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Geldanlage - Aktien auf Talfahrt

Ein Anleger soll den Schaden bei einer Geldanlage möglichst gering halten. Das gilt laut OGH aber nicht unbegrenzt.

Herr Berger hatte Aktien der Firma X steuerbegünstigt erworben. Und zwar, weil der Prospekt der Y-Bank diese Aktien als besonders lukrativ gelobt hatte. Kein Wunder, die Bank verdiente als Emittentin ja daran. Doch der Aktienkurs rasselte in den Keller, die Firma X ging Pleite. Herr Berger klagte die Y-Bank auf Schadenersatz. Die Gerichte bezeichneten den für Herrn Berger verhängnisvollen Prospekt als falsch und unvollständig. Die Bank wandte ein, Herr Berger sei seiner Verpflichtung zur Schadensminderung nicht nachgekommen: Er hätte den Aktienkurs verfolgen müssen und hätte ja die Aktien bei ständigem Sinken des Kurses verkaufen können. Dem konnte der OGH nichts abgewinnen: Zwar gibt es diese „Rettungsobliegenheit“ prinzipiell, hier aber nicht: Herr Berger ist kein professioneller Anleger. Daher ist es ihm nicht zuzumuten, Aktienkurse zu analysieren und marode Aktien gegebenenfalls zu verkaufen. Dies auch deshalb nicht, weil Herr Berger beim Verkauf der Aktien die Steuerbegünstigung hätte zurückzahlen müssen. Und hätte er andere steuerbegünstigte Papiere gekauft, hätte er die Spesen tragen müssen. Dies hielten die Höchstrichter ebenfalls für unzumutbar. Herr Berger hat keine Schadensminderungspflicht verletzt. Daher bekam er den gesamten Schaden ersetzt.

OGH 9. 3. 1999, 4 Ob 353/98k, EvBl 1999, 125.

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