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Bare Münze: Altersvorsorge, Pensionsvorsorge - Nachkauf von Studienzeiten, Lebensversicherungen

Die "Konsument"-Kolumne "Bare Münze" gibt Antwort auf Fragen zu Steuern, Gebühren und Sozialleistungen - diesmal zum Thema Alters- bzw. Pensionsvorsorge.

Welche Beiträge zur Altersvorsorge kann ich von der Steuer absetzen, und was muss ich dabei beachten?

Lebenslängliche Rente

Lebensversicherungen können Sie nur dann geltend machen, wenn die Auszahlung in Form einer lebenslänglichen Rente vereinbart wurde (ausgenommen Er- und Ablebensversicherungen, die vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurden; sie sind weiterhin absetzbar). Die Prämienzahlungen zählen zum so genannten Sonderausgabentopf und sind bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2920 Euro absetzbar. Dieser Betrag erhöht sich mit dem Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bis zu 2 Kinder auf  5840, ab 3 Kindern auf 7300 Euro.

Höherversichern zählt auch

Ebenfalls zu diesem Sonderausgabentopf zählen Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Auf die Höhe der Steuer wirkt sich aber nur ein Viertel der tatsächlichen Ausgaben im „Topf“ aus, und auch das nur bei Gesamteinkünften unter 36.400 Euro jährlich. Wer insgesamt mehr als 50.900 Euro im Jahr verdient, kann keine Topf-Sonderausgaben mehr geltend machen. Dazwischen gibt es eine Einschleifregelung.

Nachkauf von Schul- und Studienzeiten

Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten können in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Besonders letzteres ist daher in Jahren mit besonders hohem Einkommen eine Überlegung wert.  - Geringfügig Beschäftigte können die Beiträge für die freiwillige Versicherung (das so genannte Opting-In, das die Pensionsversicherung einschließt) als Werbungskosten absetzen.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien

Internet: http://www.human-money.at

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