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Patchworkfamilie - Rechte für Eltern und Kinder

In Österreich lebt jedes zehnte Paar als Patchworkfamilie. Welche Rechte haben Eltern und Kinder in einem solchen Familienverband?

Patchwork bedeutet Flickwerk und ist ursprünglich eine Form der Textiltechnik. Unter einer Patchworkfamilie versteht man eine Familie, bei der mindestens ein Partner ein Kind aus einer früheren Beziehung in die neue Ehe mitbringt. Man könnte sie auch als Mischfamilie bezeichnen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Weder Sorgerecht noch sonstige Rechte

Obwohl es immer mehr Patchworkfamilien gibt, hat sich der Gesetzgeber auf diese ­sozialen Umwälzungen noch nicht so wirklich eingestellt: Stiefeltern erwerben beispielsweise ihren Stiefkindern gegenüber weder ein Sorgerecht noch sonstige Rechte. Was sie aber sehr wohl haben, sind Pflichten.

Beistandspflicht

Eine wesentliche Neuerung für Patchwork­familien ist die Erweiterung der ehelichen ­Beistandspflicht auf die Unterstützung des Partners bei der Obsorge für dessen Kinder, also für die Stiefkinder. Was das heißt, zeigt das folgende Beispiel: Paul, geschieden, hat aus seiner Ehe mit Charlotte ein Kind. Seine neue Frau Ruth ist nun verpflichtet, Paul bei der Ausübung der Obsorge beizustehen. Sie muss ihren Mann bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes ebenso unterstützen wie bei der Vermögensverwaltung. Dasselbe gilt für die sogenannte Vertretung des Kindes. Darunter versteht man alles, was Eltern für ihre Kinder erledigen müssen, bis diese ein bestimmtes Alter erreicht haben.

Scheidungsgrund und Schadenersatz

Eine Verletzung dieser Beistandspflicht kann unter Umständen als Eheverfehlung aus­gelegt werden. Je nach Gewicht kann daraus ein Scheidungsgrund werden oder es kann auch Schadenersatzansprüche auslösen. Dieser Fall tritt z.B. dann ein, wenn Ruth ihre Pflicht zur Beaufsichtigung des Kindes schuldhaft ­vernachlässigt. Stößt ihm etwas zu, weil Ruth sich nicht ausreichend um das Kind kümmert, hat das für die Stiefmutter Konsequenzen.


Weiteres zu diesem Thema finden Sie in unseren Artikeln Scheidungsrecht 11/2012 , Unterhaltspflicht für Kinder 4/2012 und Scheidungskosten 02/2004.

Rechte, Pflichten, Adoption und Erbe

Vertretungspflicht

Lebt jemand im gleichen Haushalt und hat ein „familiäres Verhältnis“ zum Elternteil (z.B. Großeltern, Lebensgefährte) kann er in Notfällen den Elternteil vertreten. Diese Vertretungsbefugnis in der Obsorge bezieht sich auf alle Bereiche des täglichen Lebens.

Vertretungsrecht

Diese Vertretungspflicht bzw. das Vertretungsrecht von Ruth als Stiefelternteil ist auf Angelegenheiten eingeschränkt, die „häufig vorkommen und keine schwer ab­zuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben“. Darunter fallen etwa schulische Belange wie eine Unterschrift für einzelne Entschuldigungen be­treffend das Fernbleiben vom Unterricht oder die Teilnahme an Schulveranstaltungen. Ruth darf Paul auch bei einfachen medizinischen Behandlungen vertreten, also zum Beispiel mit dem Kind zum Zahnarzt gehen. (Sie darf allerdings vor Ort nicht entscheiden, dass das Kind eine Zahnregulierung bekommt.) Handlungsspielraum hat Ruth auch im Bereich der Vermögensverwaltung, etwa wenn es im Einzelfall um die Verwendung des Taschengeldes geht.

Adoption

Wem das alles zu kompliziert oder an Rechten zu wenig ist und wer eine rechtlich ­bindende Situation zwischen Stiefelternteil und Stiefkind begründen will, dem bleibt nur die Adoption. In diesem Fall muss das Kind allerdings vom leiblichen Elternteil „her­gegeben“ werden. Die Annahme an Kindes statt kommt dann durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch eine gerichtliche Bewilligung zustande. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat das Wahlkind ein Mit­spracherecht. Der Adoption dürfen keine überwiegenden Anliegen des Kindes ent­gegenstehen, etwa weil sein Unterhalt beim Adoptivelternteil nicht gesichert wäre. Das Gericht bewilligt die Adoption üblicher­­-weise, wenn sie „dem Wohl des Kindes dient“.

Namensrecht

Wenn Kinder aus einer früheren Beziehung in die Ehe mitgebracht werden, stellt sich die Frage, wie denn die neue Familie bzw. ihre Mitglieder nun heißen sollen. Gesetzlich kann nicht nur der Ehepartner, sondern auch das Stiefkind den Namen wechseln, „wenn es dem Wohl des Kindes nicht abträglich ist“. Kommt es zu einer Namensänderung, muss ab 14 Jahren auch das Kind der Namens­änderung zustimmen. Elternteile aus der früheren Ehe, die nicht obsorgeberechtigt sind, haben ein Recht auf Anhörung und dürfen Bedenken äußern. Ab 1.2.2013 darf übrigens nicht nur ein Elternteil einen Doppelnamen führen, sondern auch die übrige Familie. 
 

Pflegefreistellung

Eine Woche Pflegefreistellung pro Jahr steht nicht nur dem leiblichen Elternteil zu. Auch Partner aus Patchwork- oder sogenannten Regenbogenfamilien haben diesen Anspruch. Voraussetzung dafür ist weder eine Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft. Es reicht der Nachweis, im gemeinsamen Haushalt zu leben.

Erbrecht

Was tun, wenn es etwas zu vererben gibt? Was können etwa Großeltern machen, wenn sie mit der neuen Schwiegertochter kein ­gutes Einvernehmen haben und daher verhindern wollen, dass sie etwas von ihnen erbt? Oder ihnen die Enkel aus der ersten Ehe näher stehen als die später geborenen aus der zweiten Verbindung? Das gesetzliche ­Erbrecht bietet hier kaum Möglichkeiten.

Wer bekommt das Erbe

Eine Nacherbschaft (juristischer Fachausdruck: fideikommissarische Substitution) ist trotzdem auch für den Lieblingsenkel möglich. Die Großeltern können z.B. festlegen, an wen das Erbe nach Pauls Tod übergehen soll. Solange Paul lebt, darf er als Sohn die Erbschaft, z.B. eine Eigentumswohung, zwar nutzen, aber nicht belasten oder veräußern. Möglich wäre aber auch eine sogenannte Ersatzerbschaft für den Fall, dass Paul stirbt, bevor er das Erbe überhaupt antreten kann. Unter diesem Aspekt könnte ein Enkel als Ersatzerbe eingesetzt werden.

Buchtipp: Partnerschaft & Recht

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Aus dem Inhalt:

  • Verlobung und Ehe
  • Was für Lebensgemeinschaften gilt
  • Neu: Eingetragene Partnerschaften
  • Scheidung: Kosten und Folgen
  • Unterhaltspflichten und Besuchsrecht
  • Namensrecht, Haushaltsführung, Unterhalt

192 Seiten, € 14,90 (+ Versandspesen)

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