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Arbeitnehmerveranlagung - Steuerliche Aspekte

, aktualisiert am

Worauf kommt es beim Lohnsteuerausgleich an?

Der Steuerausgleich für Lohnsteuerpflichtige wird Arbeitnehmerveranlagung genannt.

Ein Antrag  muss bis 15. Mai des Folgejahres gestellt werden, wenn:

  • Sie zusätzlich andere Einkünfte (selbstständig, Vermietung und Verpachtung, nicht endbesteuerte Kapitalerträge,…) von mehr als € 730,– p.a. erzielten,
  • Sie gleichzeitig bei zwei oder mehr Dienstgebern beschäftigt waren,
  • Sie Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, vom Heer (Präsenzdienst, Truppenübung,…), eine Rückzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen oder aus dem Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds erhalten haben,
  • bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag aufgrund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurde,
  • der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde und die Voraussetzungen weggefallen sind.

Sie können innerhalb von fünf Jahren (bis 31. 12 02 noch 1997 möglich) freiwillig eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen, wenn Sie der Meinung sind, dass dies zu Ihrem Vorteil ist. Sinnvoll ist ein Antrag besonders:

  • wenn Ihre Bezüge von Monat zu Monat unterschiedlich hoch waren,
  • wenn Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
  • wenn Sie Sonderausgaben (z.B. Unfallversicherungen, Wohnraumschaffung) hatten,
  • wenn Sie außergewöhnliche Belastungen zu tragen hatten (z.B. Hochwasser),
  • wenn Sie Werbungskosten von mehr als € 123,– p.a. aufgewendet haben.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet: www.human-money.at

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