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Einlagensicherung neu - Banken in der Verantwortung

, aktualisiert am

Der Schutz für Spareinlagen bleibt wie gehabt bestehen, ist aber in Zukunft von den Banken selbst sicherzustellen.

Um die Liquiditätsprobleme der Banken in Europa ist es wieder ruhiger geworden. Doch die Milliarden Euro, mit denen die Staaten und somit die Steuerzahler so manchen schwankenden Bankenriesen in der Finanzkrise ab 2008 vorübergehend stützen mussten, verursachten nicht nur bei den Anlegern Schockwellen. Auch Finanz- und Regierungsverantwortlichen stand ob der möglichen Folgewirkungen von Bankenpleiten immer wieder der kalte Schweiß auf der Stirn.

Die Angst vor dem Dominoeffekt, der vor Landesgrenzen nicht haltmacht, führte dazu, dass sich die Bemühungen um eine EU-weite Einlagensicherung intensivierten. Außerdem wird für Geldinstitute ab einer bestimmten Größe eine EU-weite Bankenaufsicht eingerichtet.

Keine Haftungsteilung mehr

Eine treibende Rolle spielte auch der während der Finanzkrise von vielen Seiten geäußerte Vorwurf, dass die Banken viel Gewinn bei wenig Haftung machen würden: Wenn es hart auf hart käme, müsste letzten Endes immer der Steuerzahler einspringen, um die Konto- und Spareinlagen zu retten. Bislang teilten sich Banken und Staat nämlich die Haftung: Für die ersten 50.000 Euro mussten die Banken im Fall einer Insolvenz selbst geradestehen, die zweiten 50.000 Euro hätte der Staat zugeschossen.

Einlagensicherung: Banken haften alleine

Damit ist es nun zumindest auf dem Papier vorbei. Mit der im April 2014 beschlossenen EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung der Einlagensicherung ist es in Hinkunft den Banken allein überlassen, für entsprechende Sicherungseinrichtungen zu sorgen. In Österreich wird die EU-Richtlinie in Form des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) umgesetzt.

Finanzmarktaufsicht überwacht Umsetzung

Oberste Hüterin dafür, dass die Sicherungsfonds tatsächlich und im gesetzlich vorgeschriebenen Maß umgesetzt werden, soll für die in Österreich tätigen Geldinstitute dieFMA - Finanzmarktaufsicht Österreich sein.

Eine Liste der Banken, die der österreichischen Einlagensicherung unterliegen, finden Sie unterEinlagensicherung Daneben gibt es vier weitere Einlagensicherungssysteme: für die Sparkassen, die Hypothekenbanken, die Raiffeisenbanken und die Volksbanken.

Auf der Homepage der Finanzmarktaufsicht können Sie abfragen, ob Ihr Institut der Einlagensicherung unterliegt.

Bis 31.12.2018 bleibt es in Österreich bei dieser sektoralen Regelung der Einlagensicherung, die jedoch für den Sparer keinen Nachteil mit sich bringt.


 

ECC: Co-funded by the European Union

Dieser Artikel entstand im Rahmen der Tätigkeiten des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren (ECC-Net).

Nationale Unterschiede, Großinsolvenzen

Nationale Unterschiede

Nun müssen sich die Geldtöpfe der bankenübergreifenden Sicherungseinrichtungen erst allmählich füllen. Bis 2024 sollen 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen in den Sicherungsfonds eingezahlt werden; bei riskanter agierenden Banken können die vorgeschriebenen Beiträge auch höher ausfallen. Bislang sind die Unterschiede in der nationalen Umsetzung und der Qualität der bestehenden Einlagensicherung noch groß.

In manchen Ländern wird erst jetzt mit dem Aufbau begonnen. Wer sein Geld bei einem Institut im EU-Ausland anlegen will, sollte sich daher genau ansehen, ob und inwieweit die Sicherungseinrichtungen des jeweiligen Landes im Ernstfall schon leistungsfähig wären und ob die paar Promille mehr Rendite das höhere Risiko rechtfertigen.

Großinsolvenzen

Ob das System selbst in "sicheren" Ländern wie Österreich und Deutschland im Fall einer Großinsolvenz wirklich tragfähig wäre, kann niemand mit absoluter Sicherheit garantieren. Zielvorgabe der EU ist es, dass die Sicherungstöpfe der Banken, Raiffeisenkassen oder Sparkassen jeweils 0,8 Prozent der damit gedeckten Einlagen enthalten. Das würde – durchschnittlich gerechnet – die Einlagen von rund 130.000 Kunden absichern.

Sonderbeiträge

Sollte das nicht ausreichen, können von den Mitgliedsinstituten Sonderbeiträge in Höhe von 0,5 Prozent pro Kalenderjahr bzw. mit Zustimmung der FMA auch höhere Sonderbeiträge eingehoben werden. Im nächsten Schritt könnte auch in die Sicherungstöpfe der anderen Geldinstitute gegriffen werden, und schließlich könnten betroffene Sicherungseinrichtungen Kredite aufnehmen, um die garantierten Gelder auszahlen zu können – möglicherweise wiederum mit einer Ausfallshaftung des Staates.

Sicherung nach Vorschrift

Sicherung nach Vorschrift

Damit die in den Sicherungstöpfen gesammelten Gelder auch tatsächlich und nicht nur in den Büchern zur Verfügung stehen, gibt es genau festgelegte Vorschriften, deren Einhaltung von der FMA kontrolliert werden soll. So dürfen die Gelder nur risikoarm angelegt werden und es gibt genaue Vorgaben, wofür die Gelder aus den Sicherungsfonds verwendet werden dürfen: in erster Linie natürlich für Entschädigungen im eigenen Sicherungsfall (Kontoguthaben, Zinsen und Dividenden), aber auch unter bestimmten Voraussetzungen für Stützungsmaßnahmen innerhalb des eigenen Sicherungssystems oder für die liquiditätsmäßige Unterstützung bzw. die Beteiligung an Kreditoperationen anderer Sicherungseinrichtungen, wenn dort die Mittel im Sicherungsfall nicht ausreichen sollten.

Anlegerentschädigung ...

Wertpapiere werden von der Einlagensicherung nicht berücksichtigt. Sie stehen – auch wenn sie im Depot einer Bank liegen – im Eigentum des Kunden und können auf Verlangen an ihn ausgehändigt, für ihn verkauft oder übertragen werden. Einen gewissen Schutz gibt es aber für Wertpapier-Dienstleistungen durch die Bank: zum Beispiel, wenn die Wertpapiere im Depot nicht an den Kunden übertragen oder ausgehändigt ¬werden können; oder bei Erträgen aus Wert¬papieren, die zeitlich zwischen der Insolvenz einer Bank und der Auszahlung liegen.

... bei Abfertigungsbeiträgen

Besonders von Bedeutung ist die Entschädigung im Fall von Abfertigungs- und Selbstständigenvorsorgebeiträgen, die an Vorsorgekassen geleistet wurden. Sie werden von der Einlagensicherung nicht erfasst und würden sonst unter den Tisch fallen. Wermutstropfen: Die maximale Entschädigungssumme liegt pro Person bei 20.000 Euro, also deutlich unter der Einlagensicherung.

Was unter die Einlagensicherung fällt, und was nicht

Unter die Einlagensicherung fallen:

•    Kontoguthaben (private wie berufliche) auf Girokonten, Quick-Cards, täglich fälligen Sparkonten usw.
•    Spareinlagen auf Sparbüchern, Spar-Cards, Bausparkonten
•    Zinsen und Zinsansprüche, die sich bis zum Sicherungsfall angehäuft haben
•    auf einem Konto gutgeschriebene Dividenden, Zinszahlungen und Verkaufserlöse aus Wertpapieren
•    auf einem Konto gutgeschriebene Verkaufserlöse aus privat genutzten Immobilien
•    Einlagen aus einer strafrechtlichen Entschädigung (zum Beispiel bei überlangen Verfahren oder nach ungerechtfertigter Haft) oder aus der Erstattung für ein bestimmtes Lebensereignis, etwa Pensionsantritt, Invalidität oder Tod (in der Praxis sind somit Versicherungsleistungen wie eine Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung erfasst)
•    Gemeinschaftskonten: Bei zwei Zeichnungsberechtigten wird das Kontoguthaben zu gleichen Teilen auf die Inhaber aufgeteilt. Es gibt aber auch die Möglichkeit, bei der Bank einen anderen Verteilungsschlüssel zu wählen. Das könnte dann interessant sein, wenn der eine Kontoinhaber mit seinen Konto- und Spareinlagen bei diesem Institut schon an der 100.000-Euro-Grenze liegt.


Nicht unter die Einlagensicherung fallen:

•    Losungswortsparbücher ohne Identifikation (dem Inhaber bleiben aber 12 Monate Zeit, um sich nach einem Sicherungsfall mit Name und Adresse zu identifizieren, dann kommt auch er in den Genuss der Einlagensicherung).
•    Wertpapiere allgemein und Schuldverschreibungen der jeweiligen Bank wie Pfandbriefe, Kassenobligationen, Partizipationskapital, Anleihen, Aktien, Optionen, Zertifikate und Ähnliches. Für sie gibt es die Anlegerentschädigung (siehe Inhaltsverzeichnis "Anlegerentschädigung").

Was die Anlegerentschädigung leistet

Als Ergänzung zur Einlagensicherung gibt es in Form der Anlegerentschädigung einen Schutz von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen wie:
•    der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
•    dem Handel mit Geldmarkt- und Terminkontrakten,
•    der Portfolioverwaltung.

Weiters sind Beiträge zur Abfertigung und Selbständigenvorsorge abgesichert.
Der Maximalbetrag liegt pro Anleger bei 20.000 Euro.


 

Zusammenfassung

•    Einlagensicherung. Bleibt in Höhe von 100.000 Euro bestehen, die pauschale Haftung des Bundes fällt allerdings weg. Die Geldinstitute müssen künftig zur Gänze selbst haften und dafür in einen Einlagensicherungsfonds einzahlen.
•    Konten und Sparen im Ausland. Die neue Absicherung soll bis 2024 in allen EU-Ländern umgesetzt sein. Die Fondstöpfe müssen sich aber in den kommenden Jahren erst allmählich füllen, daher sollte man sich bei Instituten in finanziell instabileren EU-Staaten noch nicht allzu sehr auf den gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsschirm verlassen.
•    Anlegerentschädigung. Dient vor allem bei den nicht einlagengesicherten Beiträgen zu Vorsorgekassen als wichtige Ergänzung, ist aber pro Anleger mit 20.000 Euro begrenzt.

Leserreaktionen

Richtigstellung

UnterEinlagensicherung finden Sie lediglich eine Liste aller Banken, die der Einlagensicherung unterliegen. Institute der vier anderen Einlagensicherungssysteme, nämlich der Sparkassen, der Hypos, der Raiffeisen- und der Volksbanken finden Sie auf der Website der Finanzmarktaufsicht FMA:Österreichische Finanzmarktaufsicht.

Die Redaktion
(aus KONSUMENT 3/2016)
 

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