Bankomat - Konsument 02/2000
Bankomat
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Grob benachteiligt
Gauner können den Code von Bankomatkarten ausspionieren. Das
Risiko trägt der Kunde. Ein Gericht hält dies für unfair.
Herr Hauser bekam einen Kontoauszug. Der wies statt der
erwarteten 40.000 Schilling Guthaben ein Minus von 84.000 Schilling aus. Die
Nachfrage bei der Bank ergab Abenteuerliches: Mit Herrn Hausers Bankomatkarte
war fleißig abgehoben worden. Doch der vermisste seine Karte nicht. Auch konnte
er nachweisen, dass er sich zur fraglichen Zeit woanders aufhielt. Aber die
Bank hatte Herrn Hauser eine neue Bankomatkarte mit der Post zugeschickt. Wer
die bestellt hatte, blieb im Dunkeln. Herr Hauser jedenfalls nicht. Die Bank
putzte sich ab: Es gäbe keine Vorschrift, die es verbiete, Bankomatkarten
einfach im Kuvert zu verschicken. Und man verwies auf die Klausel: „Alle Folgen
und Nachteile aus dem Abhandenkommen der Bankomatkarte durch missbräuchliche
Verwendung trägt der Kontoinhaber.“ Herr Hauser klagte die Bank – und bekam
Recht. Das Gericht ging davon aus, dass Herr Hauser die neue Karte nie bestellt
und auch nie erhalten habe. Er sei daher nicht an den Abhebungen
schuld. Blieb der Einwand der Bank, dass der unbekannte Täter den geheimen
PIN-Code verwendet habe. Der müsse wohl vom Kunden weitergegeben worden sein.
Dieses Argument widerlegte der gerichtlich bestellte Sachverständige: Gauner
haben viele Möglichkeiten, sich den Code zu verschaffen: Etwa durch Abfangen und
Lesen des Kuverts mit dem PIN-Code. Oder durch Ausspionieren beim Abheben (Puder
auf den Tasten, versteckte Videokamera, Vorsatzgeräte am Automaten – alles schon
vorgekommen). Auch die Möglichkeit, dass der PIN-Code durch Rechnen geknackt
wird, wollte der Sachverständige nicht gänzlich ausschließen. Das Gericht
fand harte Worte für die Risikoüberwälzung in den Bankomatbedingungen: Diese
Klausel schafft ein auffallendes Missverhältnis in den Rechtspositionen von
Kunden und Bank. Die Banken als die wirtschaftlich Stärkeren haben das
Bankomatsystem eingeführt, die PIN-Codes aber nicht „unantast- bar“ gestaltet.
Und die Banken haben den Vorteil: Sie kassieren für die Karten Gebühren und
sparen dabei Personalkosten. Der Kunde dagegen muss das Bankomatsystem
akzeptieren und hat keinen Einfluß auf die Sicherheit. Diese Klausel ist
gröblich benachteiligend und daher nichtig. Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Eisenstadt 6. 9. 1999, 4 Cg
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