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Fitness-Center-AGB gesetzwidrig - Handelsgericht Wien gibt VKI-Klage statt

Der Verein für Konsumenteninformation führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen das Fitness-Center Mc Fit Österreich GmbH. Dieses benachteiligt Kunden etwa bei der Rückforderung von Guthaben, bei Zahlungsverzug oder bei der Kündigung des Vertrages. Das Handelsgericht Wien gab der Klage des VKI nun statt.

Mc Fit Österreich GmbH müsse künftig die Verwendung von zwölf gesetzwidrigen Klauseln in den Allgemeinem Geschäftsbedingungen (AGB) unterlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Konkret wurden unter anderem folgende Regelungen in den AGB als gesetzwidrig erachtet:

  • Verwendet ein Dritter die „Member-Card“, soll der Kunde für eine Pönale in Höhe von 250 Euro haften – außer er kann einen geringeren Schaden des Fitness-Centers nachweisen. Diese Regelung ist zu weit gefasst. Eine Haftung könne – so das HG Wien – nur bei Vorsatz des Kunden greifen. Dazu komme, dass den Kunden eine Beweislast (geringerer Schaden) trifft, die laut Gesetz nicht vorgesehen sei.
  • Eine weitere Klausel befristet die Rückforderung von Guthaben auf der MemberCard auf ein Jahr nach Vertragsbeendigung. Diese Verfallsfrist beurteilte das HG Wien als zu kurz und die Klausel daher als gröblich benachteiligend.
  • Weiters sei es für Kunden von Nachteil, dass das Unternehmen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist den Konsumenten jederzeit kündigen kann, der Kunde selbst aber einem einjährigen Kündigungsverzicht unterliegt.
  • Mc Fit behielt sich darüber hinaus vor, das gesamte Vertragsverhältnis – also etwa auch die Entgelte oder die eigenen Leistungen – mittels Erklärungsfiktion (d.h. durch Schweigen des Verbrauchers nach Mitteilung einer Änderung) ändern zu können. Eine solche Klausel ist gesetzwidrig, soweit nicht klargestellt wird, welche Änderungen beabsichtigt sind.
  • Eine weitere Klausel erlaubt es Mc Fit, Kunden bei Zahlungsverzug den Zutritt zum Studio zu verwehren bzw. nach einmaliger erfolgloser Mahnung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Laut Gesetz muss der Gläubiger aber im Falle einer Vertragsbeendigung aufgrund eines Verzuges eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gewähren.
  • Nicht zuletzt ist jene Klausel, derzufolge Spinde bei „Missbräuchlicher Verwendung“ geöffnet werden sollen, intransparent, da nicht klar wird, was unter „missbräuchlicher Verwendung“ zu verstehen ist.

„Da kaum jemand bei der Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Fitness-Center einen Rechtsanwalt konsultiert, ist die präventive Marktkontrolle des VKI durch Verbandsklagen besonders wichtig“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Wir fordern Unternehmer, die gesetzwidrige Klauseln verwenden, mit kurzer Fristsetzung dazu auf, diese zu unterlassen. Tun sie das nicht, wird Verbandsklage eingebracht. Diese ist, wie auch der konkrete Fall zeigt, ein hochwirksames Mittel, um gesetzwidrige Klauseln vom Markt zu beseitigen.“

Lesen Sie auch das Urteil aufFitness-Center-AGB

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