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Banken - Elektronischer Pranger

Säumige Zahler dürfen nicht dauerhaft in der UKV-Liste gespeichert werden.

Die Liste der unerwünschten Kontoverbindungen der Banken (UKV-Liste) wird vom Kreditschutzverband (KSV) im Auftrag der Banken geführt. Wer dort erfasst wird, soll genauer unter die Lupe genommen werden, wenn er bei einem anderen Kreditinstitut ein Konto einrichtet oder einen Kredit beantragt. Wird eine „dritte Mahnung“ gemeldet, so wird diese Meldung 5 Jahre lang aufrecht erhalten. Bei Meldung einer Klage oder Exekution bleibe der Hinweis bis 10 Jahre nach Bezahlung aufrecht, unabhängig von der Höhe der Forderung. Herr Brunner hatte nun sein Girokonto bei einer Bank mehrfach überzogen. Nachdem er gemahnt wurde, hatte er Teilzahlungen geleistet und nach einer Klage sofort den gesamten eingeklagten Betrag samt Anwaltskosten beglichen. Er wollte nun die Negativmeldungen löschen lassen. Die Bank weigerte sich, worauf Herr Brunner klagte. Das Gericht gab ihm Recht: Herr Brunner hatte ja nach der Mahnung reagiert und angesichts der Klage alles bezahlt. Da es sich um vergleichweise geringe Summen handelte und der Vorfall schon einige Zeit zurücklag, ist das Interesse des Kunden an einer Löschung höher zu bewerten als das Interesse der Banken, schwarze Schafe an den Pranger zu stellen.

LG für ZRS Wien 21.2.2000, 9 Cg 216/99x
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