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Drohnen und Selbstjustiz - Rechtliche Bestimmungen

"In "Drohnen: Kaufberatung - Brummen am Himmel" berichten Sie über die rechtlichen Bestimmungen für Drohnen. Eine häufige emotionale Reaktion auf das Thema ist: „Wenn eine über meinem Grundstück fliegt, dann schieße ich sie vom Himmel.“ Können Sie auf sachlicher Ebene etwas dazu sagen?". Leser fragen und unsere Experten antworten – hier Mag. Gernot Schönfeldinger.

Gernot Schönfeldinger (Bild: U. Romstorfer/VKI)
Mag. Gernot
Schönfeldinger

Rechtslage in vielen Details nicht eindeutig

Man muss vorausschicken, dass die Rechtslage die Multicopter betreffend in vielen Details nicht eindeutig ist. Fest steht, dass das Fluggerät keine Personen oder Sachen gefährden darf.

Grundsätzlich kann man aber vom Boden aus nicht erkennen, ob eine Übertretung vorliegt. Der Drohnenpilot könnte über eine Ausnahmegenehmigung der AustroControl zum Überfliegen von besiedeltem Gebiet verfügen (wobei auch der Begriff „besiedeltes Gebiet“ Auslegungsspielraum bietet). Man darf auch nicht vergessen, dass der Luftraum an sich frei ist und Flugmodelle bis 150 Meter Höhe und in Sichtweite (bis 500 Meter Radius) betrieben werden dürfen.

Weiters sieht man nicht, ob eine Drohne überhaupt filmt bzw. könnte auch dafür eine Bewilligung vorliegen; oder es handelt sich um ein als Spielzeug definiertes Fluggerät, welches nicht unter die gesetzlichen Regelungen fällt. Und wenn die Aufnahmen die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen, Personen also nicht erkennbar sind, sind sie nicht illegal.

Keine Selbstjustiz üben

Es ist dringend davon abzuraten, Selbstjustiz zu üben. Das wäre Sachbeschädigung und somit strafbar. Auch könnte eine beschädigte Drohne unkontrolliert abstürzen und erst dadurch zur Gefahr werden. Unbefriedigend ist, dass nur Drohnen mit Bewilligung registriert sind und derzeit viele im Graubereich unterwegs sind. So kann eine Anzeige, falls man sich durch Drohnenflüge belästigt fühlt, leicht ins Leere gehen.


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