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Bare Münze: Absetzbeträge - Sonderausgaben

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Die "Konsument"-Kolumne "Bare Münze" gibt Antwort auf Fragen zu Steuern, Gebühren und Sozialleistungen - diesmal zum Thema Sonderausgaben und Absetzbeträge. Was kann ich als Sonderausgaben absetzen, und was gibt es dabei zu beachten?

Genaue Aufzählung

Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz genau aufgezählt. Man unterscheidet drei Gruppen: Zum einen die unbegrenzten Sonderausgaben , nämlich Prämien zur Pensionsweiterversicherung (zum Beispiel Nachkauf von Schul- und Studienzeiten) und Steuerberatungskosten. Dann die begrenzten Sonderausgaben : Darunter fallen Beiträge an Religionsgemeinschaften (siehe dazu: Weitere Artikel - "Kirchenbeitrag 2/2005"), ferner Zuwendungen an Forschung, Museen und Wissenschaft (bis zu 10 Prozent der Vorjahreseinkünfte).

Bis 31. 12. 2004 konnten die Kosten für einen Breitband-Internetanschluss (bis zu 50 Euro für die Herstellung, bis zu 40 Euro monatliche Nutzungsgebühr) abgesetzt werden.

Höchstgrenze bei 3 Kindern: 7300 €

Bei den Topf-Sonderausgaben gibt es eine Jahreshöchstgrenze für die Absetzbarkeit von 2920 Euro, die sich für Alleinverdiener/-erzieher auf 5840 Euro erhöht. Ab drei Kindern beträgt diese Grenze 7300 Euro. Folgende Ausgaben fallen darunter: Prämien für Lebens-, Krankenzusatz- und Unfallversicherungen, Ausgaben zur Schaffung von neuem Wohnraum, Ausgaben zur Wohnraum-Sanierung und Wohnbauanleihen/Aktien.

Einschleifregelung beachten

Enttäuschend ist, dass von den maximal 2920 Euro nur ein Viertel steuerlich wirksam ist. Zu beachten ist die Einschleifregelung: Zwischen Jahreseinkommen von 36.400 und 50.900 Euro werden die Topfsonderausgaben gekürzt, ab 50.901 Euro Jahreseinkommen gar nicht mehr berücksichtigt.

Bei jedem Steuerpflichtigen wird – egal, ob man Lohnsteuer- oder Einkommensteuer zahlt – automatisch eine Pauschale von 60 Euro jährlich berücksichtigt.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien

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