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Das Gericht hat entschieden - Konsument 6/2000



Banken

Klar gesetzwidrig

Klauseln verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz.

Ob Girokonto, Bankomatkarte oder Wertpapierdepot: Der Kunde muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen akzeptieren. Ein Punkt lautet: Der Verbraucher muss binnen vier Wochen seinem Kontoauszug schriftlich widersprechen, sonst stimmt er der Abrechnung zu. Eine gefährliche Sache, doch die Banken behaupten, dass sie im Ernstfall nicht angewandt wird. Das stimmt im Fall von Frau Reiter nicht. Die wollte 110.000 Schilling auf ihr Konto einzahlen und legte die Scheine hin. Später entdeckte sie, dass sie keine Quittung erhalten hatte. Und die Einzahlung wurde ihrem Konto nicht gutgebucht. Es kam zum Verfahren. Die Bank bemühte die Klausel: Frau Reiter habe zu spät Widerspruch erhoben.
Dem erteilte das Handelsgericht Wien eine glatte Absage. Die Klausel ist eine so genannte Erklärungsfiktion. Die kann bei Verbrauchergeschäften nur dann wirksam vereinbart werden, wenn der Verbraucher bei Beginn der Frist für die Erklärung auf die Bedeutung seines Verhaltens eigens hingewiesen wird. Außerdem müsste er eine ausreichende Frist bekommen. All das wurde unterlassen. Die Bank wurde daher zur
Zahlung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Diese Klausel ist nicht die einzige gesetzwidrige. Schon 1997 wurde Österreich deswegen von der Europäischen Kommission zur Rede gestellt. Es wird also Zeit, dass die Banken gesetzeskonforme Geschäftsbedingungen vorlegen.

HG Wien 7. 9. 1999, 20 R 29/99x.
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Dieses Urteil kann in vollem Wortlaut über die VKI-Rechtsabteilung

Tel.: 01/588 77-320
FAX: 01/588 77 75

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Alle Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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