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Das Gericht hat entschieden - Konsument 4/1999

Reisen Silvesterdinner nicht inbegriffen


Reisen
Silvesterdinner nicht inbegriffen

Ein Aufschlag auf den Flugpreis kann nicht als Aufpreis für ein Dinner verkauft werden.

Herr und Frau Müller buchten eine Kuba-Reise. Bei der Abholung der Tickets verlangte der Veranstalter einen Aufpreis von 4000 Schilling. Dies sei für ein Weihnachts- und Silvesterdinner, hieß es. Müllers zahlten und freuten sich. Doch statt der erwarteten Galagenüsse gab es stets nur normale Verpflegung. Daher verlangten die Konsumenten den Aufpreis zurück. Da aber argumentierte der Veranstalter, daß die Aufzahlung keinesfalls für ein Dinner gedacht war, sondern aufgrund eines Katalogirrtums notwendig wurde. Nämlich als sogenannter Flugausgleich, weil die Reisegruppe in der Saison A weggeflogen und bis zur Saison B geblieben sei.
Das Gericht hörte dazu auch andere Reisende. Sie alle berichteten, daß beim verlangten Aufpreis immer nur von Weihnachts- und Silvesterdinner die Rede war. Und daß diese Festbanketts nie stattgefunden hatten, bestritt nicht einmal der beklagte Reiseveranstalter. So wurde er vom Gericht zur Rückzahlung verurteilt. Er hätte seinen Kunden den genauen Grund für die Aufzahlung mitteilen müssen. Dann hätten sie überlegen können, ob sie dieser Vertragsänderung zustimmen wollen.

BGHS Wien 6. 4. 1998, 15 C 3377/96v.

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Dieses Urteil kann in vollem Wortlaut über die VKI-Rechtsabteilung

Tel.: 01/588 77-320
FAX: 01/588 77 75

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werden fünf Schilling plus Versandspesen berechnet.
Alle Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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