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Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) im Herbst 2019 entschädigt der Energieversorger über 450.000 betroffene Kunden. Noch bis 31. Mai können sie eine Rückzahlung der unzulässigen Preiserhöhungen beantragen.
Richtungsweisendes Urteil
Lange hat es gedauert, seit letztem Herbst ist es in allen Instanzen entschieden : Eine vom Energieversorger EVN verwendete Bestimmung war gesetzwidrig und macht die seit Herbst 2016 vorgenommenen Preiserhöhungen unzulässig. Dieses Urteil ist richtungsweisend und hat auch Folgen für Kunden anderer Anbieter .
Einigung über Entschädigung
Wir vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) drängten anschließend darauf, dass die EVN betroffene Konsumenten angemessen entschädigt – und konnten eine Einigung erzielen. EVN-Kunden erhalten für die unzulässigen Preiserhöhungen automatisch eine Gutschrift im Bonusprogramm der EVN. Wer mit diesen Bonuspunkten nichts anzufangen weiß, lässt sich den Betrag besser per Banküberweisung zurückzahlen.
Anmeldung für Auszahlung...
Sie als betroffener Konsument möchten sich den Betrag lieber auszahlen lassen? Dann können Sie sich online anmelden und einen Antrag auf Rücküberweisung stellen. Möglich ist das auf unserer Webseite www.verbraucherrecht.at/evn oder direkt beim Energieversorger .
...bis 31. Mai 2020 möglich
Anmelden können Sie sich auch, wenn Sie als ehemaliger Kunde keinen aufrechten Vertrag mit EVN haben. Die Frist für diesen Antrag endet aber demnächst. Bis 31. Mai 2020 haben Sie Zeit, sich für die Auszahlung anzumelden.
Hier finden Sie eine Übersicht aller EVN-Tarife, die von den unzulässigen Preiserhöhungen betroffen waren:
Optima-Tarife (Preiserhöhung vom 01.10.2018)
- Optima (Strom-Tarif)
- Optima Eco
- Optima Natur
- Optima Eco Natur
- Optima (Gas-Tarif)
- Optima Biogas
Eco Float-Tarife (Preiserhöhung vom 01.12.2016)
- Optima Eco Float
- Optima Eco Float Natur
- Optima Eco Float Cap
- Optima Eco Float Cap Natur
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