck vermitteln, als flöge er selbst mit („Live View“ oder „First Person View“ = FPV). Auch hier gibt es Brillen, in die man das eigene Smartphone einschieben kann. Wichtig: Beim FPV-Flug muss neben dem Piloten eine zweite Person anwesend sein, die die Umgebung im Auge behält!

Bewilligung notwendig

Übung erforderlich

Das Fliegen mit Drohnen, so zeigte unser Praxistest, will gelernt sein. Schließlich soll das Gerät ja weder abstürzen noch mit Hindernissen kollidieren oder auf Nimmerwiedersehen verschwinden. Bei Dunkelheit, Schlechtwetter und starkem Wind ist ein Betrieb nicht erlaubt und auch nicht sinnvoll. Zum Üben sollte man als Einsteiger eher mit einem billigen Gerät Erfahrung sammeln, ehe man sich an größere (und teurere) Kaliber heranwagt.

Automatisierte Manöver

Zur Entlastung der Piloten können die meisten Geräte viele Flugmanöver automatisiert durchführen. Auf Knopfdruck kehrt die Drohne dann beispielweise selbstständig zur Ausgangsposition zurück („Auto Land“), oder sie bleibt stabil in der Luft an einem bestimmten Punkt stehen („Position Hold“). Mithilfe von Satellitennavigation (GPS) kann auch eine bestimmte Flugroute vorprogrammiert werden.

Unbemannte Luftfahrzeuge

Multicopter mit Aufnahmefunktion gelten jedenfalls als unbemannte Luftfahrzeuge (ULFZ) und sind bewilligungspflichtig. Das Luftfahrtgesetz teilt Drohnen in mehrere Kategorien ein. Solche, die ohne Sichtkontakt zu fliegen sind, sowie professionelle oder halb professionelle Modelle (z.B. für gewerbliche Luftaufnahmen) erfordern besondere Genehmigungen der Luftfahrtbehörde Austro Control (bis hin zum Pilotenschein). Sie sind Spezialisten vorbehalten. Hobbyflieger sollten von Geräten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm die Finger lassen. Unabhängig davon brauchen sie aber unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls eine Bewilligung.

Die richtige Drohne für jeden Zweck

Vom Spielzeug bis zum Topmodell

Wenn Sie mit dem Kauf einer Drohne liebäugeln, sollten Sie sich vorher gut überlegen, zu welchem Zweck sie diese einsetzen wollen.

Spielzeugdrohne für Einsteiger

KONSUMENT Kaufberatung: Drohnen 5/2017 Spielzeug-Drohne (Bild: A. Konstantinoudi/VKI)Für Einsteiger und als Geschenk für Kinder sind Spielzeugdrohnen geeignet, mit oder ohne Kamera, wie z.B. die Blade Inductrix FPV. Sie dürfen maximal 79 Joule Bewegungsenergie haben (das entspricht einem Gewicht von ca. 250 Gramm). Dafür benötigt man keine Bewilligung und auch nicht zwingend eine Versicherung. Sie sind nur wenige Zentimeter groß, die Flugzeit ist gering. Wegen ihrer Windanfälligkeit sind sie eher für Innenräume geeignet. Maximal erlaubte Flughöhe: 30 Meter. Preis: 25 bis 200 Euro. Natürlich muss man auch bei diesen Drohnen jede Gefährdung von Personen und Sachen vermeiden und sich an den Schutz der Privatsphäre halten.

Grauzone Selfie-Drohne

KONSUMENT Kaufberatung: Drohnen 5/2017 Selfie-Drohne (Bild: A. Konstantinoudi/VKI)In der Grauzone zwischen Spielzeug und Flugmodell bewegt sich die Yuneec Breeze, die als Selfie-Drohne vermarktet wird, weil die Kamera auf den Piloten gerichtet ist. Preis: ab 300 Euro.

Bewilligung der Austro-Control

Renndrohnen für Modellflugsportler

KONSUMENT Kaufberatung: Drohnen 5/2017 Renndrohne (Bild: A. Konstantinoudi/VKI)Ambitionierte Modellflugsportler greifen zu einer Renndrohne (Race Copter) wie z.B. dem Sky Hero Anakin Club Racer. Für diese Modellflugdrohnen braucht man keine Bewilligung, sofern sie mit einer Kamera ohne Speicherfunktion ausgestattet sind. Das „fliegende Auge“ dient in diesem Fall nur der Steuerung. Einsatz bis max. 150 Meter Höhe und in einem Radius von 500 Metern vom Piloten. Preiskategorie: rund 400 bis 600 Euro. Eine Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben.

Unbemannte Luftfahrzeuge bis ca. 5 Kilogramm

Für fortgeschrittene Freizeitflieger, die die Welt von oben fotografieren oder filmen wollen, sind unbemannte Luftfahrzeuge bis ca. 5 Kilogramm mit Kamera die richtige Wahl. Es gibt sie in verschiedenen Preis- und Leistungsklassen. Wir erprobten die viel verkaufte Parrot Bebop 2 FPV (Preis 700 Euro, Bild links) sowie aus der Topklasse eine DJI Phantom 4pro+ (2.000 Euro, Bild rechts). Für diese Drohnen brauchen Sie auf jeden Fall eine Bewilligung von der Austro Control. Formulare zum Herunterladen finden Sie im Internet: www.austrocontrol.at/luftfahrtbehoerde (in der linken Spalte Klick auf »Lizenzen & Bewilligungen/Unbemannte Luftfahrzeuge – Drohnen«). Dem Antrag muss eine Bestätigung über den Abschluss einer Versicherung beigefügt sein. Eine Bewilligung kostet mindestens 244 Euro (plus Steuer) und gilt für ein bis zwei Jahre. Auch für solche Drohnen gilt eine Maximalflughöhe von 150 Metern im Umkreis von 500 Metern und Flug auf Sicht.

KONSUMENT Kaufberatung: Drohnen 5/2017 Parrot Bepob 2 FPV  (Bild: A. Konstantinoudi/VKI)KONSUMENT Kaufberatung: Drohnen 5/2017 DJI Phantom 4pro+  (Bild: A. Konstantinoudi/VKI)

 

Versicherung über den Österreichischen Aero-Club

Versichern

Stichwort Versicherung: Die normale Haushalts- Haftpflicht ist im Normalfall nicht ausreichend. Nur wenige Versicherungsgesellschaften bieten spezielle Drohnen-Versicherungen an. Eine Möglichkeit ist der Abschluss einer Versicherung durch Mitgliedschaft beim Österreichischen Aero-Club (1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 12, aeroclub.at). Der Aero-Club ist der Dachverband aller österreichischen Flugsporttreibenden. Die Mitgliedsgebühr beträgt, leicht abweichend je nach Bundesland, rund 65 Euro jährlich.

Sicherheitszonen

Generell verboten ist das Betreiben von Drohnen im Umkreis von Flughäfen und Flugstraßen. So herrscht beispielsweise in ganz Wien Drohnenflugverbot – zumindest auf dem Papier! Nicht gestattet ist das Überfliegen von Menschenansammlungen, Verkehrswegen und bewohntem Gebiet, egal in welcher Höhe. Informationen über Sicherheitszonen erhalten Sie ebenfalls beim Aero- Club.

Andere Länder, andere Bestimmungen

Wenn Sie Ihre Drohne in den Urlaub mitnehmen, gilt: andere Länder, andere Bestimmungen. Eine EU-weite Harmonisierung der Drohnenflugregeln ist in Vorbereitung, dürfte aber noch ein wenig auf sich warten lassen. Erkundigen Sie sich sicherheitshalber im Voraus über die Situation in Ihrem Urlaubsland.

Tabelle: Kaufberatung Drohnen

Bildergalerie

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Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI) |
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI) |
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI) |
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI) |
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI) |
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)
Die Drohnen wurden auch in der Praxis ausprobiert. (Bild: VKI)

Interview mit Rechtsanwalt Maximilian Kralik

Urheberrecht und Datenschutz

Rechtsanwalt Maximilian Kralik über verschiedene rechtliche Aspekte des Drohnenfliegens mit Kamera

Rechtsanwalt Maximilian Kralik (Bild: privat)Die Bewilligung ist die eine Seite. Was ist darüber hinaus zu beachten?

Hier muss man das Urheberrechtsgesetz, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzgesetz berücksichtigen. Diese Regelungen betreffen allerdings nur Drohnen, die eine Kamera besitzen.

Was ist beim Urheberrecht zu beachten?

Die gute Nachricht: Auch die Aufnahmen, die der Drohnenpilot mit seinem Flugkörper macht, sind rechtlich geschützt. In jedem Fall besitzt der Pilot die Verwertungsrechte an den Aufnahmen und kann entscheiden, was damit geschehen soll. Die schlechte Nachricht: Wer Fotos oder Videos aufnimmt (das gilt nicht nur für Drohnen, sondern für jede Aufnahme), greift möglicherweise in Rechte Dritter ein. Daher muss sich jeder Hobby-, aber auch jeder Profi-Fotograf überlegen, ob er das, was er mit seiner Kamera festhalten möchte, auch aufnehmen und anschließend verbreiten, vervielfältigen und auf andere Weise nutzen darf.

Ein beliebtes Motiv sind Luftaufnahmen von Bauwerken.

Das Urheberrecht kennt für Werke der Baukunst, und um solche Werke wird es in der Regel gehen, die Freiheit des Straßenbildes. Dank dieser Ausnahmebestimmung können die meisten Gebäude, die sich auf der Straße befinden, fotografiert oder gefilmt und die Aufnahmen – auch zu kommerziellen Zwecken – verwertet werden, ohne dass die Zustimmung des Architekten oder Eigentümers notwendig ist. Das gilt auch für Gebäude, die „versteckt“, also z.B. in einem Park, gelegen sind.

Und was bedeutet das nun für unseren Drohnenpiloten?

Da die österreichische Rechtsprechung nicht auf den Standort bei der Erstellung einer Aufnahme abstellt, sind auch Aufnahmen mit Kameradrohnen unproblematisch. Sie dürfen z.B. auch ins Internet gestellt werden. Anders in Deutschland, denn nach dortiger Rechtslage dürfen Aufnahmen nur vom Straßenniveau erfolgen. Was bei Drohnen natürlich nicht der Fall ist. Achtung! Ist ein Bild weltweit online abrufbar, könnte im Falle einer Klage auch das strengere deutsche Urheberrecht zur Anwendung kommen, selbst wenn das Gebäude in Österreich steht.

So viel zur Abbildung von Gebäuden – und wie sieht es mit Personen aus?

Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob die Drohne bloß über ein Grundstück fliegt (also nur den Luftraum passiert) oder, beispielsweise durch das Kreisen über einem Grundstück, den Luftraum intensiv nutzt. Das bloße Überfliegen ist selbst bei geringer Höhe von der Luftverkehrsfreiheit gedeckt, solange es sich bloß um eine Live-View-Funktion (also die reine Live-Übertragung an den Piloten) handelt.

Werden Aufnahmen gespeichert und anschließend verbreitet, greift das Urheberrecht. Das darin verankerte Recht am eigenen Bild schützt vor der Veröffentlichung und Verbreitung einer Abbildung; jedoch nur, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Einen Schutz vor der Aufnahme bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wobei hier eine Prüfung im konkreten Einzelfall notwendig ist. Wird der Betroffene durch die Aufnahmen in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit eingeschränkt, etwa durch Aufnahmen privater Tätigkeiten oder Situationen, kann dies einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellen.

Was sagt das Datenschutzgesetz dazu?

Das Datenschutzgesetz regelt ausdrücklich nur die Videoüberwachung. Eine solche liegt jedoch in der Regel beim Fliegen mit einer Drohne nicht vor. Kein Problem mit dem Datenschutz besteht, wenn die abgebildete Person nicht eindeutig erkennbar ist. Jedenfalls ist ein Flug in niedriger Höhe mit einer guten Kamera anders zu beurteilen als ein Flug in großer Höhe mit einer schlechten Kamera.

Mag. Maximilian Kralik, LL. M., ist per 1. Mai 2017 Kooperationspartner der auf Urheberrecht spezialisierten Kanzlei Höhne, In der Maur & Partner.

 

Zusammenfassung

  • Klein beginnen: Zum Üben eignen sich kleine, preisgünstige Modelle.
  • Abseits von Siedlungen: Freies Gelände ist vorzuziehen, so halten Sie am leichtesten alle gesetzlichen Auflagen ein. Ideal sind genehmigte Modellflugplätze.
  • Versicherung abschließen: Bei Modellen abseits der Spielzeugklasse ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
  • Start- und Landeerlaubnis. Das Starten und Landen des Fluggeräts ist nur mit Genehmigung des Grundstückeigentümers erlaubt.
  • Akkusicherheit: Vorsicht, wenn Akkus bei einem Absturz beschädigt wurden: erhöhte Brandgefahr!
  • Verwaltungsstrafe: Das Fliegen ohne Bewilligung ist mit einer Strafe von 22.000 Euro bedroht.

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