Inhalt
Wichtige Schritte, wichtige Begriffe
Vorsorgevollmacht: Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit, bereits im Vorhinein dafür zu sorgen, dass auch im Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit Ihr (heutiger) Wille und Ihre Vorstellungen umgesetzt beziehungsweise berücksichtigt werden.
Sachwalterschaft: Für Erwachsene, die aufgrund einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, Geschäfte ohne Nachteil für sich selbst abzuschließen, wird vom Gericht ein Sachwalter bestellt. Liegen dem Gericht keine eigenen Wünsche vor, können aber auch Personen bestellt werden, die gänzlich fremd sind.
Sachwalterverfügung: Bei der Einsetzung eines Sachwalters durch das Gericht hat das Gericht jedenfalls den Wunsch der betroffenen Person nach einem bestimmten Sachwalter mit zu berücksichtigen, sofern dieser Wunsch nicht dem Wohl der betroffenen Person widerspricht.
Testament: Mit dem Testament legen Sie fest, welcher Person oder auch Organisation Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge Ihr Vermögen vererben oder vermachen wollen.
Patientenverfügung: Mit einer Patientenverfügung sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie selbst sich zu medizinischen Fragen nicht mehr äußern können. Damit teilen Sie Ihren Ärzten mit, welche Behandlungen Sie ablehnen.
Bankvollmacht: Mit einer Bankvollmacht erhalten eine oder mehrere Personen Zugriff auf Ihr Konto bzw. Ihr Depot. Es handelt sich jedoch nicht um eine Eigentumsübertragung; vielmehr kann die bevollmächtigte Person nur im Rahmen Ihrer Kundenbeziehung handeln.
Widerspruch Vertretungsbefugnis für nächste Angehörige: Nahe Angehörige können beim Notar um die Vertretungsbefugnis ansuchen – auch bei vorhandener Vorsorgevollmacht. Sie müssen dazu mit einem ärztlichen Attest die eingeschränkte Handlungsfähigkeit des Patienten nachweisen können. Wichtig: Die betroffene Person kann der Vertretung durch einzelne Angehörige oder alle widersprechen – dies ist auch im Vorhinein möglich.
Widerspruch Organspende: Die österreichische Gesetzgebung geht von einer Zustimmung aus – es sei denn, man hat einen Widerspruch (etwa im Widerspruchsregister) dokumentiert.