Die jüngste Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bringt Verschlechterungen für Mieter oder Nutzungsberechtigte, die ihre Wohnung erwerben wollten.
Seit 1994 können Mieter einer Genossenschaftswohnung unter bestimmten Voraussetzungen ihre Mietwohnung ins Eigentum übertragen bekommen. Viele Mieter bekundeten auch ihr Interesse und schlossen Verträge ab. Im Gesetz war geregelt, dass es im Fall der Wohnungseigentumsübertragung eine gerichtliche Preisfestsetzung geben soll. Ein Mieter konnte sich daher darauf verlassen, dass der Preis nicht willkürlich festgelegt wird.
Vermietungsabschlag
Das „Zuckerl“ bei dieser Art des Erwerbs von Wohnungseigentum war der so
genannte Vermietungsabschlag: Am freien Markt kann man zwar eine Wohnung
sozusagen mitsamt dem Mieter verkaufen, aber dies führt zu empfindlichen
Preisabschlägen. Diesen Abschlag hätten die Genossenschaften den Mietern
weitergeben müssen (außer, der Mieter hätte darauf verzichtet). Solche
Preisnachlässe können sich in einer Bandbreite von 30 bis 60 Prozent des
Kaufpreises bewegen. Genossenschaftsmieter hätten ihre Wohnung also weit unter
dem Wert auf dem freien Wohnungsmarkt erwerben können.
Im Jahre 1999 räumte
der Gesetzgeber den Genossenschaften die Möglichkeit ein, statt der
gerichtlichen Preisfestsetzung den Kaufpreis fix zu vereinbaren. Die
gerichtliche Preisfestsetzung war allerdings noch nicht abgeschafft, so dass es
beide Varianten gab.