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Bare Münze - Konsument 8/1999



Antwort
auf Fragen zu Steuern,
Gebühren und Sozialleistungen

Steuervorteile
bei Geldanlagen

Mir wurde eine Geldanlage wegen der „Steuervorteile“ angeboten. Wie schaut es damit tatsächlich aus?

Hier sollte man skeptisch sein. Die Möglichkeiten zur steuerlichen Abschreibung wurden in den letzten Jahren immer mehr zusammengestrichen. Nur ein Viertel der Aufwendungen für Lebensversicherungen oder junge Aktien kann noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ab einem Jahreseinkommen von 500.000 Schilling wird „eingeschliffen“, das heißt, die Sonderausgaben wirken sich nicht mehr aus. Auch Immobilien wie etwa Vorsorgewohnungen werden mit dem Steuervorteil beworben („Konsument“ 7/99): Der Käufer kann die beim Erwerb bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen; die Kosten für Zinsen, Abnutzung und Verwaltung können von der Einkommensteuer abgesetzt werden.
Wer hier Verluste einfährt, weil die Zinsen des Darlehens für den Kauf höher sind als die Mieteinnahmen, darf diese in seiner Steuererklärung gegen andere Einkünfte verrechnen. Aber: Damit diese Verlustabschreibungen nicht ausarten, hat die Finanz Grenzen gesetzt. Innerhalb von 20 Jahren muss mit der Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt werden, sonst liegt „Liebhaberei“ vor. Praktisch bedeutet das, dass der Steuervorteil rückwirkend aberkannt wird. Es folgt eine happige Steuerforderung, etwa für rückerstattete Lohnsteuer. Wichtig: Eine Veräußerung der Immobilie vor zehn Jahren gilt als Spekulation. In diesem Fall ist die Differenz aus Anschaffungspreis und Wiederverkaufspreis zu versteuern! Auch muss man mit der anteiligen Korrektur der beim Kauf geltend gemachten Vorsteuer rechnen.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet: http://www.hmc.co.at

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