Die Einzugsermächtigung hat man widerrrufen. Aber die Firma kann trotzdem fleißig vom Konto abbuchen.
Einzugsermächtigungen sind bequem: Man bezieht regelmäßig Waren oder Dienstleistungen (etwa bei einem Handyvertrag) zu unterschiedlichen Preisen und muss sich nicht jedes Mal ums Bezahlen kümmern. Die Rechnungssumme holt sich die Firma direkt vom Konto des Konsumenten. Dazu muss dieser eine Einzugsermächtigung erteilt haben. Damit kann das Unternehmen direkt auf das Konto des Kunden zugreifen.
Buffetfirma zog auch nach Widerruf noch Geld ein
Einen solchen „Einzieher“ hatte auch Herr Roland (Name der Redaktion bekannt) einer Firma erteilt, die das Buffet in der Schule seiner Tochter betreibt. Leider aber klappte das nicht wie gewünscht. Immer wieder wurden falsche Beträge abgebucht. Bis es Herrn Roland reichte: Er widerrief den Einziehungsauftrag und bezahlte fortan die Rechnungen der Buffetfirma einzeln. Doch als er einige Monate später seine Kontobewegungen genauer unter die Lupe nahm, sah er, dass das Buffetunternehmen weiterhin auch Einzüge von seinem Konto vornahm.
Neue Kontonummer, neue Abbuchungen
Das kann doch nicht wahr sein, dachte er sich und kontaktierte seine Bank. Die teilte ihm mit, dass die seinerzeitige Einzugsermächtigung für die Firma zwar widerrufen worden sei, nun aber habe diese Firma eine andere Kontoverbindung und könne mit der neuen Kontonummer wieder Abbuchungen veranlassen. Daher sei der seinerzeitige Widerruf unwirksam. Denn dieser beziehe sich nur auf die damalige Kontoverbindung.
Nur einzelne Aufträge können widerrufen werden
Noch etwas erfuhr Herr Roland von der freundlichen Bankangestellten: „Es gibt Firmen, die aus diesem Grund dauernd ihre Konten wechseln.“ Leider aber ist es nicht möglich, eine Firma generell für Abbuchungen zu sperren, sondern man kann immer nur einen einzelnen Einzugsauftrag widerrufen. Denn es wäre zu aufwendig, immer nachzuprüfen, ob es sich um dasselbe Unternehmen handelt oder nicht. Allerdings kann man unberechtigte Abbuchungen bei seiner Bank reklamieren und die Rückbuchung verlangen.
Kontoauszüge daher regelmäßig – etwa einmal in der Woche – prüfen!